Normen
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1976 §93 Z5;
BauRallg;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1976 §93 Z5;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegensschaft EZ 455 mit den Grundstücken Nr. 368, 197 und 196/1 der KG H; die Anrainer H sind Eigentümer der EZ 169 mit den Grundstücken Nr. 105, 195 und 194. Die Liegenschaften grenzen aneinander und zwar unmittelbar die Parzelle 195 W an die Parzelle 196/1 der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 5. Juni, 12. Juni und 23. November 1988 die Anträge gestellt, die Baubehörde erster Instanz möge feststellen, daß die Verbreiterung der Stiege, das Verlegen des Wasserrohres zur Ableitung von Oberflächenwässern sowie das Abgraben der Böschung zwischen den Grundstücken 195 und 196/1 (368) sowie das Errichten eines Abstellplatzes eine Bauordnungswidrigkeit darstelle. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde diese Feststellungsanträge im wesentlichen mit der Begründung ab, es lägen keine Bauordnungwidrigkeiten vor. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 13. März 1990 abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Juli 1991 den Bescheid des Gemeinderates vom 13. März 1990 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß zwar die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgrund eines Antrages von Nachbarn nicht gegeben sei; das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. Dezember 1988 sei aber nicht geeignet, die an den Bürgermeister gestellten Anträge als Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu qualifizieren, sondern als Antrag auf Erlassung eines Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrages. Sowohl im Bescheid des Bürgermeisters als auch im Bescheid des Gemeinderates sei das Bestehen einer Bauordnungswidrigkeit verneint worden. Eine Rechtskraftwirkung des Gemeinderatsbescheides hätte zur Folge, daß die Erlassung nachfolgender baupolizeilicher Aufträge nicht mehr möglich wäre, da rechtskräftig festgestellt worden wäre, daß Bauordnungswidrigkeiten nicht vorlägen. Durch die Verneinung des Vorliegens von Bauordnungswidrigkeiten könnten daher Rechte der Anrainer verletzt werden. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
In der Folge brachte die Beschwerdevertreterin in einer Verhandlung vom 2. April 1992 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Bauauftrages und Erteilung all jener Aufträge ein, die einen konsensgemäßen Zustand gemäß der Niederösterreichischen Bauordnung ermöglichten, insbesondere einen Auftrag zur Herstellung einer dichten Fläche im Bereich des Einlaufes zum Kanalrohr. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Mai 1992 wurde "in Befolgung der Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 25. Juli 1991" der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Dezember 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister verwiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit einem neuerlichen Bescheid vom 23. September 1993 hat der Bügermeister in Abänderung seines Bescheides vom 28. Dezember 1988 den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Begründet wurde dies u.a. damit, daß eine konsenslose Bauführung nicht mittels eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bekämpft werden könne; Bauordnungswidrigkeiten lägen nicht vor.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. April 1994 abgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, Ermittlungen hätten ergeben, daß keine Bauordnungswidrigkeit vorliege. Das verbleibende Kunststoffrohr in der Stützmauer stelle keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung dar. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 1995 keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Bauordnungswidrigkeiten vor, weil die Verlegung eines Plastikrohres nicht bewilligungspflichtig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. September 1993 war ausschließlich der Ausspruch, daß in Abänderung des Bescheides vom 28. Dezember 1988 der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen wird. Damit war auch Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage, ob der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückzuweisen sei oder nicht. Der Umstand, daß der erstinstanzliche Bescheid (rechtskonform) damit begründet wurde, daß eine konsenslose Bauführung nicht mittels eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bekämpft werden könne (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1991, Zl. 91/05/0179), überdies aber zur Begründung noch ausgeführt wurde, sowohl im Bescheid des Bürgermeisters als auch im Bescheid des Gemeinderates sei das Bestehen einer Bauordnungswidrigkeit verneint worden, ändert nichts daran, daß Gegenstand des Spruches, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides war. Der Gemeinderat hat im Spruch seines Berufungsbescheides vom 29. April 1994 die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und somit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nun hat sich der Gemeinderat in der Begründung des Bescheides inhaltlich nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob die behaupteten Bauordnungswidrigkeiten vorliegen oder nicht. Die Begründung eines Bescheides hat aber nicht zur Folge, daß sie das zur Ergänzung - oder Abänderung - eines EINDEUTIGEN Spruches herangezogen werden dürfte, die Begründung ist vielmehr nur zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 435 zu 11. und 12. zitierte hg. Judikatur). Die Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides ändert somit nichts daran, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides - der Rechtslage entsprechend - zurückgewiesen wurde. Durch die Abweisung ihrer Vorstellung wurden die Beschwerdeführer im Ergebnis in keinem Recht verletzt, da ihnen die Niederösterreichische Bauordnung tatsächlich keinen Ausdruck auf Erlassung eines Feststellungsbescheides einräumt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß im gegenständlichen Verfahren noch nie eine Behörde erster Instanz über den Antrag der Beschwerdeführer vom 2. April 1992 und den Antrag in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. Dezember 1988 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages entschieden hat. Um unnötige Verfahrensausweitungen zu vermeiden, wird aber darauf hingewiesen, daß auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die auf dem Grundstück der Nachbarn der Beschwerdeführer errichtete "Wasserableitungsanlage" in der Form eines Plastikschlauches kein Bauwerk bzw. keine bauliche Anlage im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung darstellt, zu deren fachgerechter Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei den Niederschlagswässern, deren Ableitung nach § 93 Z. 5 leg. cit. bewilligungspflichtig ist, um jene handelt, die von einem Gebäude fließen. Die Ableitung von Oberflächenwässern, die auf dem Grundstück anfallen, ist von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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