Normen
AVG §63 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
AVG §63 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 28. Juni 1982 wurde Siegfried und Anna K aufgetragen, die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage (Fertigteilblockhütte) auf ihrem Grundstück Nr. 914/9 der Katastralgemeinde X zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder herzustellen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 17. März 1983 keine Folge gegeben und den Vorgenannten aufgetragen, die Baulichkeit bis 31. Mai 1983 zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 5. April 1984 ersuchte die Marktgemeinde Bad Leonfelden die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung um Vollstreckung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 17. März 1983. Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 13. April 1989 wurde nach vorheriger Androhung eine Ersatzvornahme gegen Siegfried und Anna K gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) angeordnet. Der dagegen erhobenen Berufung der Ehegatten K wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 1990 keine Folge gegeben.
Noch vor Abschluß dieses Berufungsverfahrens haben die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 1. Februar 1990 das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 914/9 der KG X entgeltlich erworben und sind nach Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch nunmehr je zur Hälfte Eigentümer dieses Grundstückes.
Da die Beschwerdeführer der mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 17. März 1983 festgesetzten Anordnung nicht nachgekommen sind, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Schreiben vom 15. Jänner 1992 ihnen gegenüber die Durchführung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Entfernung der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Baulichkeit angedroht und in der Folge nach erfolglosem Verstreichen der eingeräumten 14-Tagefrist mit Bescheid vom 21. Februar 1992 die Ersatzvornahme angeordnet. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1992 keine Folge gegeben. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0013, als unbegründet abgewiesen.
Da die Beschwerdeführer dem rechtskräftig verhängten baupolizeilichen Auftrag in der Folge nicht nachgekommen sind, hat die Vollstreckungsbehörde zur Ermittlung der nunmehr erforderlichen Abbruchskosten neuerliche Anbote von einschlägigen Unternehmen eingeholt. Der Bestbieter hat ein Anbot in der Höhe von S 23.160,-- gelegt. Da von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer bereits ein Betrag von S 18.000,-- im Zuge des seinerzeitigen Vollstreckungsverfahrens erlegt worden war, ordnete die BH Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom 3. Juli 1995 die angedrohte Ersatzvornahme an und trug den Beschwerdeführern die Vorauszahlung der restlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 5.160,-- auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer "hinsichtlich der bekämpften Anordnung der Ersatzvornahme als unzulässig zurückgewiesen" und unter Spruchpunkt II "hinsichtlich des bekämpften Auftrages zur Vorauszahlung der mit S 5.160,-- bestimmten Restkosten der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen". Gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 VVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG führte die belangte Behörde in der Begründung hiezu aus, hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme stelle der angefochtene Bescheid eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des VVG dar, gegen welche eine Berufung nur aus den im § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden könne. Solche Gründe lägen nicht vor. Das Berufungsvorbringen, beim zu entfernenden Objekt handle es sich um eine bereits halb verfallene Hütte, die nur mehr als Heuschuppen diene und nur 12 m2 groß sei und daher nach § 25 Abs. 1 Z. 11 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 nicht bewilligungspflichtig sei, sei nicht geeignet, die Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen baupolizeilichen Auftrages unzulässig zu machen. Dies vor allem deshalb, weil das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines konsenslosen und damit rechtswidrigen Bauwerkes bis zu dessen (vollständiger) Abtragung bestehen bleibe, und daher der von den Beschwerdeführern angesprochene desolate Zustand der Hütte keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes herbeigeführt habe. Die verfahrensgegenständliche Fertigteilblockhütte habe eine bebaute Fläche von 24,40 m2 (6,10 X 4), weshalb von einer Ausnahme von der Baubewilligungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 11 Oö. BO 1994 bzw. vom Anzeigetatbestand des § 26 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. allein schon wegen einer mehr als doppelten Überschreitung der maßgeblichen Grenze für eine Baubewilligungspflicht von 12 m2 keine Rede sein könne. 12 m2 große Gebäude seien im übrigen nur dann bloß anzeigepflichtig, wenn sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Bebauungsplangebiet errichtet würden. Außerhalb geschlossener Ortschaften bzw. außerhalb von Bebauungsplangebieten seien auch Gebäude, deren bebaute Grundfläche nicht mehr als 12 m2 betrage, nach wie vor baubewilligungspflichtig. Unter Hinweis auf die vorgenannten Gesetzesstellen könnte eine Vollstreckung nur dann unzulässig werden, wenn die Beschwerdeführer wenigstens behauptet hätten, daß sie eine entsprechende Bauanzeige eingereicht haben und diese entweder durch ungenutzten Ablauf der achtwöchigen Untersagungsfrist oder durch vorzeitige Zustimmung der Baubehörde gleichsam rechtswirksam geworden sei (Hinweis auf § 26 Abs. 4 und 6 Oö. BO 1994). Die bemängelte Anordnung der restlichen Kostenvorauszahlung und die verwehrte Anbotslegung seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch hinsichtlich Spruchpunkt II in Zweifel zu ziehen. Die Schätzung der Abbruchskosten sei erstmals auf Grund eines Anbotes vom 12. Dezember 1989, also zu einem Zeitpunkt, als die Liegenschaft noch im Eigentum der Ehegatten K gestanden sei, erfolgt. Sei der Verpflichtete trotz Androhung der Ersatzvornahme immer noch nicht selbst tätig gewesen, so habe er das Geschehen aus der Hand gegeben und könne wohl logischerweise im weiteren Vollstreckungsverfahren nicht mehr Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Höhe der Abbruchskosten in dem Sinn geltend machen, wie dies die Rechtsmittelwerber in ihren Berufungen getan hätten. Andernfalls wäre der Begriff "Ersatzvornahme" wohl sinnentleert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich "im gesetzlich gewährleisteten Recht" verletzt, "nicht entgegen den Bestimmungen des VVG mit Ersatzvornahmen und Verpflichtungen zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme belastet zu werden". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß Abs. 2 kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. finden auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
- 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
- 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
- 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Vollstreckungsverfügungen unterscheiden sich somit von sonstigen Bescheiden dadurch, daß nur aus den im § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen Berufung ergriffen werden kann; eine nur aus anderen Gründen erhobene Berufung ist zurückzuweisen. Das Vorliegen eines der Berufungsgründe nach § 10 Abs. 2 VVG muß in der Berufung behauptet und begründet werden (vgl. hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 1147, Anm. 2 zu § 10
VVG).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes tragen die Beschwerdeführer vor, die den Abbruchbescheid erlassende Gemeindebehörde hätte sich der Vollstreckung deshalb verschwiegen, weil sie erst sechs Jahre nach Rechtskraft des Titelbescheides das Vollstreckungsverfahren eingeleitet habe. Der gegenteiligen Rechtsansicht der belangten Behörde könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es diesfalls im Belieben der Behörde stünde, mit der Vollziehung eines Abbruchbescheides bis zu einem ihr genehmen Zeitpunkt zuzuwarten; dadurch sei dem Rechtsmißbrauch Tür und Tor geöffnet, weil beim Verpflichteten zunächst die Erwartungshaltung geweckt würde, daß die Vollstreckung ohnehin unterbleibe, er im Vertrauen darauf entsprechend disponiere und ihn in der Folge die durchgeführte Vollstreckung ungleich härter treffe als der unmittelbare Bescheidvollzug. Bei verfassungskonformer, nämlich das Willkürverbot beachtender Interpretation sei dem VVG auch das "Verschweigungsprinzip" als immanent anzusehen. Dies komme mittelbar auch im § 2 Abs. 1 VVG dadurch zum Ausdruck, daß die Vollstreckungsbehörden jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden hätten. Umgekehrt resultiere daraus für den Verpflichteten ein Rechtsanspruch darauf, stets zu wissen, woran er sei. Habe die Behörde sechs Jahre hindurch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, könne der Verpflichtete berechtigterweise davon ausgehen, daß es seitens der Behörde eben gemäß § 2 Abs. 1 VVG gelindere Mittel gegeben habe, um zu dem von ihr gewünschten Ziel zu kommen. Ein Vollstreckungsverfahren gleichsam "aus heiterem Himmel" stelle einen groben Willkürakt dar. Die Vorgangsweise der Behörden im vorliegenden Fall stelle somit ein "schikanöses Verhalten" dar und sei zumindest gesetzwidrig.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer das Wesen des Vollstreckungsverfahrens. Im Titelbescheid (im vorliegenden Fall ein baupolizeilicher Auftrag) wird dem Verpflichteten aufgetragen, innerhalb einer bescheidmäßig festgesetzten Frist dem Leistungsbefehl nachzukommen. Erst wenn der Verpflichtete der bescheidmäßig aufgetragenen Leistung nicht Folge leistet, hat die Behörde von Amts wegen das Vollstreckungsverfahren (im vorliegenden Fall gemäß § 4 VVG) einzuleiten. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im § 2 Abs. 1 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1972, Slg. Nr. 8266/A, und vom 15. Mai 1973, Slg. Nr. 8416/A). Auch ein Anspruch auf rasche Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ist aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht ableitbar (vgl. das hg. Erkenntis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt. Der Versuch, im Wege der Interpretation des § 2 Abs. 1 VVG durch die Rechtsprechung derartige Rechtsinstitute zu schaffen, geht sowohl am Wortlaut als auch am Zweck der Bestimmung vorbei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/06/0184). In der Anwendung von Zwangsmitteln durch die Behörde auf Grund eines rechtskräftigen Titelbescheides, welcher vom Verpflichteten nicht fristgerecht in die Wirklichkeit umgesetzt worden ist, kann daher kein rechtswidriges Verhalten der Vollstreckungsbehörden erblickt werden. Ein - grundsätzlich dem Verpflichteten entgegenkommendes - längeres Zuwarten der Vollstreckungsbehörden hindert keineswegs die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides.
Eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer auch darin, daß bereits mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 21. Februar 1992 die Ersatzvornahme betreffend die Abtragung der Fertigteilblockhütte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angeordnet worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätige die belangte Behörde den Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 3. Juli 1995, mit welchem die völlig idente Ersatzvornahme angeordnet werde. Der Bescheid sei daher wegen entschiedener Rechtssache rechtswidrig.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt aufzuzeigen, der einem der Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VVG unterstellt werden könnte und somit eine Berufung gegen die hier zu beurteilende Vollstreckungsverfügung zugelassen hätte (vgl. insbesondere auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12942/A). Die belangte Behörde hat daher ohne Rechtsirrtum die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsverfügung der BH Urfahr-Umgebung vom 3. Juli 1995 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegebenen Hinweis der Beschwerdeführer, auf Grund der Größe der Fertigteilblockhütte von 12 m2 sei diese nunmehr nach der Oö. BO 1994 nicht mehr bewilligungspflichtig, vermögen die Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil gemäß § 58 Abs. 2 der Oö. BO 1994 rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt werden. Mit ihrem Vorbringen, die abzureißende Hütte sei bereits teilweise verfallen, können die Beschwerdeführer ebenfalls keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftigen Titelbescheid dartun.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihnen Gelegenheit zur Einholung eines "Abrißangebotes" eines Bauunternehmens zu geben. Auch der Kostenvoranschlag, auf den sich die Ersatzvornahme stütze, sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie hiezu auch keine Stellungnahme hätten abgeben können.
Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Aus der Bestimmung des § 4 VVG, wonach die Ersatzvornahme auf Gefahr des Verpflichteten durchgeführt wird, folgt, daß es der Verpflichtete hinnehmen muß, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1955, Slg. Nr. 3622/A). Bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen (Auswahl des Gewerbetreibenden) hat die Behörde freie Hand, weshalb der verpflichteten Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Slg. Nr. 11334/A). Daß das dem Kostenvorauszahlungsbescheid von den Vollstreckungsbehörden zugrundegelegte Anbot des Ing. Otto Simader außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung liege, wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch solches konkret ausgeführt. Auch wird von ihnen nicht die Höhe des Erfordernisses der Kostenvorauszahlung als unverhältnismäßig hoch bestritten. Selbst wenn die Beschwerdeführer den Auftrag auf Bezahlung der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme bekämpft hätten, weil diese Kosten als überhöht angenommen worden seien, hätten sie die konkreten Umstände angeben müssen, die ihrer Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1984, Zl. 84/05/0046). Der Hinweis, die Vollstreckungsbehörden hätten den Beschwerdeführern über den Kostenvoranschlag hinaus S 5.160,-- zuviel als weitere Vorauszahlung auferlegt, ist durch den Bescheidspruch nicht gedeckt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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