Normen
ABGB §1393;
SchiffahrtsG 1990 §103 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §108 Abs1 Z4;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
ABGB §1393;
SchiffahrtsG 1990 §103 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §108 Abs1 Z4;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 2. Dezember 1994 wies die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Schiffahrtskonzession zum Betrieb eines Motorbootes auf dem Wörther See zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 14. August 1993 die Ausübung einer Schiffahrtskonzession für den Wörther See im Rahmen der Berechtigung, wie sie seine verstorbene Tante, SW, betrieben habe, nämlich ein Motorboot für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern auf dem Wörther See einzusetzen, beantragt. Das seinerzeit SW verliehene Recht sei als höchstpersönliches Recht mit dem Tode der Berechtigten erloschen. Die Übernahme des Fahrzeuges im Erbwege bedeute nicht die automatische Übernahme der Berechtigung. Da in der Zwischenzeit durch Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten die Schiffahrt auf den Kärntner Seen neu geregelt und mit Verordnung LGBl. Nr. 46/1994 die Anzahl der gewerbsmäßigen Fahrzeuge für den Wörther See mit 49 anstelle der bisherigen 50 Fahrzeuge festgesetzt worden sei, seien Neuzulassungen nicht möglich, da bereits für 49 Fahrzeuge auf Grund rechtskräftiger Schiffahrtskonzessionen Zulassungen als gewerbsmäßige Fahrzeuge bestünden. Der Beschwerdeführer könne daher den mit dem Konzessionsantrag der Schiffahrtsbehörde vorzulegenden Nachweis der Verfügungsgewalt über ein gewerbliches Fahrzeug nicht erbringen, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nach Durchführung eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, darf eine Konzession für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt unter anderem nur erteilt werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054) ausgesprochen hat, bedeutet dies zufolge §§ 100 Abs. 1 und 101 leg. cit. für den Fall eines auf den Wörther See (als einem im § 1 Abs. 1 leg. cit. angeführten Gewässer) bezughabenden Antrages auf Erteilung einer derartigen Konzession, daß der Bewerber um die Konzession nachzuweisen hat, daß es ihm möglich sein werde, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen (zur näheren Begründung dieser Rechtsansicht wird in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis verwiesen).
Der Beschwerdeführer, der diese Rechtslage nicht in Zweifel zieht, hat bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht und hält diese Argumentation auch in der Beschwerde aufrecht, er verfüge deshalb über ein derartiges zugelassenes Fahrzeug, weil "mir meine verstorbene Tante SW bereits vor ihrem Tod und zwar im Frühjahr 1993 zwecks Fortführung ihres Werftbetriebes das auf ihren Namen zugelassene Motorboot Marke B, mit dem Kennzeichen K n1, samt der dazugehörigen Konzession in mein Eigentum übertragen hat".
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil gemäß § 103 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990 die Zulassung eines Fahrzeuges an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden ist. Gemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. erlischt die Zulassung eines Fahrzeuges unter anderem mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten.
Im Hinblick auf diese Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Rechtsansicht der belangten Behörde, bei der Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Schiffahrtsgesetzes handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das auf dem vom Beschwerdeführer geschilderten Weg nicht übertragen werden könne, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Durfte aber solcherart die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht über das für die Ausübung der angestrebten Konzession erforderliche Fahrzeug verfügt, so erweist sich im Hinblick auf die durch die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 46/1994 erfolgte Begrenzung der Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörther See auf 49, wobei, wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, diese Zahl bereits durch die bisher erfolgten Zulassungen ausgeschöpft ist, auch die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis im Sinne des § 79 Abs. 2 Z. 2 Schiffahrtsgesetz 1990 nicht gelungen, als frei von Rechtsirrtum.
Für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers schließlich, die belangte Behörde wäre "mit Rücksicht auf die öffentliche Ausschreibung der eingezogenen Konzession gesetzlich verpflichtet gewesen, zunächst über die Konzessionsanträge zu entscheiden und erst hierauf eine Verordnung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Fahrzeuge für den Wörther See zu erlassen", vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)