VwGH 95/07/0226

VwGH95/07/022621.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und den Senatspräsidenten Dr. Fürnsinn sowie die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1992, Zl. 710.880/03-OAS/92, betreffend den Zusammenlegungsplan S, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §15 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1;
VwRallg;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §15 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) im Zusammenlegungsverfahren S den Zusammenlegungsplan.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 20. Juni 1991 dahin Folge, daß die Grenze eines der Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers verändert wurde, und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei in das Zusammenlegungsverfahren mit 14 Besitzkomplexen im Ausmaß von 17,9478 ha und einem Vergleichswert von 616,6325 Punkten einbezogen worden. In dieser Fläche seien drei forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem Flächenausmaß von insgesamt 6,4835 ha enthalten gewesen, die nicht bewertet worden seien. Im Hinblick auf Zu- und Abschläge, die sich aus dem Anteil an den gemeinsamen Anlagen, aus außerbücherlichen Änderungen, aus Abtretungen und aus der Aufteilung von Grundflächen der Interessentschaft S ergeben hätten, "ergebe sich eine Fläche von 10,8812 ha mit einem Vergleichswert von 583,5570 Punkten". Das Verhältnis des Wertes zur Fläche habe demnach 53,63 Punkte/ha betragen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 592,4070 Wertpunkten abgefunden zu werden. Die Abfindung bestehe aus acht Besitzkomplexen im Ausmaß von 17,2747 ha mit einem Vergleichswert von 592,2440 Punkten. Ziehe man hievon die drei forstwirtschaftlichen Produktionsflächen, die gegenüber dem Altbesitz flächenmäßig unverändert geblieben und nicht bewertet worden seien, ab, so ergebe sich eine Abfindung von 10,7912 ha mit einem Vergleichswert von 592,2440 Punkten. Das Wert-Fläche-Verhältnis betrage demnach 54,88 Punkte/ha. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung jedenfalls gegeben sei, weil die Abweichung von den gesetzlichen Parametern jeweils nur einen Bruchteil des Zulässigen betrage. Es habe der Beschwerdeführer in dieser Richtung auch gar nichts vorgebracht; er führe lediglich eine Reihe von Verfahrensmängeln an, die seiner Auffassung nach die Gesetzmäßigkeit in Frage stellen könnten.

Soweit der Beschwerdeführer die Verkürzung seiner Parteienrechte durch einen näher dargestellten verfahrensrechtlichen Akt des LAS rüge, müsse ein darin allenfalls gelegener Verfahrensmangel als geheilt angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fragen der nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren und der Abrechung der Grundeinlösebeträge für die Z.-Regulierung und die G.-Bundesstraße hätten mit der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung des Beschwerdeführers nichts zu tun. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, daß der für die gemeinsamen Anlagen vorgenommene Abzug vom Abfindungsanspruch und die Zuteilung der Wege in das öffentliche Gut der Gemeinde eine entschädigungslose Enteignung dargestellt hätten, sei zu erwidern, daß die im Verfahren ergangenen Bescheide über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einschließlich seiner Änderungen in Rechtskraft erwachsen seien; die im Zusammenlegungsplan ausgesprochene Übertragung der gemeinsamen Anlagen in das öffentliche Gut der Gemeinde finde in der Bestimmung des § 23 Abs. 5 TFLG 1978 ihre rechtliche Stütze. Nach Übernahme der gemeinsamen Anlagen durch die Gemeinde und der Widmung der Wege als Verkehrsflächen der Gemeinde sei die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Fällung von Entscheidungen über die ins öffentliche Gut übernommenen Grundflächen weggefallen. Daß der LAS die Berufung des Beschwerdeführers auch gegen den gleichzeitig erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil II, nicht erledigt habe, treffe in Betrachtung des Spruches des Bescheides des LAS vom 20. Juni 1991 nicht zu.

Das wesentlichste Berufungsvorbringen habe die Behauptung dargestellt, daß dem Beschwerdeführer Grundstücke von besonderem Wert (Bauland) nicht wieder zugeteilt worden seien. Diese Behauptung treffe aber nicht zu. Zu Unrecht vermisse der Beschwerdeführer eine Neubewertung bestimmter von ihm ins Verfahren eingebrachter Grundstücke aus dem Grunde des § 15 Abs. 1 TFLG 1978. Die Änderung der Widmung der betroffenen, vom Beschwerdeführer eingebrachten Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei nämlich erst nach dem Zeitpunkt der bescheidmäßig verfügten vorläufigen Übernahme dieser Grundstücke im Sinne des § 24 Abs. 1 TFLG 1978 erfolgt. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 habe eine zeitliche Grenze gesetzt, bis zu welcher Wertänderungen der in dieser Vorschrift genannten Art im Zusammenlegungsverfahren durch den Akt einer Neubewertung zu berücksichtigen seien. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, daß unter dem Begriff der "Übernahme der Abfindungsgrundstücke" im § 15 Abs. 1 TFLG 1978 die vorläufige Übernahme nach § 24 Abs. 1 leg. cit. nicht gemeint sei, müsse als verfehlt angesehen werden. Schon nach der grammatikalischen Auslegung könne unter dem Begriff "Übernahme" nur die tatsächliche Inbesitznahme der Grundstücke verstanden werden. Liege diese Übernahme vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, so sei die vorläufige Übernahme der Zeitpunkt, bis zu dem Wertänderungen der im § 15 Abs. 1 TFLG 1978 berücksichtigt werden könnten. Eine Übernahme erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes würde in diesem Zusammenhang sinnwidrig sein. Im Hinblick auf den stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens müsse nämlich der Bewertungsplan vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes vorliegen und in Rechtskraft erwachsen sein. Die endgültige Übernahme könne jedoch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erfolgen. Damit könne unter dem Begriff "Übernahme" im Sinne des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 eine Inbesitznahme der Grundstücke nur vor Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gemeint sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit seinem Beschluß vom 15. Juni 1993, B 78/93, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung und auf Erledigung "zielführender Beweisanträge" verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben in dessen Verlauf weiteres Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 TFLG 1978 hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.

Die in dieser Bestimmung erwähnte Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 betrifft den Grund für die gemeinsamen Anlagen. Nach § 17 Abs. 2 TFLG 1978 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zu Gunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

Nach § 20 Abs. 8 TFLG 1978 haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

Nach § 20 Abs. 9 TFLG 1978 ist der Abfindungsberechnung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

Mit seinen zum Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstatteten Ausführungen zieht der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde in Zweifel, daß unter dem Begriff der Übernahme der Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 (auch) deren vorläufige Übernahme im Sinne des § 24 Abs. 1 TFLG 1978 gemeint sei. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die von der belangten Behörde gefundene Rechtsauslegung aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen als zutreffend. Er hat diese Rechtsauslegung deshalb im Beschwerdefall auch zum Anlaß dafür genommen, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, im § 15 Abs. 1 TFLG 1978 die Worte ", jedoch vor der Übernahme der Abfindungsgrundstücke" als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1995, G 100/94, der vom Verwaltungsgerichtshof und im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, daß unter den Begriff der Übernahme der Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 schon die vorläufige Übernahme nach § 24 Abs. 1 leg. cit. zu subsumieren sei, beigetreten, hat dem vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag nach Art. 140 B-VG allerdings mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß der Ausschluß einer Berücksichtigung von Bodenwertänderungen nach dem Wechsel des sachenrechtlichen Zurechnungssubjektes der Grundfläche, welcher bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme vorliege, wenn sich diese als endgültig erweise, eine sachgerechte Abgrenzung der Nutzung- und Gefahrtragung bedeute, die dem Grundsatz des § 4 Abs. 7 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 nicht zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das Unterbleiben einer Neubewertung der von ihm ins Verfahren eingebrachten Grundstücke aus Anlaß der erst nach deren vorläufiger Übernahme nach § 24 Abs. 1 TFLG 1978 erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes in seinen Rechten nicht verletzt.

Die vom Beschwerdeführer zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Ausführungen liegen in ihrem überwiegenden Teil fernab vom Gegenstand der Sache, indem sie weitestgehend Sachverhalte ansprechen, deren rechtlichen Zusammenhang mit der allein relevanten Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindung der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise darzustellen vermag.

Angelegenheiten der internen Rechnungslegung der Zusammenlegungsgemeinschaft bildeten nicht den Gegenstand des angefochtenen Bescheides und hatten ihn auch nicht zu bilden. Mit der Frage der Nachprüfbarkeit und Rechtmäßigkeit der Rechnungsgebarung hatte sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinanderzusetzen, weshalb sie auch nicht verhalten war, dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen, dem LAS aufzutragen, "sämtliche Belege sowie Kontoauszüge lückenlos vorzulegen, damit eine Überprüfung der Abrechnung gewährleistet werden" könne. Dieser "Beweisantrag" war durchaus nicht, wie der Beschwerdeführer meint, "zielführend". Dementsprechend an der Sache vorbei geht auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die behauptete Unüberprüfbarkeit der Abrechnung der Zusammenlegungsgemeinschaft und das auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Ansinnen des Beschwerdeführers, die Behörde zur Vorlage "der gesamten Abrechnungsunterlagen" zu verhalten. Ebenso fernab von der allein rechtserheblichen Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindung liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Vorgangsweise in der Verfügung über die Entschädigungs- und Ablösebeträge im Zusammenhang mit der Errichtung der G.-Bundesstraße und der Z.-Regulierung. Der Beschwerdehinweis auf die "Allzuständigkeit" der Behörden im Agrarverfahren ist nicht geeignet, den schon im Verwaltungsverfahren rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer von der gebotenen Rückbesinnung darauf zu entheben, was denn den Gegenstand der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit bildet und welche Sachverhalte für die rechtliche Entscheidung dieses Gegenstandes bedeutsam sind.

Soweit der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid ebenso bestätigte Übertragung der rechtlich als gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsverfahren gestalteten Wirtschaftswege an die Gemeinde durch die Bestimmung des § 23 Abs. 5 TFLG 1978 nicht als gedeckt ansieht, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090, zu verweisen. In den Gründen dieses, das nämliche Zusammenlegungsverfahren betreffenden Erkenntnisses wurde klargestellt, daß die Bestimmung des § 23 Abs. 5 TFLG 1978 die Übergabe gemeinsamer Anlagen an die Gemeinde rechtfertigt, ohne daß dafür eine gesonderte Entschädigung gesetzlich vorgesehen wäre. Desgleichen wurde in den Gründen des angeführten Erkenntnisses auch klargestellt, daß aus einem Gemeinderatsbeschluß über die Übernahme der für gemeinsame Anlagen verwendeten Grundflächen einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens keine Rechte erwachsen, welche sie der Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes entgegenhalten könnte.

Berechtigung erwächst der Beschwerde lediglich im Umfang des vom Beschwerdeführer auch gerügten Mangels der Begründung des seiner Abfindung gemäß § 20 Abs. 9 TFLG 1978 zugrunde gelegten Abfindungsanspruchs. Der LAS hat in seinem Bescheid vom 20. Juni 1991 der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer Aufklärungsbedürftigkeit seines Abfindungsanspruches mit einer zahlenmäßigen Darstellung der Berechnung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers (S. 27 des genannten Bescheides) entsprochen, die einer näheren Erläuterung der einzelnen Komponenten der Ermittlung des Abfindungsanspruches durch Darstellung der zugrundeliegenden Sachverhalte bedurft hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 20. Juni 1991 ausdrücklich gerügt hatte, daß die Abfindungsberechnung dieses Bescheides nicht nachvollziehbar sei, war die belangte Behörde dazu aufgerufen, im angefochtenen Bescheid die der Abfindung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Ermittlung seines Abfindungsanspruches unter Herstellung eines Bezuges zu den Grundlagen des Zusammenlegungsverfahrens wie Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Anlagen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090) und zu den im Bescheid des LAS als einflußnehmend angedeuteten Sachverhalten in einer solchen Weise darzustellen, die eine rechtliche Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers zweifelsfrei zuließ.

Dies hat die belangte Behörde, der - wie der Ausführung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe in Richtung der Ermittlung seiner Abfindung auch gar nichts vorgebracht, entnommen werden muß - diese Rüge des Beschwerdeführers in seiner Berufung offensichtlich entgangen ist, allerdings unterlassen, indem sie sich auf die bloße Wiedergabe des vom LAS gefundenen Ergebnisses der Ermittlung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers beschränkt hat. Die dargestellte Begründungslücke des angefochtenen Bescheides muß aber als geeignet erkannt werden, den Beschwerdeführer an der tauglichen Rechtsverfolgung und den Verwaltungsgerichtshof an der zuverlässigen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu hindern. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgehoben werden. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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