VwGH 95/09/0167

VwGH95/09/01671.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerden des Helmut S in L, vertreten durch Dr. Christa Unzeitig, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 44, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1.) vom 20. April 1995, Zl. UVS 303.13-11/95-10 (protokolliert zur hg. Zl. 95/09/0167), betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), und 2.) vom 4. Mai 1995, Zl. UVS 30.13-63/95-2 (protokolliert zur hg. Zl. 95/09/0168), betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §69 Abs4;
VStG §24;
ABGB §1151;
AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §69 Abs4;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund zum erstangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer zum zweitangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.) Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 20. April 1995 gab die belangte Behörde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 13. April 1994, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt worden war, keine Folge. Die verletzte Verwaltungsvorschrift wurde im angefochtenen Bescheid mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG bezeichnet.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird ausgeführt, mit dem Straferkenntnis erster Instanz sei dem Beschwerdeführer die unerlaubte Beschäftigung des slowenischen Staatsbürgers SK (in der Folge: S.K.) in der Zeit von April 1989 bis 9. Juni 1992 zur Last gelegt worden. In der Berufung werde der Standpunkt vertreten, daß der Ausländer aufgrund eines mit FK (im folgenden: F.K.) abgeschlossenen Werkvertrages tätig gewesen sei, wobei zum Beweis dafür auf den Steuerakt des Finanzamtes G. verwiesen werde.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe S.K. in einer am 12. Juni 1992 beim Arbeitsamt aufgenommenen Niederschrift folgendes angegeben:

"Gebe dem Arbeitsamt bekannt, daß ich seit 15.4.1989 bis 9.6.1992 bei der Firma (Beschwerdeführer), P.-Straße 163, L. als Hilfsarbeiter (Kabelgrabungen) gearbeitet habe. Zuletzt sollte ich in einem Graben mit Wasser arbeiten, da dies jedoch unmöglich war, sagte (Beschwerdeführer) "wenn du nicht arbeiten willst, dann kannst du zu Hause bleiben". Ich habe von (Beschwerdeführer) nie eine Abrechnung bekommen, auch wurde ich nicht zur Krankenkasse angemeldet. Im ersten Jahr erhielt ich für ca. 60 Wochenstunden durchschnittlich S 2.500,-- netto. Zuletzt erhielt ich wöchentlich ca. S 3.000,-- netto."

Im Zuge des "bereits abgeführten" Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu Zl. UVS 303.13-4/95 (Anm.: das war das dem zweitangefochtenen Bescheid vorgelagerte Verwaltungsstrafverfahren) habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, daß ihm "ein" F.K. aus Slowenien von Bekannten vermittelt worden sei und er ab 1988 laufend Werkverträge abgeschlossen habe. Diese Werkverträge habe F.K. mit seinem Sohn AK (im folgenden: A.K.; Anm.: das ist jener Ausländer, wegen dessen unerlaubter Beschäftigung der Beschwerdeführer in dem zum zweitangefochtenen Bescheid führenden Verfahren bestraft worden ist) und anderen slowenischen Arbeitnehmern ausgeführt, wobei der Beschwerdeführer A.K. die entsprechenden Anweisungen gegeben und dieser sie den anderen Arbeitnehmern übersetzt habe. Bei den Arbeiten habe es sich um das Aufbringen des Sandbettes und das Verfüllen von Gräben mit Schuttmaterial bei Kabelarbeiten gehandelt, wobei die Künetten für die zu verlegenden Kabel vom Beschwerdeführer selbst mit firmeneigenen Geräten ausgehoben worden seien. Größere Arbeitsgeräte, wie die erforderlichen Bagger, seien von der Firma des Beschwerdeführers gestellt worden, "wohingegen die slowenischen Arbeitnehmer Kleinwerkzeug, Schaufeln und dgl. selbst mitgebracht und auf der Baustelle deponiert hatten". F.K. sei auf der Baustelle selbst niemals in Erscheinung getreten. Er habe mit dem Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 1988 bis 1990 sporadisch Kontakt gehabt. Sowohl hinsichtlich der Arbeitseinteilung als auch hinsichtlich der Unterzeichnung der Werkverträge sei A.K. die Ansprechperson gewesen. Aufgrund der erbrachten Arbeitsleistungen seien wöchentliche a-conto Zahlungen an A.K. erfolgt, welcher das Geld an die anderen Arbeitnehmer weitergegeben habe. Die Bezahlung sei immer in bar ohne Zahlungsbelege erfolgt.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers halte die belangte Behörde für glaubwürdig und schlüssig; sie lege es auch ihrer Entscheidung zu Grunde. Vorgelegt worden sei ein Werkvertrag vom 23. März 1990, abgeschlossen zwischen "Auftraggeber und dem Landwirt F.K.", welcher "von beiden unterschrieben worden war", sowie ein Werkvertrag, abgeschlossen zwischen "Auftraggeber und dem Landwirt F.K." vom 8. April 1991, welcher vom Beschwerdeführer sowie "in Vertretung" von A.K. unterschrieben worden sei. Für Zwecke der Buchhaltung seien, wie durch die beispielhaft vorgelegten Buchungsunterlagen K 1843 vom 31. Dezember 1990 betreffend den Werkvertrag vom 22. März 1990 für Grabarbeiten sowie K 1835 vom 30. Dezember 1991 betreffend die Abrechnung vom 8. April 1991 für Grabarbeiten dokumentiert werde, Eigenbelege erstellt worden.

Aufgrund des vorstehenden unbestrittenen Sachverhaltes - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - sei offenkundig, daß zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm mit Grabungsarbeiten beschäftigten Slowenen zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen sei, weil diese "zumindest halbjährlich ihren Lebensunterhalt von den Zahlungen des Berufungswerbers bestritten, das Geld direkt von ihm erhielten, Weisungen von ihm entgegennahmen und die konkrete Weigerung, einer Anordnung des Berufungswerbers Folge zu leisten, dazu führte, daß die Tätigkeit des spruchgegenständlichen Ausländers für den Berufungswerber beendet wurde". Hingegen werde der angebliche selbständige Unternehmer F.K. im jeweiligen Werkvertragsformular ausdrücklich als Landwirt bezeichnet und sei eine etwaige weitere Tätigkeit des F.K. dem Beschwerdeführer selbst unbekannt. Der Beschwerdeführer habe auch keine Zahlungen an F.K. geleistet. Daß zumindest ein Werkvertrag von F.K. nicht unterschrieben worden sei und ihm daher möglicherweise nicht einmal zur Kenntnis gekommen sei, "sei nur am Rande vermerkt". F.K. habe den arbeitenden Slowenen auch niemals eine sachliche Weisung erteilt, "da er niemals vor Ort war". Außerdem habe der Ausländer ausdrücklich lediglich den Beschwerdeführer als Arbeitgeber angeführt, obschon er ansonsten exakte Angaben in der Niederschrift gemacht habe. Da hinsichtlich des Sachverhaltes der Entscheidung im wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers zugrundegelegt und sowohl die Auszahlung der Geldbeträge als auch die ordnungsgemäße Verbuchung unbestritten seien, sei zur Sachverhaltsklärung die Einvernahme der Steuerberaterin I.F. nicht mehr notwendig gewesen. Sowohl der Ausländer S.K. als auch der Vorarbeiter A.K. seien von der belangten Behörde geladen worden. Sie hätten dieser Ladung aber ohne Angaben von Gründen keine Folge geleistet. Weil die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung aus dem Ausland nicht bestehe, "die geladenen Ausländer aber offenbar nicht kommen wollen", sei eine neuerliche Ladung nicht geboten gewesen. Der Sachverhalt sei überdies durch die ausführliche, einem Tatsachengeständnis gleichkommende Aussage des Beschwerdeführers sowie durch die von ihm selbst vorgelegten Unterlagen ausreichend erhoben.

Soweit der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29. Juni 1993 des Finanzamtes G. stütze, sei zu sagen, daß die Finanzbehörde wesentliche Elemente eines Dienstverhältnisses ebenfalls als erwiesen angesehen habe, jedoch aus rechtlichen Überlegungen zum Schluß gekommen sei, daß die Elemente eines Werkvertrages überwogen hätten. Dabei sei die Finanzbehörde aber ganz offensichtlich in Unkenntnis des wahren Sachverhaltes von der Tatsache ausgegangen, daß F.K. in Marburg tatsächlich selbständiger Unternehmer gewesen sei und die im Betrieb des Beschwerdeführers arbeitenden Personen in Rechtsbeziehung zu F.K. gestanden seien, "nämlich einen gültigen Dienstvertrag zu diesem hätten". Da der belangten Behörde der relevante Sachverhalt sowohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund der mit S.K. aufgenommenen Niederschrift umfassender bekannt geworden sei als der Finanzbehörde, seien deren Feststellungen für das gegenständliche Verfahren nicht ausreichend schlüssig. Dem Betriebsprüfungsbericht sei in der TZ 13 zudem eindeutig zu entnehmen, daß z.B. die Gebietskrankenkasse den oben angeführten Werkvertrag nicht anerkannt, ein Dienstverhältnis für sämtliche ausländischen Arbeitnehmer unterstellt und Sozialversicherungsbeiträge in nicht unbeträchtlicher Höhe vorgeschrieben habe. Schließlich sei noch anzumerken, daß die belangte Behörde auch formal an die Entscheidungen des Finanzamtes nicht gebunden sei.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Interessen des spruchgegenständlichen Ausländers "massiv verstoßen, indem er ihm weder schriftliche Unterlagen über das Dienstverhältnis noch über seine Ansprüche sowie die ausgezahlten Beträge in die Hände gab, sodaß er faktisch keine Beweismittel zur Durchsetzung seiner aus dem Dienstverhältnis entstehenden Forderungen hatte". Weiters sei der Ausländer nicht zur Sozialversicherung angemeldet und damit insoweit auch schutzlos gewesen. Ein Entgelt von S 2.500,-- bei einer Arbeitszeit von 60 Stunden wöchentlich entspreche einem durchschnittlichen Stundenlohn von S 40,-- für schwere körperliche Arbeit; dies sei "als extreme Form der Ausbeutung zu klassifizieren". Insgesamt gelange die belangte Behörde zur Ansicht, daß die verhängte Strafhöhe (auch unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer) gerechtfertigt sei.

In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

2.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 9. Mai 1994 war über den Beschwerdeführer auch wegen der Beschäftigung des Ausländers A.K. eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG verhängt worden. Eine gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung war in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. Februar 1995 vom Beschwerdeführer auf die Strafhöhe eingeschränkt worden. Dieser - auf die Strafhöhe eingeschränkten - Berufung hatte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 23. Februar 1995, Zl. UVS 303.13-4/95-14, dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall fünf Tage Ersatzarrest) herabgesetzt wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. März 1995 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft G. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Dieses solle "allenfalls nach weiteren Erhebungen" eingestellt werden, weil der "inkriminierte Sachverhalt (Umgehungsgeschäft?) durch die Entscheidung einer anderen Behörde (Finanzbehörde) widerlegt ist".

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war dahingehend begründet, daß in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 9. Mai 1994 erhobenen Berufung u.a. die Beischaffung des Steueraktes beantragt worden sei. Damit hätte unter Beweis gestellt werden sollen, daß die abgeschlossenen Werkverträge keine "Umgehungsgeschäfte" darstellten. Dieser Akt sei von der Berufungsbehörde auch beigeschafft und am 23. Februar 1995 die Berufungsverhandlung durchgeführt worden. Im Zuge der Verhandlung und Erörterung des Steueraktes habe sich herausgestellt, daß das "wichtigste Beweisstück", nämlich die Niederschrift über die Schlußbesprechung vom 28. Juni 1993, "bei welcher auch die von mir abgeschlossenen Werkverträge eingehendst besprochen und rechtlich definiert wurden", gefehlt habe bzw. in Verstoß geraten sei. Der Beschwerdeführer habe sich "also in einem unlösbaren Beweisnotstand" befunden und - da er auch nicht über diese Niederschrift verfügt habe - die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Sodann sei der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1995 ergangen, gegen den ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Am 18. März 1995 habe der Beschwerdeführer in einem anderen Zusammenhang seine gesamten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen "genau durchgehen" müssen. Er sei dabei "rein zufällig" auch auf die im Steuerakt nicht vorhanden gewesen Niederschrift vom 28. Juni 1993 gestoßen, von der eine Kopie dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegt werde. Es sei daher der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, das "Verfahren 15.1 1992/9070 der Bezirkshauptmannschaft G. gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG wieder aufzunehmen", gemäß § 69 AVG i. V.m. § 24 VStG als verspätet zurück.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, daß in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. Februar 1995 die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt worden sei. Daß der Steuerakt unvollständig gewesen und somit nach Ansicht des Beschwerdeführers ein wichtiges Beweismittel gefehlt habe, sei dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen. Demnach hätte er von diesem Zeitpunkt an gemäß § 69 Abs. 2 AVG zwei Wochen, somit bis zum 9. März 1995, Zeit gehabt, einen "dementsprechenden Antrag" einzubringen. Der Wiederaufnahmeantrag sei erst am 27. März 1995, und somit verspätet, zur Post gegeben worden. Abgesehen davon wäre der Antrag auch als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodaß der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei. Das vorgelegte Beweismittel beziehe sich nicht auf Umstände, die zu einer anderen Strafbemessung geführt hätten. Auch habe sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Strafbemessung (Art des Verschuldens) mit der Rechtsnatur der sogenannten Werkverträge mit F.K. gerade im Hinblick auf deren Behandlung durch das Finanzamt ausführlich auseinandergesetzt. Überdies sei die nunmehr vorgelegte Niederschrift über die Schlußbesprechung vom 28. Juni 1993 im Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. 303.13-11/95 (Bescheid vom 20. April 1995; Anm.: das ist der erstangefochtene Bescheid) vorgelegen, aus dem zu entnehmen sei, daß selbst bei Vorliegen des nunmehr beigebrachten "Beweismittels" eine andere inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde nicht ergangen wäre (dazu wird im zweitangefochtenen Bescheid die Begründung des erstangefochtenen Bescheides wiedergegeben).

Auch in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

3.) Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4.) Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die belangte Behörde hat im erstangefochtenen Bescheid - auch unbestritten gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - dargelegt, warum sie zumindest von dem Bestehen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zum Ausländer S.K. ausging und demnach auch den behaupteten Werkvertragsbeziehungen keine Relevanz für ihre nach dem AuslBG zu qualifizierende Verwaltungsübertretung zumaß. Die Ausführungen der belangten Behörde sind diesbezüglich nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu, daß einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, regelmäßig kein selbständiges "Werk" darstellen können, beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1997, 95/09/0250, und vom 18. März 1998, 95/09/0239, jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Verfahrensrüge trägt der Beschwerdeführer - lediglich - vor, die belangte Behörde habe S.K. und A.K. sowie den Beschwerdeführer selbst zur mündlichen Berufungsverhandlung am 20. April 1995 geladen gehabt. Es "berühre eigenartig", daß in weiterer Folge das Nichterscheinen dieser Personen (der Beschwerdeführer sei zur mündlichen Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht erschienen) auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt haben solle.

Mit dieser allgemein gehaltenen Behauptung einer Verfahrensrüge (zu der in bezug auf die §§ 51g Abs. 3 Z. 4 und 51i VStG betreffend die Aussage des Beschwerdeführers anzumerken ist, daß in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1995 mit ausdrücklicher Zustimmung des bei der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Verlesung des die Angaben des Beschwerdeführers enthaltenden Aktes 303.13-4/95 erfolgte) wird keine Relevanz eines Verfahrensmangels aufgezeigt. Dasselbe gilt für die weiters in der Beschwerde vertretene Ansicht, es wäre nicht nur notwendig gewesen, die beiden slowenischen Zeugen S.K. und A.K. zu vernehmen, um "allenfalls Unklarheiten" anläßlich der seinerzeitigen Vernehmung vor dem Arbeitsamt, die in sprachlichen Schwierigkeiten ihre Ursache "gehabt haben könnten", aus dem Weg zu räumen, sondern auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben gewesen, seine getätigte Aussage "entsprechend zu präzisieren". Der Beschwerdeführer konkretisiert in keiner Weise, inwieweit überhaupt Unklarheiten aus der Welt zu schaffen bzw. Aussagen entsprechend zu präzisieren gewesen wären. Daß die "3 genannten Personen" zur mündlichen Verhandlung geladen waren, bedeutet für sich allein nicht, daß deren Erscheinen für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre. Hinsichtlich der Zeugen S.K. und A.K. ist außerdem darauf hinzuweisen, daß deren Erscheinen wegen deren ausländischen Wohnsitzes nicht verlangt werden konnte und zudem in der mündlichen Berufungsverhandlung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hier ebenfalls seine Zustimmung zur Verlesung des erstinstanzlichen Aktes erteilt hatte (vgl. die §§ 51g Abs. 3 Z. 1 und 4 i.V.m. 51i VStG).

Soweit die Beschwerde wiederum ins Spiel bringt, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht weiter mit den von der Finanzbehörde im Rahmen eines steuerrechtlichen Prüfungsverfahrens getroffenen Beurteilungen beschäftigt, genügt es grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß die Qualifikation einer Betätigung nach dem AuslBG nicht von einer allfälligen steuerrechtlichen Einkünftequalifikation abhängig ist (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1998, 95/09/0174 und 0181). Außerdem ergeben sich maßgebende Unterschiede in der Rechtslage schon deshalb, weil beispielsweise im Rahmen des AuslBG (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b) auch arbeitnehmerähnliche Verhältnisse erfaßt werden. Ob die Finanzbehörde bei dem laut Beschwerde "nämlich immer" gleichen Sachverhalt zu einer anders gearteten (steuerrechtlichen) Beurteilung gelangte, hat demnach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine wesentliche Bedeutung. Es kann damit auch kein relevanter Verfahrensmangel darin gesehen werden, daß die belangte Behörde von der beantragten Einvernahme der Steuerberaterin des Beschwerdeführers, die laut Beschwerde "über den Umfang der Prüfung wesentliche Angaben" hätte machen können, Abstand nahm.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid zeigt insgesamt keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zum zweitangefochtenen Bescheid ist grundsätzlich festzuhalten, daß nach § 69 Abs. 4 AVG (i.V.m. § 24 VStG) die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren durch Bescheide zweier Behörden (getrennt nach Schuld und Strafe) beendet wird und eine Wiederaufnahme sowohl in der Schuld- wie auch in der Straffrage begehrt wird, hat zunächst die Behörde erster Instanz über die Wiederaufnahme in der Schuldfrage zu entscheiden; wird dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben, tritt auch der Strafbescheid der zweiten Instanz außer Kraft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1985, 85/10/0067).

Betreffend die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 23. Februar 1985 war mit der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe die davon trennbare Frage der Schuld nicht mehr Sache der Berufungsentscheidung. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27. März 1995 war auf eine Wiederaufnahme im Bereich des Schuldspruchs gerichtet (das Verwaltungsstrafverfahren solle nach weiteren Erhebungen eingestellt werden, weil der "inkriminierte Sachverhalt" durch die Entscheidung einer anderen Behörde widerlegt sei). Da aber über die Schuldfrage aufgrund der erwähnten Berufungseinschränkung die letztinstanzliche Entscheidung durch das Straferkennntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 9. Mai 1994 erfolgt war, wäre dieser Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 69 Abs. 4 AVG zugekommen. Die demgegenüber von der belangten Behörde ergangene Erledigung über den Wiederaufnahmeantrag (zweitangefochtener Bescheid) ist damit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Der zweitangefochtene Bescheid war daher gemäß 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben (wobei der Vollständigkeit halber zur Tauglichkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid hingewiesen wird).

Die Entscheidungen über den Aufwandersatz stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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