VwGH 94/02/0371

VwGH94/02/037125.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Februar 1994, VwSen-400249/3/Kl/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 1994 wurde die vom Beschwerdeführer wegen Anhaltung in Schubhaft seit 20. Jänner 1994 erhobene Beschwerde unter Berufung auf § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt vor der Haftentlassung (26. Jänner 1994) die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Anhaltung rechtmäßig gewesen sei. Weiters ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheides, daß gegen den Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist, eine durchsetzbare (rechtskräftige) Ausweisung vorliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 525/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf drei näher zitierte Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchen den bezüglichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dazu ist zu bemerken:

Was zunächst den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. AW 93/01/0877, anlangt, so ergibt sich daraus, daß dem Antrag "im Umfange der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991" stattgegeben wurde. Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen sei, erwuchs ihm auch durch den zitierten hg. Beschluß vom 29. November 1993 keine Berechtigung, sich in Österreich bis zum Abschluß des seinen Asylantrag betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuhalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0395).

Mit dem weiteren, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Beschluß vom 10. Jänner 1994, Zl. AW 93/18/0213, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen einen Bescheid, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Auch dieser Beschluß hatte keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Vielmehr läßt sich aus § 48 Abs. 4 Z. 1 FrG (über die Dauer der Schubhaft im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 leg. cit.) entnehmen, daß die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens der Schubhaft nicht entgegensteht. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid nach § 54 FrG kann aber die Rechtsposition des Fremden nicht besser geworden sein, als sie vor der Erledigung durch die letztinstanzliche Behörde gegeben war.

Auch mit dem Hinweis auf den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1994, AW 93/18/0214, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers, ist für diesen nichts zu gewinnen: Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde unter anderem festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bis zu ihrer Durchsetzbarkeit zu sichern. Durch den soeben erwähnten Beschluß vom 10. Jänner 1994 wurde sohin lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinausgeschoben. Eine Unzulässigkeit der Schubhaft läßt sich aus diesem Umstand nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl. 93/18/0084, 0085, Bezug nimmt, genügt der Hinweis, daß es sich dort um einen völlig anders gelagerten Fall, nämlich die Versagung von Sichtvermerken, gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer verweist schließlich darauf, daß bis zu seiner Festnahme sein Lebensunterhalt als Zeitungskolporteur gesichert gewesen sei; es habe auch eine entsprechende Krankenversicherung bestanden. Mangels "Sicherungsbedürfnisses der Behörde" hätte die Schubhaft daher nicht verhängt werden dürfen. Zu Recht hält die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - dem entgegen, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (insbesondere seinen lang andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt, den er trotz durchsetzbarer Ausweisung nicht beendet hat) zu erkennen gegeben hat, er werde das Bundesgebiet freiwillig nicht verlassen. Von daher gesehen war es gerechtfertigt anzunehmen, der Beschwerdeführer werde den in Aussicht genommenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht Folge leisten; die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung durfte demnach von der belangten Behörde als gegeben angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0302).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne abzuweisen.

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