Normen
BArbSchlwEntschG §10 Abs3;
BArbSchlwEntschG §8 Abs1;
BArbSchlwEntschG §9;
BArbSchlwEntschG §10 Abs3;
BArbSchlwEntschG §8 Abs1;
BArbSchlwEntschG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminster für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Datum vom 26. Juni 1991 erließ das Arbeitsamt Bau-Holz 75 Bescheide, mit denen die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet wurde, in der Zeit von Februar 1984 bis Juni 1990 unberechtigt empfangene Schlechtwetterentschädigungen im Gesamtbetrag von S 1,312.077,57 zurückzuzahlen. Begründet wurden die Entscheidungen im wesentlichen damit, daß von der beschwerdeführenden Gesellschaft in einer Vielzahl von Fällen, und zwar überall dort, wo aufgrund umgeschriebener Arbeitsscheine und Baustellenaufzeichnungen mit Lohnausfällen verbundene Arbeitsausfälle verzeichnet worden seien, Rückerstattungen von an die Arbeiter ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen zu Unrecht beantragt und erwirkt worden seien. In Wahrheit seien in allen Fällen Ausweich- und Reparaturarbeiten durchgeführt worden, sodaß trotz herrschendem Schlechtwetter weder Arbeits- noch Lohnausfälle zu verzeichnen gewesen seien.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Berufung, wobei im wesentlichen vorgebracht wurde, daß die Bescheide des Arbeitsamtes auf unzureichenden Ermittlungen beruhten. Dieses habe sich hauptsächlich auf private Aufzeichnungen eines ehemaligen Mitarbeiters gestützt, welcher im Unfrieden aus dem Unternehmen ausgeschieden sei.
Vom Landesarbeitsamt wurde in der Folge Strafanzeige erstattet, welche zu einem Strafverfahren gegen einen maßgeblich an den Manipulationen in der Buchhaltung der Gesellschaft beteiligten Angestellten (Johann S.) führte. Das Strafverfahren wurde mit einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1994 abgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden sämtliche Berufungen wegen Gleichartigkeit des Rechtsgrundes im Berufungsverfahren verbunden und den Berufungen mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, daß 14 % der Rückforderugssumme als zu Recht erstattete Schlechtwetterentschädigungen anerkannt und nur 86 % von dem Betrag in Höhe von S 1,312.077,57 gemäß § 10 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG 1957) als zu Unrecht von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt angesehen wurden. Der Rückforderungsbetrag reduzierte sich daher auf einen Betrag in Höhe von S 1,128.386,70.
Nach der Begründung habe die belangte Behörde im Berufungsverfahren aufgrund der Ermittlungen des Arbeitsamtes und der Wirtschaftspolizei festgestellt, daß die von den Arbeitern auf den Baustellen ausgefüllten Original-Arbeitsscheine vernichtet worden seien und daher eine detaillierte und umfassende Nachprüfung der Berechtigung der von der Gesellschaft erwirkten Erstattungen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Eine genaue Beweisführung sei nur aufgrund der Aufzeichnungen eines einzigen Arbeiters (Manfred N.) möglich gewesen. Nach dessen Unterlagen hätten an 20 Tagen 114,5 Schlechtwetterstunden bestanden. Von der beschwerdeführenden Gesellschaft seien für ihn aber im gesamten Zeitraum Schlechtwetterentschädigungen für insgesamt 820,0 Schlechtwetterstunden an 120 Tagen zur Rückerstattung beantragt worden. Ein Vergleich der vorhandenen Reparaturscheindurchschriften mit entsprechenden Eintragungen der Arbeitsleistungen sowie mit vorhandenen Fahrtenbüchern habe eine Übereinstimmung mit den Arbeitsscheindurchschriften und Kalenderaufzeichnungen des Manfred N. ergeben. Aufgrund dieser Feststellungen sei davon auszugehen, daß N. seine Arbeitsscheine ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß geführt habe. Das Ergebnis der Überprüfung lasse daher auf folgendes schließen: Die Arbeiter hätten ihre Arbeitsscheine ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß geführt, die Arbeitsleistungen, Überstunden, Baustellen, allfällige Schlechtwetterausfälle udgl. seien richtig eingetragen worden. In den Arbeitsscheinen seien die Arbeitsstunden auf Schlechtwetterstunden berichtigt worden, wobei naheliegend sei, daß die Grundlage dafür die Schlechtwettervermerke des Montageleiters Johann S. in dessen Kalendern gewesen seien. Vom Lohnbüro seien diese berichtigten Arbeitsscheine neu geschrieben und dementsprechend die Schlechtwetterentschädigung zur Rückerstattung beantragt worden. Da den Arbeitern die Schlechtwetterentschädigungen auch hätten ausbezahlt werden müssen, sei ihnen die Differenz auf den gebührenden Lohnanspruch in Form von Überstunden annähernd ausgeglichen worden. Eine Klärung von tatsächlich stattgefundenen Arbeitsausfällen und des dafür gebührenden Rückerstattungsanspruches sei anhand der neu geschriebenen Arbeitsscheine nicht mehr möglich, da weder der richtige Anfallstag bzw. die richtigen Stunden noch die richtige Baustelle feststellbar sei. Dementsprechend sei bereits bei der Rückforderung der zu Unrecht rückerstatteten Schlechtwetterentschädigungen von der Behörde erster Instanz davon ausgegangen worden, daß in jenen Fällen, wo die Arbeitsscheine umgeschrieben worden seien, tatsächlich keine Arbeitsausfälle durch Schlechtwetter gegeben gewesen seien, sondern gearbeitet worden sei. Jene verrechneten Arbeitsausfälle, die von den Arbeitern selbst in den Arbeitsscheinen eingetragen worden seien und in Original auflägen, seien anerkannt worden. Nach den Ermittlungen stehe fest, daß Manipulationen an den Originalarbeitsscheinen stattgefunden hätten. Ebenso stehe fest, daß die beschwerdeführende Gesellschaft die zur richtigen Feststellung der Rückerstattungsberechtigung erforderlichen Original-Arbeitsscheine vernichtet habe. Aufgrund eines Vergleiches der Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft mit den Arbeitsscheinen des Manfred N. ergebe sich eine Falschquote von 820 Schlechtwetterstunden insgesamt zu 114,5 echten Schlechtwetterstunden. Dies bedeute, daß nur 14 % der verrechneten Schlechtwetterstunden richtig, jedoch 86 % derselben falsch gewesen seien. Der gänzliche Anspruchsverlust auf Rückerstattung trete nach § 9 BSchEG 1957 nur ein, wenn vor Antragserledigung in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsbeträge maßgebenden Unterlagen keine Einsicht gewährt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt würden. Im Rückforderungsfall verschließe die Bestimmung des § 10 Abs. 3 BSchEG 1957 nach Auffassung der belangten Behörde eine isolierte Anwendung des § 9. Es sei daher aufgrund der festgestellten Tatsachen zu quantifizieren, wieviel der rückerstatteten Schlechtwetterentschädigungen berechtigt gewesen sei und wieviel nicht. Der Rückforderungsbetrag reduziere sich daher auf S 1,128.386,70.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die (noch vorhandenen) Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde sind die Verfahrensunterlagen des Arbeitsamtes, die dem Landesgericht für Strafsachen übermittelt wurden, bei der Rücksendung auf dem Postweg in Verlust geraten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist von den mit "Rückerstattung" überschriebenen §§ 8 bis 11 BSchEG 1957 (in der Fassung vor dem Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994) auszugehen. Diese Bestimmungen haben - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - folgenden Inhalt:
"§ 8. (1) Dem Dienstgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v.H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. ...
§ 9. Dienstgeber sind verpflichtet, den Organen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen, wie zum Beispiel Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher, Einsicht zu gewähren und ihnen alle hiefür erforderlichen Auskünfte, und zwar auch solche, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind, zu erteilen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien beim zuständigen Facharbeitsamt, einzubringen. Er muß bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum, für den die Rückerstattung beantragt wird, folgenden Kalendermonates gestellt werden. ...
(2) Dem Erstattungsantrag ist eine Liste der Arbeiter anzuschließen, an die Schlechtwetterentschädigung ausbezahlt wurde. Aus der Liste muß die Berechnungsgrundlage für die ausbezahlten Beträge zu ersehen sein und weiters auch, an welchen Tagen und für wie viele Stunden Schlechtwetterentschädigung geleistet worden ist. ...
(3) Wird festgestellt, daß die Angaben, auf Grund deren Rückerstattung gemäß § 8 geleistet wurde, den Tatsachen nicht entsprechen, so ist der Dienstgeber verhalten, die rückerstatteten Beträge rückzuzahlen.
§ 11. Wird dem Erstattungsantrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben oder wird die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits rückerstatteter Beträge ausgesprochen, so hat das Arbeitsamt darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Berufungsverfahren entscheidet das Landesarbeitsamt endgültig."
Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides aus folgenden Erwägungen nicht:
Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, daß die Original-Arbeitsscheine nach dem Bericht der Erstbehörde (Arbeitsamt Bau-Holz) und der Bundespolizeidirektion Wien vernichtet worden seien. Dabei bleibt allerdings unklar, wann dies geschehen sein soll bzw. welche Arbeitsscheine damit gemeint sind. In der Beschwerde ist etwa davon die Rede, daß die Erstbehörde in ihren 75 Bescheiden davon ausgegangen sei, daß nur jene Schlechtwetterstunden tatsächlich angefallen seien, die von den Arbeitern in den Original-Arbeitsscheinen selbst eingetragen worden seien. Demnach müßten diese, also jene Arbeitsscheine, die die Arbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegt haben, der Erstbehörde noch zur Verfügung gestanden seien. Dafür spricht etwa auch der Bericht der Erstbehörde vom 23. September 1992 (vgl. ONr. 21 der Verwaltungsakten), wo von "Arbeitsscheinen der Arbeiter in Original" die Rede ist, anhand derer die Überprüfung vorgenommen worden sei. Auch die Feststellung der Erstbehörde, daß die Arbeiter ihre Arbeitsscheine ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß geführt hätten (vgl. ONr. 83), könnte dafür ins Treffen geführt werden. Demgegenüber heißt es aber in dem erwähnten Bericht auch, daß die Arbeitsschein-Originale im Zuge einer versuchten Beschlagnahme nicht auffindbar gewesen seien (vgl. ONr. 79). Der Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 1992 (vgl. ONr. 20) spricht davon, daß die "Originalscheine" vernichtet worden seien.
Nach dem Beschwerdevorbringen seien im Strafverfahren noch sämtliche Originalunterlagen zur Verfügung gestanden. Dazu erklärt die belangte Behörde in der Gegenschrift, daß die Unterlagen der Erstbehörde dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Verfügung gestellt worden, jedoch auf dem Postweg bei der Rücksendung an die belangte Behörde in Verlust geraten seien.
Dem angefochtenen Bescheid kann somit nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, um welche Arbeitsscheine es sich bei den mehrfach erwähnten "Original-Arbeitsscheinen" gehandelt hat und wann bzw. auf welche Weise diese Scheine vernichtet oder in Verlust geraten sind. Diese Frage ist im Beschwerdefall jedoch von entscheidender Bedeutung, da für den Fall, daß die Original-Arbeitsscheine, also jene, die die Arbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegt haben, dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden sein sollten und erst später auf dem Postweg in Verlust geraten sind, geprüft werden müßte, ob die Korrekturen durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht doch etwa zu Recht erfolgt sind oder die privaten Aufzeichnungen des Manfred N. in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise verallgemeinert werden können.
Sollten die Arbeitsscheine allerdings während der Überprüfung durch das Arbeitsamt bzw. im Laufe des Berufungsverfahrens von der beschwerdeführenden Gesellschaft vernichtet worden sein, wäre im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1995, Zl. 95/08/0007, eine Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten rückerstatteten Schlechtwetterentschädigungen möglich.
Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz konnte nur für drei Beschwerdeausfertigungen und den in einer Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid zugesprochen werden.
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