VwGH 95/05/0026

VwGH95/05/002623.1.1996

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, daß eine Baubewilligung nur für ein EINZIGES Gebäude der 200 bis 300 Schrebergartenhäuser umfassenden Kleingartenanlage in den Archivbeständen vorgefunden wurde, kann nicht auf die Vollständigkeit der Archivbestände geschlossen werden. Es ergibt sich daraus aber auch nicht schlüssig, daß die Archivbestände der Vorgängergemeinde übernommen bzw vollständig übernommen wurden. Die Baubehörde hätte in diesem Zusammenhang der Frage nachgehen müssen, ob die Archivbestände überhaupt Bewilligungen aus der angeblichen Errichtungszeit (hier 1922/1923) enthalten (Hinweis E 4.4.1989, 88/05/0271).

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82000 Bauordnung — L82009 Bauordnung Wien — freie Beweiswürdigung

 

Normen

AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_1995050026_19960123X01

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