VwGH 95/05/0091

VwGH95/05/009123.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des D in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Februar 1995, Zl. R/1-V-94147/00, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. 1 lit. b Nö Bauordnung 1976 (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W; 2. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 litb;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 litb;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 15. Dezember 1993 wurde der Erstmitbeteiligte im zweiten Rechtsgang gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. b Nö Bauordnung 1976 aufgefordert, für die auf den Grundstücken Nr. nn/18 und nn/21, KG Hinterbrühl, errichtete Zufahrtsstraße bis 31. März 1994 einen Antrag auf baubehördliche Bewilligung zu stellen und diesem einen Plan in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer (der Miteigentümer beider genannten Grundstücke ist) erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 25. Mai 1994 als unbegründet abgewiesen.

Auch der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die angeführten Grundstücke stünden im Miteigentum des Beschwerdeführers und des Erstmitbeteiligten. Dem Verfahren liege ein Streit unter den beiden Brüdern zugrunde, der schon Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Zustimmung eines Miteigentümers nach § 96 Abs. 1 Z. 2 Nö Bauordnung 1976 zur Errichtung des Weges gewesen sei. Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a

Nö Bauordnung 1976 könne ein Abbruchsauftrag nur dann erteilt werden, wenn eindeutig feststehe, daß eine fehlende Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. Gerade dies sei im vorliegenden Fall aber nicht eindeutig geklärt, weshalb die Gemeinde zu Recht die Klärung der Frage des Widerspruchs des Weges zum Flächenwidmungsplan einem Bauverfahren vorbehalten und dem Erstmitbeteiligten den Auftrag zur Einbringung eines Bauansuchens nach § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. b Nö Bauordnung 1976 erteilt habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch entsprechend dem Gesetzesinhalt behandelt zu werden, verletzt".

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende baupolizeiliche Auftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. b Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200 in der Fassung LGBl. 8200-9, erging nur an den Erstmitbeteiligten, in dessen Auftrag offensichtlich der Bau der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsstraße erfolgte. Die Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof setzt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung voraus (vgl. u.a. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, und die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 1983, Zl. 82/12/0104, und vom 13. Dezember 1984, Zl. 81/15/0074). Der Beschwerdeführer kann durch den an den Erstmitbeteiligten erfolgten Auftrag, eine nachträgliche Baubewilligung für ein - wenn auch auf einem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück befindliches - Projekt einzubringen, nicht in Rechten verletzt sein. Er kann auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, daß ihm gegenüber kein Abbruchsauftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a BO erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hätte zwar als Miteigentümer des in Frage stehenden Grundstückes ein Recht, daß auch ihm gegenüber ein Auftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. lit. b BO ergeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 84/05/0228, BauSlg. Nr. 755), er hat aber als Miteigentümer kein Recht, daß ein Abbruchsauftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a BO und nicht ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. b BO erlassen wird. Auch ein Bescheid, wie der angefochtene, in dem die belangte Behörde - wie die Gemeindebehörden - die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt hat und mit dem die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht richtigerweise zurückgewiesen, sondern abgewiesen wurde, kann den Beschwerdeführer daher in keinen Rechten verletzen.

Aber selbst für den Fall, daß man den Beschwerdeführer, weil er Miteigentümer der vom verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag erfaßten Grundstücke ist, als Partei anerkennen würde, indem man diesen Auftrag aufgrund der Zustellung auch an ihn als ihm gegenüber ergangen ansieht, kann er nicht dadurch als in seinen Rechten verletzt angesehen werden, daß kein Abbruchsauftrag, sondern lediglich eine Aufforderung, einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung des Bauansuchens zu stellen, ergangen ist. Der Miteigentümer hat vielmehr im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit, im Hinblick auf das Erfordernis seiner Zustimmung seine Rechte als Eigentümer an dem Grundstück, auf dem ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, wahrzunehmen.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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