Normen
AVG §42 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
AVG §42 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Ansuchen der erstmitbeteiligten Bauwerberin vom 19. August 1992 um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Trafostation auf der Grundparzelle 835/3 der KG O beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eine Verhandlung für den 1. Oktober 1992 an, zu der auch die Beschwerdeführerin als Anrainerin geladen wurde. In dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie erhebe Einspruch gegen die Situierung des Trafos, weil die Ausfahrt aus ihrer Garage nicht mehr gegeben sei. Es sei mit der Bauwerberin die genaue Situierung des Trafos zu klären. Diesen Einspruch hat die Beschwerdeführerin unterfertigt. Die Verhandlung wurde einvernehmlich am 8. Oktober 1992 fortgesetzt. In die der Verhandlung zugrundeliegenden Pläne wurde eingetragen, daß der Abstand zum Garagengebäude der Beschwerdeführerin vergrößert werden sollte, außerdem wurde das Gebäude vom Gehsteigleistenstein um 3,10 m nach Westen zurückversetzt. In der Niederschrift findet sich folgende Anmerkung unter "Stellungnahme der Anrainerin I": "Ich ziehe meine Einsprüche anläßlich der Verhandlung vom 1.10.1992 zurück und bin mit der Bauführung in der abgeänderten Form gemäß der Verhandlung vom 8.10.1992 einverstanden." Die Beschwerdeführerin hat diese Niederschrift NICHT unterfertigt, die Unterschriften der anderen Verhandlungsteilnehmer sowie des Verhandlungsleiters sind vorhanden, eine Bestätigung gemäß § 14 Abs. 3 letzter Satz AVG fehlt.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1994 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, da das Ergebnis der am 8. Oktober 1992 durchgeführten Bauverhandlung von allen Beteiligten ohne Einwendung zur Kenntnis genommen und den Antragstellungen Rechnung getragen worden sei, könne eine Begründung im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG 1950 entfallen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:
"Gegen obigen Bescheid erhebe ich
E i n s p r u c h
aus folgenden Gründen:
- 1.) Wie mir das Amt der Salzburger Landesregierung und die Int. Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung bestätigt, sind die an die Trafostation angrenzenden Schlafräume, sowie die Terrasse, für Wohnzwecke kaum mehr benützbar.
- 2.) Eine gesundheitliche Gefährdung ist keinesfalls auszuschließen bzw. sogar wahrscheinlich.
- 3.) Zwischen Zollamt und unserem Haus ist eine Autoabstellfläche von über 40 m Länge vorhanden, sodaß bei etwas gutem Willen eine Verlegung ohne Probleme möglich ist.
Mit dem Ersuchen um positive Erledigung verbleibe ich
hochachtungsvoll
I"
Nach Befassung mit strahlenschutztechnischen Gutachten aus dem elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, obwohl eine förmliche Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend die Besorgnis einer gesundheitlichen Schädigung durch die Nähe der Trafostation in beiden Bauverhandlungen nicht erhoben worden sei, sich die Beschwerdeführerin vielmehr mit der abgeänderten Situierung der Trafostation ausdrücklich einverstanden erklärt habe, habe die Baubehörde den Baubewilligungsbescheid bis zur elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung zurückgestellt. Aus der in diesem Zusammenhang abgeführten mündlichen Verhandlung und den dort getroffenen strahlenschutztechnischen Ausführungen sei aber abzuleiten, daß keinesfalls mit der Überschreitung von magnetischen Feldstärken über 4 mt zu rechnen sei und nach den Ausführungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall gesundheitliche Gefährdungen und Störungen des Wohlbefindens nicht zu erwarten seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, der Spruch der erteilten Baubewilligung im Zusammenhalt mit den bezughabenden Projektunterlagen und Plänen sei derart unklar, daß daraus nicht mit der für einen Bescheid erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit erkennbar sei, an welcher Stelle des Grundstückes das verfahrensgegenständliche Trafobauwerk errichtet werden dürfe. Der Lagesituationsplan, der der ursprünglichen Einreichung zugrundegelegen sei, sei während des Verfahrens abgeändert worden. Die Bewilligungswerberin habe nämlich in der mündlichen Fortsetzungsverhandlung vom 8. Oktober 1992 zum Ausdruck gebracht, daß das Gebäude "50 cm weiter flußabwärts sowie von der straßenseitigen Kante des Gehsteigleistensteines um 3,10 m zurückgesetzt werden solle". Diese neue Situierung des Bauwerkes im Bauplatz sei jedoch auf keinem Plan korrekt ersichtlich gemacht. Dazu hätte es zunächst einer Einmessung des Gehsteigleistensteines im Plan bedurft, also der Durchführung einer Vermessung an Ort und Stelle. Durch diese Vermessung hätte der räumliche Verlauf der straßenseitigen Kante des Gehsteigleistensteines geklärt werden müssen. Sodann hätte eine planliche Neuerfassung des Bauwerkes erfolgen müssen. Nur auf der Grundlage derartiger, den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes entsprechender Baupläne hätte sodann das baubehördliche Bewilligungsverfahren weitergeführt werden können. Durch die von der Bauwerberin in der Fortsetzungsverhandlung vom 8. Oktober 1992 abgegebenen Erklärungen sei der Inhalt des Genehmigungsantrages abgeändert worden, diese wesentliche Projektsänderung hätte die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht. Für den Fall der Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung hätte nach § 8 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes vorgegangen werden müssen. Eine Präklusion von Einspruchsrechten der Beschwerdeführerin könne daher nicht eingetreten sein. Die Beschwerdeführerin habe weder die von ihr in der Verhandlung vom 1. Oktober 1992 erhobenen Einsprüche zurückgezogen noch habe sie ihr Einverständnis mit der Situierung des Bauwerkes im Bauplatz wie dies auf Seite 3 der Verhandlungsschrift festgehalten sei, erklärt. Sie habe sich vielmehr vor Beendigung der Verhandlung entfernt, sie habe darauf bestanden, daß ihr in der Natur gezeigt werden könne, wo das Bauwerk tatsächlich situiert werden solle. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens führe zu einer Gefährdung der Eigentumsrechte am Wohnhaus der Beschwerdeführerin, es sei mit erheblichen belästigenden und gesundheitsstörenden Emissionen und Immissionen in Form von elektromagnetischen Strahlungsfeldern sowie Luft- und Körperschall zu rechnen. Überdies bestehe keine Notwendigkeit, die geplante Transformatorenstation genau an diesem Standort zu errichten. Es gäbe im Gebiet von O andere Standorte, wo eine derartige Transformatorenstation ohne Gefährdung der Umwelt und von Wohnanrainern bedenkenlos errichtet werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 1995 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1992 sei eine Änderung der Lage des Bauvorhabens nach einer Begehung in der Natur am 8. Oktober 1992 sowohl planlich als auch beschreibungsgemäß vorgenommen worden (Einreichplan vom 31. Jänner 1992, Maßstab 1 : 100, 1 : 50, Zl. 31318). Wenn nun durch die Beschwerdeführerin eine Lärm- und gesundheitliche Beeinträchtigung eingewendet werde, sei festzustellen, daß sie diesbezüglich präkludiert sei. Die durch die Gemeindevertretung veranlaßte aufwendige Prüfung der nachträglichen Vorbringen hätte demnach entfallen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die erstmitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Nachbar kann nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Salzburger Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A).
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien. Hiezu gehörden insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG als Anrainerin zur Bauverhandlung vom 1. Oktober 1992 geladen. In dieser Verhandlung hat sie die bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Einwendungen erhoben. Die Niederschrift über diese Verhandlung ist sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Verhandlungsleiter (und den übrigen Verhandlungsteilnehmern) unterfertigt. Diese Niederschrift bildet gemäß § 15 Abs. 1 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Nun wurde in der Verhandlung vom 8. Oktober 1992 aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Lage des Bauvorhabens eben diese Lage des Bauvorhabens in Anwesenheit der Beschwerdeführerin verändert; daß die Lage des Bauvorhabens in Anwesenheit der Beschwerdeführerin verändert wurde, geht nicht zuletzt aus ihrem eigenen Vorbringen in der Vorstellung hervor, in der sie auf Seite 2 unten wörtlich ausführt, es sei zum Ausdruck gebracht worden, daß das Gebäude "50 cm weiter flußabwärts sowie von der straßenseitigen Kante des Gehsteigleistensteines um 3,10 m zurückgesetzt werden soll". Entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung und in der Beschwerde wurde diese neue Situierung des Bauwerkes auf dem dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden Plan ersichtlich gemacht. Das Beschwerdevorbringen, es hätte einer "neuen mündlichen Verhandlung" bedurft, um das abgeänderte Bauvorhaben zu beurteilen, geht ins Leere, weil die Abänderung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1992 erfolgte. Diese Abänderung, die während des Verfahrens in erster Instanz erfolgte, war auch in bezug auf das Wesen des Bauvorhabens nicht so erheblich, daß von einem "aliud" die Rede sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Baubehörde sogar verpflichtet, dem Bauwerber nahezulegen, sein Projekt abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß jede - auch noch so geringfügige - Projektsänderung dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen eröffnen würde, weil aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, nicht abgeleitet werden kann, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in jenen Bereichen ermögliche, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0020).
Im Beschwerdefall wurde nun das Projekt in bezug auf die hier behaupteten Immissionen in keiner Weise in der Verhandlung vom 8. Oktober 1992 geändert, vielmehr wurde das gesamte Projekt von dem Grundstück der Beschwerdeführerin abgerückt, das heißt, es wurde der Abstand zwischen dem Trafogebäude und dem Grundstück der Beschwerdeführerin vergrößert. Die Beschwerdeführerin hätte nun aufgrund der geänderten Lage des Bauvorhabens grundsätzlich Einwendungen mit Bezug auf diese Lageveränderung erheben können und beispielsweise behaupten können, daß durch die geänderte Lage nunmehr mit Immissionen zu rechnen sei. Abgesehen davon, daß eine derartige Behauptung mit Rücksicht auf die vergrößerte Entfernung des Bauvorhabens zum Grundstück der Beschwerdeführerin sachlich unrichtig wäre, hat derartiges die Beschwerdeführerin weder in ihrem "Einspruch" gegen den Bescheid des Bürgermeisters noch in der Vorstellung behauptet. Nun ist zwar der Beschwerdeführerin zuzugestehen, daß die Niederschrift vom 8. Oktober 1992 wegen des Fehlens der Unterschrift der Beschwerdeführerin und des Fehlens der ausdrücklichen Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe des die Amtshandlung leitenden Organes gemäß § 14 Abs. 3 letzter Satz AVG keinen vollen Beweis über den Ablauf der Verhandlung bildet. Es hat aber die Beschwerdeführerin weder in ihrem "Einspruch" gegen den Bescheid des Bürgermeisters (in welchem darauf hingewiesen wurde, daß in der Verhandlung Übereinstimmung erzielt werden konnte) behauptet, daß sie in der Verhandlung vom 8. Oktober 1992 auch Einwendungen betreffend befürchtete Immissionen gemacht hätte, noch hat sie dies in ihrer Vorstellung getan. Die Rüge der Niederschrift vom 8. Oktober 1992 in der Vorstellung bezog sich ausschließlich darauf, daß die Beschwerdeführerin nicht ihre bisherigen Einwendungen zurückgezogen habe und sich mit der neuen Lage des Projektes nicht einverstanden erklärt habe. Es kann aber sachverhaltsbezogen dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen betreffend die Lage des Bauvorhabens tatsächlich zurückgezogen hat oder nicht, weil entscheidungsrelevant ausschließlich die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung noch weitere Einwendungen als jene betreffend die Lage des Bauvorhabens in bezug zur Garagenausfahrt erhoben hat. Da sich weder in der als Einspruch bezeichneten Berufung der Beschwerdeführerin noch in der Vorstellung der bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein Hinweis dafür findet, daß die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 8. Oktober 1992, nachdem bereits die neue Lage des Bauvorhabens feststand, Einwendungen in bezug auf zu befürchtende Immissionen geltend gemacht hat, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Präklusion der Beschwerdeführerin in bezug auf diese befürchteten Immissionen ausgegangen ist.
Zurecht hat daher die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wegen eingetretener Präklusion nicht gehalten gewesen wäre, auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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