Normen
AuslBG §12a idF 1993/501;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;
AuslBG §4 Abs7 idF 1990/450;
AuslBG §12a idF 1993/501;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;
AuslBG §4 Abs7 idF 1990/450;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1995 hatte das Arbeitsmarktservice erster Instanz den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die ausländische Arbeitskraft A nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.
Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 7 AuslBG abgewiesen. In der Begründung wird dazu ausgeführt, nach § 4 Abs. 7 AuslBG dürften Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt sei, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten werde. Nach § 12a AuslBG dürfe die Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 v.H. am österreichischen Arbeitsmarktkräftepotential nicht übersteigen. Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 944/1994 betrage diese Gesamtzahl für das laufende Kalenderjahr 262.000. Auf diese Höchstzahl würden alle unselbständigen Beschäftigten und arbeitslosen Ausländer unter Einrechnung der aufrechten Sicherungsbescheinigungen angerechnet. Laut Statistik des Arbeitsmarktservice zum Stichtag Ende Jänner 1995 zählten derzeit insgesamt 282.538 Ausländer auf die Bundeshöchstzahl, welche demnach überschritten sei. Nach der genannten Verordnung dürften Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ab Erreichen der Bundeshöchstzahl nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlägen. Im gegenständlichen Fall sei aus den Akten bzw. dem bisherigen Berufungsvorbringen nicht ersichtlich, daß diese Voraussetzung bei A gegeben sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die Einwände in der Berufung nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG (in der im Beschwerdefall geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990) gestützt. Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der ZUSÄTZLICHEN Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann es daher dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden.
Die Beschwerdeausführungen, die sich ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG (unter dem Aspekt des Vorliegens eines dringenden Ersatzbedarfs nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c leg. cit.) beschäftigen, gehen damit an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unmißverständlich allein herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei. Das Nichtvorliegen der von der belangten Behörde für maßgebend erachteten Umstände, nämlich daß die Bundeshöchstzahl zum Zeitpunkt der Entscheidung überschritten ist und der beantragte Ausländer nicht bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegt, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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