VwGH 95/07/0228

VwGH95/07/022825.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 1995, Zl. 3-30.40 116-95/1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103;
AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) unter Anschluß von Projektsunterlagen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine biologische Kleinkläranlage mit Einleitung der biologisch gereinigten häuslichen Abwässer in die L.

Mit Schreiben vom 21. August 1995 forderte die BH den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hydrologische Daten der L vorzulegen, wobei sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, daß diese Daten kostenlos beim Amt der steiermärkischen Landesregierung, hydrographische Landesabteilung, erhältlich seien.

Mit Schriftsatz vom 23. August 1995 teilte der Beschwerdeführer der BH unter Vorlage der Abschrift des diesbezüglichen Schreibens mit, er habe wegen seines bevorstehenden zweiwöchigen Urlaubs die hydrographische Landesabteilung schriftlich ersucht, die hydrologischen Daten der L umgehend unmittelbar an die BH zu übersenden.

Mit Bescheid vom 14. September 1995 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine biologische Kleinkläranlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, wie aus seinem Schreiben vom 23. August 1995 hervorgehe, habe er umgehend auf den Auftrag der BH zur Beibringung der hydrographischen Daten der L reagiert. Er habe am Tag des Erhalts der Aufforderung telefonisch und am nächsten Tag schriftlich bei der hydrographischen Landesabteilung versucht, die begehrten Unterlagen zu bekommen. Aus besonderen Umständen, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluß gehabt habe, habe sich der zuständige Bearbeiter erst am 25. September 1995 mit dem Ansuchen des Beschwerdeführers befassen können.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Zu den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein, wie Pläne, Grundbuchsauszug usw., wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 91/08/0131, u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0065, u. a.). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im § 103 WRG 1959 sind hydrographische Daten des Vorfluters nicht erwähnt. Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 erforderlich sein. Keinesfalls aber ist für den Antragsteller ohne behördliche Konkretisierung von vornherein klar ersichtlich, daß hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind. Die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG mußte daher im Beschwerdefall zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein.

Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach Erhalt des Verbesserungsauftrages der BH gegenüber durch die Übermittlung eines Schreibens an die Hydrographische Landesabteilung, welches die Bitte an diese Dienststelle um direkte Übermittlung der geforderten Daten an die BH enthält, dokumentiert, daß er das ihm Mögliche getan hat, um die Daten fristgerecht zu beschaffen. Er hat in der Berufung dargelegt, daß und aus welchen Gründen die ihm eingeräumte Frist zu kurz war. Daß diese Angaben unrichtig sind, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht behauptet. Ihr Hinweis in der Gegenschrift auf allgemeine Erfahrungswerte betreffend die Dauer der Übermittlung hydrographischer Daten geht schon deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer konkrete Umstände vorgebracht hat, deretwegen jedenfalls in seinem Fall die Frist zu kurz bemessen war. Falls sich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, der zuständige Bearbeiter der Hydrographischen Landesabteilung geirrt hat, wenn er meinte, die Daten müßten neu erhoben werden, so ist das ein Vorgang, der nicht dem Beschwerdeführer zur Last fällt.

Da die Frist zur Beibringung der geforderten Unterlagen zu kurz war, durfte der Antrag des Beschwerdeführers nicht nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte