VwGH 95/09/0028

VwGH95/09/002824.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien vom 7. Dezember 1994, Zl. IIc/6702 B-AIS 15192 SCHE, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Jänner 1994 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe in Wien (AA) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ägyptischen Staatsangehörigen M.T. für die Tätigkeit als Küchenhilfe mit einer Bruttomonatsentlohnung von S 11.390,--.

Diesen Antrag wies das AA mit Bescheid vom 4. Februar 1994 gemäß § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides erschöpfe sich in einer Zitierung aus dem Gesetzestext ohne jeden Zusammenhang mit dem konkreten Fall. Das AA sei nicht in der Lage gewesen, der Beschwerdeführerin geeignete und gewillte Ersatzkräfte für die weiterhin freie Arbeitsstelle zu vermitteln. Unberücksichtigt sei gelassen worden, daß sich M.T. bereits seit 26. Dezember 1988 ständig in Österreich aufhalte und daß für M.T. bereits früher Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien.

Einen Vorhalt vom 22. Juni 1994 beantwortete die Beschwerdeführerin am 7. Juli 1994 damit, daß sie weiterhin bereit sei, geeignete und gewillte Ersatzkräfte einzustellen. Außerdem habe M.T. am 17. März 1994 beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit des früheren Wiedereinreise-Sichtvermerks eingebracht.

Einen weiteren behördlichen Vorhalt vom 17. August 1994 betreffend die Aufenthaltsgenehmigung für M.T. beantwortete die Beschwerdeführerin am 22. August 1994 unter Vorlage einer Bestätigung des Landeshauptmannes von Wien über die Einbringung des bereits genannten Verlängerungsantrages vom 17. März 1994, über den bisher noch nicht entschieden worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1994 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG keine Folge. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthielt neben der Zitierung der einschlägigen Gesetzesstellen die Feststellung, daß die für 1994 mit 91.000 festgesetzte Landeshöchstzahl für Wien seit Beginn des Jahres 1994 überschritten sei. Somit sei der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowohl nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Im gegenständlichen Fall könnten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG als gegeben erachtet werden, doch fehle es am Vorliegen eines "besonders wichtigen Grundes" im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG. Es seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, die unter einen berücksichtigungswürdigen Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zu subsumieren wären, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für M.T. nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat unter Abstandnahme von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Dazu hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, daß die Landeshöchstzahl seit Beginn des Kalenderjahres 1994 überschritten ist.

Die belangte Behörde hat ferner ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, daß die beschwerdeführende Partei keine tauglichen wichtigen Gründe für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren weder die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Feststellung bestritten, der damals dafür zuständige Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet, noch hat sie sonst relevante Bedenken gegen die Anwendung des gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerten Verfahrens erhoben.

Erstmals in der Beschwerde und somit als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht, M.T. sei als Schlüsselkraft im Unternehmen der Beschwerdeführerin anzusehen. Dazu fehlt indes jeder Hinweis, daß und inwieweit die Tätigkeit des M.T. als Küchenhilfe im Unternehmen der Beschwerdeführerin "zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer" erforderlich und geeignet sei. Daß M.T. für die Beschwerdeführerin zur "Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie für die Durchführung von bereits übernommenen Aufträgen" notwendig sei, vermag nur ein nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht relevantes einzelbetriebliches Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten ausländischen Arbeitskraft darzutun. Allenfalls bereits früher für M.T. erteilte Beschäftigungsbewilligungen sind aus rechtlicher Sicht für die nunmehr beantragte Beschäftigungsbewilligung unerheblich. Zutreffend ist, daß der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Tatsache einer Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht konkret vorgehalten wurde, aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen geht allerdings nicht hervor, daß die Beschwerdeführerin bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Lage gewesen wäre, ein wirksames Vorbringen dazu zu erstatten; eine Behauptung dahin, daß die Landeshöchstzahl nicht überschritten gewesen sei, ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie ein dafür relevantes Beweisanbot. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage eines Vorliegens öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen an der beantragten Beschäftigungsbewilligung für M.T. geht über eine bloße Bestreitung der von der belangten Behörde mangels entgegenstehender Behauptungen getroffenen Feststellungen nicht hinaus, solche Interessen lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin läßt auch im Rahmen ihres Vorbringens zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften offen, was sie zu dieser Frage vorzubringen gehabt und wie sie gegebenenfalls ein derartiges Vorbringen unter Beweis gestellt hätte. Auch der ohne jede konkrete Bezugnahme erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe den Sachverhalt "aktenwidrig" angenommen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde konnte daher die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für M.T. rechtlich zutreffend auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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