Normen
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 16. März 1994 um 2.17 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz der Discothek "J" in K begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, gemäß § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und gemäß § 102 Abs. 5 lit. b leg. cit. schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.
Die belangte Behörde ging zur Begründung ihrer Entscheidung von der Feststellung aus, daß es sich beim Tatort um einen für jedermann benützbaren Parkplatz handle, insbesondere werde dieser Parkplatz von Tennisspielern, den Besuchern der Discothek "J" und des Tennisstüberls, einer Tischlerei sowie anderer Gewerbebetriebe benützt. Eine Abschrankung oder irgendein Hinweis, daß es sich hiebei um Privatgrund handle oder der Parkplatz nur bestimmten Personen vorbehalten sei, gebe es nicht. Rechtlich sei daraus abzuleiten, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 StVO 1960 handle.
Diese Rechtsauffassung bekämpft der Beschwerdeführer und führt aus, daß die belangte Behörde auf das zu diesem Thema von ihm erstattete "umfangreiche Beweisanbot" nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, stützt sich jedoch darauf, daß er vom Besitzer des Lokals "J" angehalten worden sei, sein Fahrzeug "einige Meter beiseite zu stellen", um am nächsten Morgen die anfahrenden Lieferanten nicht zu behindern. Im übrigen handle es sich bei der Discothek "J" um einen "sogenannten Club", der nur für Clubmitglieder offenstehe.
Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Beurteilung, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, dem Bereich der rechtlichen Würdigung zuzuordnen und damit dem Beweisverfahren entzogen. Für den Begriff der "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinn des § 1 Abs. 1 StVO 1960 ist maßgebend, daß das Grundstück - gleichgültig in wessen Eigentum es steht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Aus dem Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, z.B. nur von Anrainern oder von den Gästen eines Gasthauses (oder wie hier behauptet, von "Clubmitgliedern") benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Das Erfordernis der Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist nicht so zu verstehen, daß die Einschränkung einer Benutzungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzieht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0205). Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebenen FESTSTELLUNGEN der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die Benützbarkeit des Parkplatzes nicht im konkreten bekämpft, selbst zugesteht, daß der Parkplatz auch von Kunden einer benachbarten Tischlerei benützt werden könne, und aus seinem Vorbringen hervorgeht, daß der Parkplatz auch von "Lieferanten" benützt wird, würde somit ausgehend von der vorgenannten Rechtsprechung auch der Umstand, daß der Parkplatz nur "für Clubmitglieder offen" stehe, nicht die Beurteilung hindern, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Rechtsprechung, wonach "ein als Privatgrundstück gekennzeichneter und durch eine Schrankenanlage abgegrenzter Parkplatz in einem Einkaufszentrum eine Straße ohne öffentlichen Verkehr" darstelle, schlägt schon im Hinblick auf die mangelnde Vergleichbarkeit des Sachverhaltes fehl.
Schließlich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, zu entgegnen, daß es bei der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024). Wesentliches Tatbestandselement dieser Übertretung ist es, daß VERMUTET werden kann, daß sich der Lenker eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Diese Vermutung war im vorliegenden Fall durch das festgestellte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Symptom des starken Alkoholgeruchs begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/02/0024).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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