Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid kann folgender Sachverhalt entnommen werden:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1989 wurde der K. GesmbH & Co KG aufgetragen, bis spätestens 30. November 1990 die Sohle der Grube auf ihren in diesem Bescheid näher bezeichneten Grundstücken der KG N. mit sanitär einwandfreiem, bodenständigem Schottermaterial bis auf Kote 296,8 m üA aufzufüllen. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1991 wurde die Erfüllungsfrist dieses gewässerpolizeilichen Auftrages mit 31. Dezember 1992 (neu) festgelegt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 ersuchte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten um die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bezüglich des vorgenannten gewässerpolizeilichen Auftrages. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten drohte der Beschwerdeführerin als Nachfolgerin der K. GesmbH & Co KG unter nochmaliger Fristsetzung für die Erbringung der geforderten Leistung bis 31. Dezember 1993 mit Schreiben vom 9. Juni 1993 die Ersatzvornahme an. Die Beschwerdeführerin erfüllte den Auftrag nicht, sondern stellte den Antrag, das bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren für die Dauer von etwa zwei bis drei Jahren aufzuschieben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Dezember 1994 "zurückgewiesen", da dem Österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine Aufschiebung der Vollstreckung unbekannt sei. Auch fehle dem VVG eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung des Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte. Der Versuch, im Wege der Interpretation des § 2 Abs. 1 VVG derartige Rechtsinstitute zu schaffen, ginge sowohl am Wortlaut als auch am Zweck der Bestimmung vorbei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie im Begriff sei, eine Aluminium-Recycling-Anlage zu errichten; im Zuge der Errichtung dieser Anlage werde sie die abzutragenden Schottermassen zur auftragsgemäßen Verfüllung der Schottergrube projektsgemäß verwenden. Diese Anlage bedürfte einer Genehmigung gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz, welche auf Grund von Verzögerungen, die nicht im Bereich der Beschwerdeführerin lägen, noch nicht erteilt worden sei. Die Auffüllung der Schottergrube müßte daher mit Fremdmaterial getätigt werden, was mit zusätzlichen, enorm verkehrs- und kostenintensiven Transportbewegungen verbunden wäre. Auf Grund der hohen Kosten erschiene die Vollstreckung als unangemessen und nicht verhältnismäßig. Selbst bei Aufschiebung von über einem Jahr wäre auf Grund der gegebenen Sachlage keine Gefährdung der öffentlichen Interessen gegeben, da das gesamte Gelände eingeebnet wäre und der Zutritt Unberechtigter nicht ermöglicht würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Aufschiebung des mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Juni 1993 eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich der Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 1989 (...) bzw. der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Oktober 1990 (...) und 17. Dezember 1991 (...), welche die Auffüllung der Sohle der Grube auf den (im Bescheid näher bezeichneten) Grundstücken alle KG N., bis auf Kote 296,8 m üA mit sanitär einwandfreiem Material zum Gegenstand hatten", im Instanzenzug ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, allein die Tatsache, daß die Aufschiebung der Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 nicht ausdrücklich geregelt sei, lasse nicht darauf schließen, daß eine solche an sich nicht möglich wäre. Auch für die Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstreckung gäbe es im Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine Regelung; es könne aber nicht angenommen werden, daß eine solche nicht vorgenommen werden dürfe. Da die Aufschiebung der Vollstreckung aber eine ähnliche Zielrichtung verfolge wie die Einstellung, nämlich die Hintanhaltung eines Schadens beim Verpflichteten, wobei bei der Aufschiebung an einen möglichen Wegfall des Titels gedacht, bei der Einstellung dieser bereits weggefallen sei, seien die beiden Rechtsinstitute gleich zu handhaben. Diese Lücke im VVG sei durch Analogie zur Exekutionsordnung zu schließen (Verweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Seite 410, Rz. 492). Ob eine Aufschiebung der Vollstreckung gerechtfertigt sei, wäre daher analog § 42 Exekutionsordnung zu beurteilen. Jedenfalls bedürfe es eines Sachverhaltes, der das Bestehenbleiben der Leistungspflicht in Frage stelle (auch in der Exekutionsordnung sei die Zulässigkeit der Aufschiebung der Vollstreckung daran zu messen). Eine Vollstreckungsaufschiebung aus Gründen besonderer Härte sei aber auch der Exekutionsordnung unbekannt. Ein Sachverhalt, der den Wegfall der Leistungspflicht im Sinne dieser Darlegungen für möglich erscheinen lasse, sei jedoch von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Aus dem Akteninhalt ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Wegfall der Leistungspflicht schließen ließen. Da somit keine zulässigen Gründe für eine Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens vorlägen, habe dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihren Ausführungen zum Sachverhalt ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen Antrag gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf Verlängerung der Leistungsfrist gestellt.
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt sie vor, auf Grund des analog anzuwendenen § 42 Exekutionsordnung komme eine Aufschiebung der Exekution unter anderem bei Klagen auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder Aufhebung des Exekutionstitels, einem Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder bei Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels (außerordentlicher Revision) in Betracht. Dies bedeute, daß bei der Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin zu prüfen sei, ob ein Sachverhalt vorliege, der den Wegfall der Leistungspflicht möglich erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vorgebracht, einen Antrag gemäß § 68 Abs. 2 AVG an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu stellen. Ein solcher Antrag lasse den Wegfall der Leistungspflicht - oder jedenfalls das Hinausschieben derselben und daher einen vorübergehenden "Wegfall der Leistungsfrist" - möglich erscheinen. Die Beschwerdeführerin habe daher - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - einen Sachverhalt behauptet (Antrag gemäß § 68 Abs. 2 AVG, der einen vorübergehenden Wegfall der Leistungspflicht möglich machen würde), der einen Aufschiebungsgrund darstelle. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen von Aufschiebungsgründen gegeben, hätte die Beschwerdeführerin auf den in der Zwischenzeit gestellten Antrag gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinweisen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) enthält für die Aufschiebung der Vollstreckung keine Regelungen. Ob für die Aufschiebung der verwaltungsbehördlichen Exekution die Regelungen der § 42 ff Exekutionsordnung (EO) analog heranzuziehen sind (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Seite 410, Rz. 992); kann für den gegenständlichen Beschwerdefall schon deshalb dahinstehen, da die Aufschiebung einer Exekution im Anwendungsbereich der gerichtlichen Exekution jedenfalls einen Aufschiebungsgrund erfordert, der in seiner Art und in seinem Gewicht so beschaffen sein muß, daß er den im § 42 Abs. 1 EO aufgezählten Gründen vergleichbar ist (vgl. für die analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände im Rahmen der Exekutionsordnung, ÖRZ 1990/59, 145; SZ 64/88 uva). Die im § 42 Abs. 1 EO aufgezählten Aufschiebungsgründe setzen grundsätzlich vom Verpflichteten in Anspruch genommene Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe voraus, auf deren Erledigung er einen Rechtsanspruch hat. Die Beschwerdeführerin begründet hingegen ihren Antrag auf Aufschiebung der Exekution mit einem Antrag auf Verlängerung der Leistungsfrist im Grunde des § 68 Abs. 2 AVG, wobei aber auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1965, Slg. N.F. Nr. 6624/A, sowie das Erkenntnis vom 14. Februar 1984, Zl. 81/05/0041).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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