VwGH 95/07/0211

VwGH95/07/021121.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der (12 Beschwerdeführer), sämtliche in X, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft vom 12. Juni 1995, Zl. 513.444/05-I 5/95, betreffend zwangsweise Begründung von Dienstbarkeiten (mitbeteiligte Partei: Wasserverband S, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §56 Abs1;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §61;
WRG 1959 §62;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959 §99 Abs1 lith;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §56 Abs1;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §61;
WRG 1959 §62;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959 §99 Abs1 lith;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. April 1994 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg (LH) unter Berufung auf die §§ 99 Abs. 1 lit. c und h, 56, 11 bis 13, 21, 22, 25, 26, 54 Abs. 3, 63 lit. b und d, 64 Abs. 1 lit. c, 72, 111, 112 und 117 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme mehrjähriger wasserwirtschaftlicher Untersuchungen, insbesondere zur Erkundung des Grundwassers im Gemeindegebiet O. auf südlich an die Talaue anschließenden Terrassenflächen und zur Beobachtung der Fließgewässer L. und S. mit den hiefür erforderlichen Anlagen und Maßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes, der Beschreibung durch die beigezogenen Sachverständigen sowie mit den im Punkt 2 enthaltenenen Auflagen und den im Punkt 3 festgelegten Abänderungen (Spruchpunkt 1).

Unter Spruchpunkt 3 räumte der LH der mP zur Ausführung der bewilligten Anlagen und Maßnahmen auf Grundstücken der Beschwerdeführer die erforderlichen Dienstbarkeiten zur Errichtung von Pegeln und zur Anbringung einer Aufschlußbohrung sowie für die Vornahme von Messungen und das damit verbundene Befahren und Betreten der betroffenen Grundstücke ein.

Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 wurde die Festsetzung der für die Einräumung dieser Dienstbarkeiten zu leistenden Entschädigung einem Nachtragsbescheid mit vorangegangener mündlicher Verhandlung vorbehalten.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie machten geltend, die wasserrechtliche Bewilligung sei zu Unrecht erteilt worden und die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten sei rechtswidrig erfolgt, weil kein Bedarf an der Erschließung des im Untersuchungsgebiet vorhandenen Grundwasservorkommens als Trinkwasser bestehe. Dieses Wasser eigne sich auch nicht als Trinkwasser, weil es durch Uferfiltrat der L. beeinträchtigt werde. Außerdem gebe es günstigere Grundwassererschließungsgebiete. Unzulässig sei es auch, daß die Festsetzung der Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten worden sei.

Zur Frage des Bedarfes an der Erschließung von Trinkwasserreserven holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes beim Amt der Salzburger Landesregierung ein. Das Planungsorgan führte in seiner Stellungnahme aus:

"Durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, wurde über Auftrag der Landesregierung eine ausführliche Untersuchung über die Wasserversorgung des Zentralraumes Salzburg in Auftrag gegeben. Der betrachtete Bereich erstreckt sich von der Stadt Salzburg nach Süden über Hallein - Kuchl - Golling bis ins Lammertal; nach Osten ist das Gebiet des Fuschl- und Wolfgangsees. Westlich reicht es bis zur bayrischen Landesgrenze; nördlich wird der gesamte Flachgau erfaßt. Diese Studie, die kurz vor der Veröffentlichung steht, gelangt kurz gefaßt zu folgenden Ergebnissen:

A) Derzeitiger und zukünftiger maximaler Tagesbedarf:

Der derzeitige maximale Tagesverbrauch im Untersuchungsraum liegt bei ca. 100.000 m3. Der für das Jahr 2050 hochgerechnete maximale Tagesbedarf unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung hinsichtlich Versorgungsgrad, Wohnbevölkerung und Pro-Kopf-Wasserbedarf beträgt ca. 170.000 m3. Zusätzlich wird noch eine Reserve von 50 % für die Absicherung der Versorgung mitberücksichtigt, sodaß für die Abdeckung der zukünftigen Wasserversorgung des Zentralraumes eine Wassermenge von ca. 260.000 m3/d sicherzustellen ist. Diese Reservehaltung erscheint sicher nicht zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, daß derzeit oder zukünftig verwendete Wasservorkommen durch nicht vorhersehbare Ereignisse entweder vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr genutzt werden können. Ursache hiefür können negative Umwelteinflüsse, Unfälle mit gefährlichen Stoffen oder sonstige Natur- bzw. Umweltkatastrophen sein. Als Beispiel sei hier nur die Verunreinigung durch Perchloräthylen im Bereich des Grundwasserfeldes des Grundwasserwerkes S. der S.-Wasserwerke im Jahre 1981 angeführt.

B) Derzeitiges Wasserdargebot und zukünftiger Bedarf:

Aus den derzeit erfaßten und genutzten Wasservorkommen können ca. 160.000 m3/d entnommen werden. Daraus errechnet sich für die Absicherung des zukünftigen Bedarfes eine Fehlmenge von ca. 100.000 m3/d.

C) Vorhandene Trinkwasserreserven:

Die Studie gelangt eindeutig zum Schluß, daß sich die überregional bedeutsamen, sehr verfolgungswürdigen Trinkwasserreserven südlich von G. befinden. Neben den Karstwasservorräten des Tennen- und Hagengebirges (500 l/s) zählen zu den besonders verfolgungswürdigen Trinkwasserhoffnungsgebieten das B.-Tal bei G. (400 l/s) und der Bereich O.-Terrasse (100 l/s). Dies ergibt insgesamt 1200 l/s (ca. 100.000 m3/d) als gesichert anzusehende Trinkwasserreserven.

Wie angespannt sich die Versorgungssituation in Teilbereichen bereits derzeit entwickeln kann, sei am Beispiel der S.-Wasserwerke dargestellt. Der Konsens beträgt laut Angabe der Wasserwerke 19,3 Mio. m3/a, dem ein jährlicher Bedarf von ca. 15,5 Mio. m3 gegenübersteht. Diese theoretische Reserve von ca. 25 % verringert sich bereits infolge des regelmäßigen Ausfalles der F.-Quelle bei starken Regenereignissen durch Trübung (80 l/s) auf ca. 8 %, während bei Ausfall eines der beiden großen Grundwasserwerke (z.B. Verunreinigung durch Perchloräthylen) der Bedarf aus eigenen Anlagen im Rahmen des erteilten Konsenses nicht mehr gedeckt werden kann.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beim Amt der Salzburger Landesregierung mißt daher der Erkundung, Untersuchung und Sicherung der überregional bedeutsamen Trinkwasserreserven für die Sicherung der Trinkwasserversorgung im Zentralraum Salzburg ein besonderes öffentliches Interesse und eine besondere Bedeutung bei und erachtet wasserwirtschaftliche Untersuchungen zur Erkundung dieser Vorkommen für besonders vordringlich. Wie den Ergebnissen der Studie zu entnehmen ist, kann mit den als gesichert anzusehenden Trinkwasserreserven gerade der bis zum Jahr 2050 geschätzte zukünftige Bedarf gesichert abgedeckt werden. Dies bedeutet aber auch die Notwendigkeit, alle vorhandenen Wasservorkommen detailliert zu erforschen und zu erkunden, um gesicherte Grundlagen für weitere Entscheidungen zu erhalten. Das Grundwasserhoffnungsgebiet im Bereich O. gehört zu diesen überregional bedeutsamen, sehr verfolgungswürdigen Trinkwasservorkommen."

Die Beschwerdeführer stellten dem eigene Berechnungen entgegen, die zu dem Ergebnis kamen, daß kein Bedarf an der Erkundung von Trinkwasserreserven bestehe. Sie legten diesen Berechnungen die Einwohnerzahlen jener Städte und Gemeinden zugrunde, die von der mP mit Wasser versorgt werden. Sie errechneten den Wasserbedarf für die Einwohner dieses Gebietes ausgehend von dem für München ermittelten Wasserbedarf pro Person und Tag.

Auf Grund des Umstandes, daß die Beschwerdeführer in der Berufung darauf hingewiesen hatten, daß bereits in einem früheren Verfahren vom Sachverständigen Bedenken gegen eine Trinkwassererschließung des unteren L.-Tales vorgebracht worden seien, holte die belangte Behörde auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu der Frage ein, ob die von der mP geplanten Maßnahmen auf Grund des geänderten örtlichen Zielbereiches geeignet seien, andere Ergebnisse als im Jahre 1987 zu erlangen. Diese Frage wurde vom Amtssachverständigen bejaht.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1995 änderte und ergänzte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, indem sie Auflagen neu formulierte und neue Auflagen vorschrieb, die zwangsweise eingeräumten Dienstbarkeiten genauer umschrieb und die Fristen neu festsetzte. Im übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2452/95-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß der mP keine Bewilligung zur Vornahme von wasserwirtschaftlichen Untersuchungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer erteilt werde, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht zwangsweise mit Dienstbarkeiten belastet werden, sowie in dem Recht, daß der mP gleichzeitig mit der Einräumung der Dienstbarkeiten auch die Verpflichtung zur Leistung der den Beschwerdeführern dafür gebührenden Entschädigung auferlegt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der LH sei für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Vornahme wasserwirtschaftlicher Untersuchungen in erster Instanz nicht zuständig gewesen, sondern die Bezirkshauptmannschaft.

1.2. Nach § 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften einschließlich ihrer Anlagen sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist.

Die mP, die um die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Untersuchungen angesucht hat, ist ein Wasserverband. Für Wasserverbände schafft § 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit des LH, die auch die Anlagen solcher Wasserverbände umfaßt. Zu den Anlagen der mP gehören auch die Pegel und Aufschließungsbohrungen, die zur Durchführung der wasserwirtschaftlichen Untersuchungen erforderlich sind. Die Zuständigkeit des LH in erster Instanz war daher gegeben.

1.3. Die Beschwerdeführer meinen, die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 WRG 1959 bei Wasserbenutzungen der Grundsatz gelte, daß solche nur soweit bewilligt werden dürften, als es dabei zu keiner Verletzung bestehender Rechte komme. Eine solche Verletzung sei jedoch im Beschwerdefall zu erwarten, weil sich die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen nur unter Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführer durchführen ließen.

1.4. Die Beeinträchtigung fremder Rechte macht für sich allein eine Bewilligung noch nicht unzulässig. Eine Bewilligung kann trotz eines Eingriffes in fremde Rechte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten gegeben sind.

1.5. Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe die Bewilligung auf § 21 WRG 1959 gestützt. Nach dieser Bestimmung sei für den Umfang einer Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers eine Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses erforderlich. Die mP habe aber nicht hinreichend dargetan, für welche Zwecke die gegenständlichen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen und Erkundungen tatsächlich geführt werden sollten. Ein Bedarf der mP an der Vornahme derartiger Untersuchungen sei von der Behörde nicht festgestellt worden. Die erteilte Bewilligung widerspreche daher dem § 21 Abs. 1 WRG 1959. 1.6. § 21 Abs. 1 WRG 1959 regelt die Befristung wasserrechtlicher Bewilligungen. Inwiefern die von der belangten Behörde festgesetzte Frist dem § 21 Abs. 1 WRG 1959 nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.

1.7. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung lägen nicht vor, weil § 63 WRG 1959 Enteignungen nur zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer zulasse, Grundwasseruntersuchungen aber keine solche nutzbringende Verwendung der Gewässer seien. Bei Grundwasseruntersuchungen handle es sich auch nicht um "Wasserbauvorhaben" im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil die zwangsweise Begründung von Dienstbarkeiten auch auf die §§ 63 lit. d, 64 Abs. 1 lit. c und 72 WRG 1959 gestützt worden sei, deren Tatbestände aber nicht verwirklicht seien.

1.8. Nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interesen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

Nach § 56 Abs. 2 leg. cit. finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56 Abs. 2 WRG 1959 bedeutet, daß die Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des § 56 WRG 1959 zugeschnitten zu lesen sind.

§ 56 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 60 ff leg. cit. ermöglicht daher die Einräumung von Zwangsrechten der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Art. 1.9. Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehlten Ermittlungsergebnisse, die ein Urteil darüber zuließen, ob die bewilligten wasserwirtschaftlichen Untersuchungen im öffentlichen Interesse lägen und ob dieses öffentliche Interesse für die den Beschwerdeführern aus der Zwangsrechtseinräumung erwachsenden Nachteile überwögen. Die mP sei ihren Satzungen zufolge nur zur Planung einer ausreichenden und hygienisch einwandfreien Versorgung ihrer Mitglieder mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser berufen und nicht zur Sicherung der Wasserversorgung des Zentralraumes Salzburg, auf welche die Bedarfsberechnungen im Bericht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans abstellten. Außerdem eigne sich das zu untersuchende Grundwasser nicht für Trinkwasserzwecke und es gebe überdies besser geeignete Grundwasserreservoire.

1.10. Nach § 2 Abs. 1 der Satzungen der mP ist Zweck des Wasserverbandes Salzburger Becken

  1. a) die Erkundung und Sicherung von Wasservorkommen,
  2. b) die Planung einer ausreichenden und hygienisch einwandfreien Versorgung der Mitglieder des Verbandes mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser,

    c) die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der zur Erzielung des in lit. b genannten Zwecks errichteten verbandseigenen Anlagen und

    d) die Ausübung einer regelmäßigen Aufsicht über alle verbandseigenen Wasserspenden einschließlich der für diese festgesetzten Schutz- und Schongebiete sowie der verbandseigenen Anlagen.

    § 4 Abs. 1 der Satzung unterscheidet zwischen der Vollmitgliedschaft (Abs. 2), welche die Teilnahme am vollen Umfang des Verbandszweckes gemäß § 2 umfaßt und einer Teilmitgliedschaft (Abs. 3), die auf Maßnahmen der Erkundung und Sicherung von Wasservorkommen beschränkt ist.

    Zu den Teilmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b der Satzung gehört auch das Land Salzburg.

    § 2 Abs. 3 der Satzung bestimmmt, daß sich die Tätigkeit des Verbandes auf das Gebiet der Mitglieder des Verbandes erstreckt.

    Da das Land Salzburg Mitglied der mP ist und sich nach § 2 Abs. 3 der Satzung die Tätigkeit der mP, zu der auch die Erkundung und Sicherung von Wasservorkommen gehört, auf das Gebiet der Verbandsmitglieder erstreckt, ist die Tätigkeit der mP in bezug auf den Verbandszweck "Erkundung und Sicherung von Wasservorkommen" nicht alleine auf das Gebiet jener Gemeinden beschränkt, die derzeit von der mP mit Wasser versorgt werden, sondern kann sich auf den gesamten Bereich des Bundeslandes Salzburg oder Teile desselben erstrecken.

    Aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes beim Amt der Salzburger Landesregierung geht hervor, daß für die Wasserversorgung des Zentralraumes Salzburg ein Bedarf an der Erkundung von Wasserreserven besteht. Dem sind die Beschwerdeführer zwar mit detaillierten Berechnungen entgegengetreten, die das Gegenteil beweisen sollen; diese Berechnungen sind aber nicht geeignet, die Ausführungen des wasserschaftlichen Planungsorganes zur Bedarfsfrage zu widerlegen, da sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen. Die Einwände der Beschwerdeführer beruhen auf der Annahme, die Tätigkeit der mP aus dem Titel "Erkundung und Sicherung von Wasservorkommen" sei auf den Bedarf der verbandsangehörigen Gemeinden, die derzeit von der mP mit Wasser versorgt werden, beschränkt. Diese Prämisse trifft nicht zu, weil die Satzung der mP dieser die Erkundung und Sicherung von Wasservorkommen auf dem gesamten Gebiet der Verbandsmitglieder, zu denen auch das Land Salzburg gehört, ermöglicht. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer ihren Berechnungen den für München ermittelten Wasserbedarf zugrunde, ohne zu erläutern, warum die dortigen Verhältnisse auch auf Salzburger Verhältnisse übertragen werden können.

    Unzutreffend ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, das zu untersuchende Grundwasser eigne sich infolge Infiltration durch Uferfiltrat der L. nicht für Trinkwasserzwecke. Es trifft zu, daß in einem früheren Verfahren von dem Amtssachverständigen derartige Bedenken geltend gemacht wurden. Den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ist aber zu entnehmen, daß die geplanten Untersuchungen Bereiche umfassen, die in größerer Entfernung von der L. liegen, und daß diese Untersuchungen durchaus das Ergebnis zeitigen können, daß die untersuchten Grundwasservorkommen zu Trinkwasserzwecken geeignet sind. Ist aber das untersuchte Grundwasser nicht von vornherein für den geplanten Zweck ungeeignet, dann spielt es für die Zulässigkeit der Bewilligung derartiger Untersuchungen keine Rolle, ob es an anderer Stelle ebenfalls geeignete Grundwasserreservoire gibt oder nicht.

    Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß ein Bedarf an der Erkundung und Sicherung von Wasserreserven besteht und daß dadurch ein öffentliches Interesse begründet wird, welches die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer daran, daß ihre Grundstücke nicht mit Zwangsrechten belastet werden, überwiegt.

1.11. Die Bescherdeführer meinen, die mP habe keinen Antrag auf zwangsweise Begründung von Dienstbarkeiten gestellt, weshalb die belangte Behörde auch keine derartige Entscheidung habe treffen dürfen. Die Behörde erster Instanz habe es außerdem unterlassen, in der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung anzuführen, daß an Grundstücken der Beschwerdeführer zwangsweise Dienstbarkeiten begründet werden sollten.

1.12. Eines gesonderten Antrages auf Einräumung von Zwangsrechten bedurfte es nicht, da im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/07/0143, u.a.).

Allenfalls im Verfahren vor der Behörde erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel sind im Beschwerdefall dadurch saniert, daß die Beschwerdeführer in der Berufung alles vorbringen konnten, was gegen die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten zu Lasten ihrer Grundstücke spricht.

1.13. Schließlich erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß nicht gleichzeitig mit der zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeiten auch über die Verpflichtung zur Leistung der den beschwerdeführenden Parteien dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wurde.

1.14. Nach § 56 Abs. 2 WRG 1959 finden bei der Bewilligung vorübergehender Eingriffe in dem Wasserhaushalt auch die Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung. Von diesem Verweis ist auch § 60 Abs. 2 WRG 1959 umfaßt, wonach Zwangsrechte nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig sind, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

Nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen - Entschädigungen, Ersätze, Beiträge und Kosten - in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.

Zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung besteht ein enger Zusammenhang. Eine Absonderung darf nur "ausnahmsweise" erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Slg. N.F. 12.534/A, u. a.) und es ist eingehend zu begründen, warum die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 83/07/0154, u.a.).

Eine diesbezügliche Begründung enthält weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid. Dies hindert den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Absonderung des Ausspruches über die Höhe der Entschädigung vom Ausspruch über die Begründung von Zwangsrechten gegeben sind.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

An Stempelgebühren waren lediglich S 360,-- für drei Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof und S 180,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

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