Normen
FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1995 wurde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) iVm § 67c Abs. 3 AVG die an diese Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2584/95, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde verkannt habe, daß das Verfahren über den Antrag gemäß § 54 FrG durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1995, Zl. AW 94/18/0670, das Verbot der Abschiebung entfaltet habe und die Fortsetzung der Schubhaft im Hinblick darauf nicht rechtmäßig gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dem Antrag eines Fremden, der gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben wurde, keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hat. Vielmehr läßt sich aus § 48 Abs. 4 Z. 1 FrG (über die Dauer der Schubhaft im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 FrG) entnehmen, daß die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens der Schubhaft nicht entgegensteht. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid nach § 54 FrG kann die Rechtsposition des Fremden nicht besser geworden sein, als sie vor der Erledigung durch die letztinstanzliche Behörde gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0371, und vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0207). Somit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor, sodaß sich auch eine Auseinandersetzung mit den im Zusammenhang damit behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften erübrigt.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Schubhaft sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm die Verlängerung über den Zeitraum von 2 Monaten nicht gemäß § 48 Abs. 4 Z. 1 FrG (richtig wohl: § 48 Abs. 5 FrG) bekanntgegeben worden sei. Da es der Beschwerdeführer jedoch in der Folge - entgegen der ständigen hg. Rechtsprechung dazu - unterläßt, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensverletzungen darzutun, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich ausführt, er habe im Verfahren gemäß § 54 FrG ausgeführt, daß er in Mauretanien dreimal in Haft gewesen sei und die belangte Behörde habe sich mit der Beurteilung der Prognose seiner Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG überhaupt nicht auseinandergesetzt, ist er darauf zu verweisen, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zlen. 94/02/0188, 94/02/0189, 94/02/0285 u.v.a.).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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