Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 hat der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen der Tankstelle in Wien, X-Straße 23, unter Beischluß von Plänen beantragt. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 8. Juli 1994 eine mündliche Verhandlung für den 5. August 1994 anberaumt, zu der der Beschwerdeführer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In der Verhandlung beschrieb der Verhandlungsleiter das Bauansuchen; es sollte bei der Tankstelle bei dem mit Bescheid vom 2. September 1993, Zl. MA 35-A/18-83/93, bewilligten Projekt für den Umbau einer Tankstelle eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben durchgeführt werden, die darin bestehe, daß das Espresso aufgelassen und in dessen Bereich eine Zu- und Abfahrt hergestellt werde. Weiters solle die Zapfsäuleninsel um 90 Grad verdreht, etwa in der Mitte der Rangierfläche angeordnet werden. Durch die Errichtung von Scheidewänden solle außerdem ein Tankwartraum entstehen und die bestehende Garage gegen die Tankstelle abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau brachten wörtlich folgendes vor: "Wir erheben als Besitzer der Liegenschaft X-Str. 25 Einspruch, wenn das Espresso aufgelassen wird und an seiner Stelle eine Einfahrt entstehen soll, da wir darin eine Verminderung der Wohnqualität des genannten Hauses sehen. Wir ersuchen um Übermittlung einer Kopie dieses Protokolles." Diese Stellungnahme ist sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau unterschrieben.
Mit einer Eingabe vom 14. August 1994 brachte der Beschwerdeführer vor, der mündlichen Verhandlung vom 5. August 1994 sei lediglich ein Auswechslungsplan zugrundegelegen, aus dieser planlichen Darstellung habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend erkennen können, welche subjektiv-öffentlichen Rechte durch die geplante Bauführung betroffen seien. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage führte der Beschwerdeführer aus, am 5. August 1994 sei in der mündlichen Verhandlung lediglich eine summarische Zusammenfassung seines Einspruches erfolgt, es seien jedoch die einzelnen Gründe nicht protokolliert worden. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Verhandlungsprotokoll dahingehend zu berichtigen und zu ergänzen, daß darin auch die Bemerkungen in der Verhandlung Eingang fänden, wonach eine Schallmessung fehle, durch die geplante neue Einfahrtslösung mit erhöhten Abgaswerten zu rechnen und das Ausmaß der Ausdehnung des Bauvorhabens für den Beschwerdeführer nicht erkennbar sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. August 1994 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 73 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit dem Wiener Garagengesetz nach Maßgabe des einen Bestandteil des Bescheides bildenden Planes die beantragte Bewilligung zur Abweichung des mit Bescheid vom 2. September 1993 bewilligten Bauvorhabens erteilt. Der Einwand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wegen einer befürchteten Verminderung der Wohnqualität auf ihrer Liegenschaft wurde als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Einwendungen über die zu erwartenden Immissionswerte hätten nicht in die Verhandlungsschrift Eingang gefunden, die dem Bauvorhaben beigeschlossenen Unterlagen hätten es dem Beschwerdeführer verwehrt, zu erkennen, auf welchem konsentierten Altbestand der jetzige Planwechsel aufbaue. Es fehlten sowohl die Bebauungsbestimmungen als auch eine planliche Darstellung der Ein- und Ausfahrtsituation, sodaß das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen nicht ausreichend habe beurteilt werden können.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die Bezirksrätin A.T. sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates als Zeugen über den Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 5. August 1994 vernommen. Die Zeugin A.T. gab an, die Nachbarn S hätten darauf bestanden, die Verhandlungsschrift unmittelbar nach dem ihre Aussage betreffenden Teil zu unterfertigen. Sie hätten nur vorgebracht, daß sie eine Minderung der Wohnqualität befürchteten, dies habe die Zeugin auch in ihrem Bericht an den Bezirksvorsteher festgehalten. Mehr als dies (Minderung der Wohnqualität) sei nicht vorgebracht worden; es seien von diesen Nachbarn auch keine Gründe angegeben worden, worin diese Minderung der Wohnqualität bestehen bzw. wodurch sie hervorgerufen werde. Im Grunde genommen habe Frau S immer wieder nur erklärt, sie sei gegen das Bauprojekt, und habe ihren Gatten mit den Worten "Sag doch auch, daß Du dagegen bist" zu einer diesbezüglichen Aussage aufgefordert. Das Protokoll gebe die Aussage der Nachbarn S richtig und vollständig wieder. Der Verhandlung sei jener Auswechslungsplan zugrunde gelegen, der die Ein- und Ausfahrtsituation sowie die Anordnung der Zapfsäulen und des Tankwartraumes - wie im bewilligten Plan - ausweise. Es sei der Zeugin nicht erinnerlich, daß von den Nachbarn S in der Verhandlung eine Schallmessung gefordert worden sei, es sei ihr auch nicht erinnerlich, daß von diesen Nachbarn erhöhte Immissionswerte ins Treffen geführt worden seien, es sei wiederholt nur gesagt worden, das Espresso sei ihnen lieber als die Einfahrt.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gab an, daß er sich nur auf die Belange des Arbeitnehmerschutzes konzentriert und nicht darauf geachtet habe, welches konkrete Vorbringen damals die Nachbarn gemacht hätten.
Die Zeugenaussagen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er äußerte sich dahingehend, es sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß mit erhöhter Abgasbelästigung zu rechnen sei, das Ausmaß der zukünftigen Beeinträchtigungen der Mieter jedoch derzeit nicht beurteilt werden könne.
Mit Bescheid vom 28. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates vom 16. August 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme vermöge die Zeugenaussage der Vertreterin des Bezirksvorstehers nicht zu erschüttern. Einerseits sei vom Beschwerdeführer ein Gegenbeweis nicht erbracht worden, andererseits erscheine die Zeugenaussage der belangten Behörde glaubwürdig, sei doch aufgrund der Berichtspflicht der Vertreter der Bezirksvorsteher über den Gang von Bauverhandlungen eine klare Aussage auch über das von Nachbarn Vorgebrachte zu erwarten, noch dazu, wo im gegenständlichen Fall nur eine geringe Zahl von Verhandlungsteilnehmern gegeben gewesen sei. Bei dem Vorbringen, es werde in den beabsichtigten Baumaßnahmen eine Verminderung der Wohnqualität hinsichtlich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hauses gesehen, handle es sich um keine Einwendungen im Sinne des § 134a BO, sodaß durch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer keine Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren erlangt habe. Mangels Parteistellung sei daher die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie der Mitbeteiligte, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung LGBl. Nr. 34/1992 sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann der Nachbar dann, wenn er der Behörde nachweist, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, seine Einwendungen im Sinne des § 134 a in einem näher bestimmten Zeitraum vorbringen, und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei.
§ 134a leg. cit. legt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn taxativ fest, dies sind Bestimmungen über den Abstand von Gebäuden und baulichen Anlagen, die Gebäudehöhe, die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien und Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen betreffen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durfte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 5. August 1994 keine anderen Einwendungen erhoben hat, als jene, die in der Niederschrift über die Verhandlung festgehalten sind. Der Beurteilung der belangten Behörde, die Zeugenaussage erscheine deshalb glaubwürdig, weil aufgrund der Berichtspflichten der Vertreter des Bezirksvorstehers über den Gang von Bauverhandlungen eine klare Aussage über das von Nachbarn Vorgebrachte zu erwarten ist, kann im Rahmen der eingeschränkten Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) nicht entgegengetreten werden. Das Beurteilungsergebnis der belangten Behörde wird auch dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer seine Einwendungen in der Niederschrift unmittelbar unter diesen unterfertigt hat.
Mit der Behauptung, die beabsichtigten Baumaßnahmen ließen eine Verminderung der Wohnqualität für die Mieter des Hauses des Beschwerdeführers erwarten, hat dieser keine Einwendungen im Sinne des § 134a BO erhoben, da dieses Vorbringen keinerlei Bezug auf die dort genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erkennen läßt. Das Beschwerdevorbringen bezüglich der Unklarheit der vorgelegten Pläne ist unberechtigt, weil den einen Bescheidbestandteil bildenden Plänen, die auch der Verhandlung vom 5. August 1994 zugrunde lagen, der Verhandlungsgegenstand eindeutig zu entnehmen ist und diese auch geeignet sind, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte benötigt. Mit Recht hat daher die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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