Normen
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Anträge, einen Abschiebungsaufschub zu gewähren, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären oder abzuändern, werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. September 1995 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) "zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung" die Schubhaft angeordnet. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Juni 1995 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren verurteilt worden, wobei zweieinhalb Jahre unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Infolge dieser "erheblichen Freiheitsstrafe" seien "zwingende Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Zu I.:
Vom Beschwerdeführer wird selbst vorgebracht, daß er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch in Strafhaft in der Strafanstalt G. befand. Die von der belangten Behörde verhängte Schubhaft ist daher dahingehend zu verstehen, daß sie im Anschluß an die vom Beschwerdeführer zu verbüßende Strafhaft verhängt wird.
Gegen die "Notwendigkeit" der Schubhaft im Sinne des § 41 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zuletzt als Kellnerlehrling in einem näher bezeichneten Hotel ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.000,-- bezogen, habe bis zu seiner Verhaftung bei seinen Eltern gewohnt, wo er nach wie vor seine Unterkunft nach seiner Haftentlassung nehmen könne. Es sei ihm vom Gericht Bewährungshilfe bewilligt worden. Die Bewährungshelferin bemühe sich, für ihn nach der Haftentlassung eine Arbeitsstelle zu finden, wofür die Aussichten "recht gut zu sein scheinen". Er werde jedenfalls von seinen Eltern "erhalten", sodaß seine "Lebenskosten" sowie seine Unterkunft gesichert seien. Ferner habe er in seinem Heimatstaat Türkei keine Verwandten, sodaß seine Unterkunft und Existenz dort nicht gesichert seien.
Aufgrund der hg. Judikatur ist es zur Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht erforderlich, daß ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bereits eingeleitet worden ist. Es genügt, daß Grund zur Annahme besteht, ein derartiges künftiges Verfahren werde zu sichern sein, weil die Gefahr bestehe, daß sich der betreffende Fremde diesem Verfahren entziehen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0146).
Aufgrund der dargestellten, von einem Gericht über den Beschwerdeführer verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von dreieinhalb Jahren hatte die belangte Behörde hinreichend Grund zur Annahme, daß die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist. Dies kommt im angefochtenen Bescheid durch den Hinweis auf die Schwere der verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe erkennbar zum Ausdruck. Gerade aufgrund der besonderen Lebensumstände des Beschwerdeführers (insbesondere familiäre Bindung im Bundesgebiet, nicht gesicherte Erwerbsmöglichkeit nach Verbüßung der Haftstrafe) bestand für die belangte Behörde die begründete Befürchtung, daß der Beschwerdeführer die noch zu erwirkende Ausreiseverpflichtung nicht befolgen und versuchen werde, sich einem entsprechenden behördlichen Verfahren zu entziehen. Nach § 41 Abs. 1 FrG dient die Schubhaft nicht nur zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, sondern auch dazu, die nachfolgende Abschiebung zu sichern. Die ab Ende der (gerichtlichen) Strafhaft verhängte Schubhaft soll daher entweder (noch) der Sicherung des diesbezüglichen Verfahrens oder ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der Verfügung der Abschiebung dienen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0360).
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, bei ihm bestehe im Falle der Vollziehung der Schubhaft Selbstmordgefahr. Aufgrund der im Rahmen der Schubhaft "gegebenen Verhältnisse" sei eine Verhinderung eines allfälligen Selbstmordes fast unmöglich, weil "als amtsbekannt vorausgesetzt werden" könne, "daß die Bedingungen in der Schubhaft eine derart starke Kontrolle fast unmöglich machen". Dem ist zu entgegnen, daß dieses Vorbringen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers berührt und von der Frage der Zulässigkeit der Schubhaft zu trennen ist. Nach den in § 41 Abs. 1 FrG genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft sind Fragen der Haftfähigkeit des Fremden nicht zu berücksichtigen.
Die aus den dargestellten Gründen gegebene Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer im Anschluß an die gerichtliche Haft erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
Da der Inhalt der vorliegenden Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zu II.:
Da dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der in Spruchpunkt II. angeführten Anträge eine Entscheidungszuständigkeit fehlt, waren sie zurückzuweisen.
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