Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Dezember 1994 um 16.00 Uhr "auf dem Serlesweg im Bereich unmittelbar vor der Kreuzung Serlesweg-Hilberstraße" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 i.d.F. der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "nicht der Verwaltungsübertretung nach § 5/1 StVO (§ 99/1a StVO) bestraft zu werden".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, das unbestrittene Meßergebnis von 0,62 mg/l (niedriger Wert) hätte der Beschuldigte nach den durch die 19. StVO-Novelle neu gefaßten Bestimmungen des § 5 StVO 1960 lediglich durch die im § 5 Abs. 8 leg. cit. vorgesehene Blutabnahme widerlegen können. Auch habe nach der Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle der beim Alkoholdelikt betretene Beschuldigte den Beweis einer relevanten Veränderung des Blut- bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits ohne Beweismittelbeschränkung durch jedes Beweismittel erbringen können.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wurde nämlich schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g/l oder darüber bzw. der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen ist, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die zum Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 dar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 94/03/0090, das zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle erging).
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Alkomatmessung 0,62 mg/l (niedriger Wert) betragen habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner Trinkverantwortung auseinandergesetzt, die nach dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Sachverständigengutachten darauf abstellt, daß der Beschwerdeführer kurz vor Antritt der Fahrt noch zwei große Bier (zu einer Pizza) konsumiert habe, so ist auf folgendes zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 94/03/0090, mit weiteren Judikaturhinweisen), es stehe mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige. Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirke sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit trete aber sofort ein. Daß zufolge einer solchen Auswirkung der nach der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers vor Fahrtantritt (zusätzlich) genossenen zwei großen Biere in der Anflutungsphase und selbst unter der nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten getroffenen Annahme einer rechnerischen Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille (zum Betretungszeitpunkt) nicht von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden könnte, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Bei diesem Ergebnis ist auf die weiters vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wie das Meßergebnis einer Alkomatuntersuchung nach der Rechtslage vor und nach der 19. StVO-Novelle entkräftet werden könne, nicht einzugehen.
Was schließlich den Beschwerdeeinwand betrifft, die Anhaltung des Beschwerdeführers sei auf einem Grundstück erfolgt, das mit allgemeinen Fahrverbot belegt worden sei und auch ein gelbes Schild mit der Aufschrift "Privatgrund, Durchfahrt nur für Berechtigte" angebracht worden sei, so genügt der Hinweis, daß die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht entzieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1978, Zl. 2370/77).
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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