VwGH 95/02/0346

VwGH95/02/03468.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der H in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1995, Zl. 8-22 Pa 2/2-895, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten des Grundverkehrs (mitbeteiligte Partei: A.P. in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7 Z7;
GVG Stmk 1983 §7;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7 Z7;
GVG Stmk 1983 §7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem auszugehen:

Die Beschwerdeführerin und A.P. sind grundbücherliche Miteigentümer näher bezeichneter Liegenschaften. Diese Miteigentumsgemeinschaft wurde durch ein vollstreckbares Gerichtsurteil vom 11. Jänner 1995, mit dem die Realteilung angeordnet wurde, aufgehoben.

Mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission Hartberg vom 8. März 1995 wurde diesem Urteil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung "mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben"; dies mit der - näher ausgeführten - Begründung, die vom Gericht angeordnete Naturalteilung bedürfe nicht der Zustimmung der Grundverkehrskommission.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Vorbringen

in ihrem Recht,

"daß gemäß dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz dem Rechtsgeschäft, wonach auf Grund des vollstreckbaren Urteiles des LG für ZRS Graz vom 11.1.1995, 40 Cg 59/93w, die Eigentumsgemeinschaft der klagenden Partei A.P., Landwirt, ... und der beklagten Partei H, Landwirtin, ... an den Liegenschaften EZ 12 und EZ 13 je KG N, Grundbuch H, durch Realteilung aufgehoben wird und in das Alleineigentum der klagenden Partei folgende Grundstücke fallen: Gst. Nr. 1052/1 und 1052/2 der EZ 13 bzw. Gst. Nr. 1040/2, 1040/5 und 1055/3 der EZ 12, je KG N; in das Alleineigentum der beklagten Partei folgendes Grundstück fällt: Gst. Nr. 1040/4 der EZ 13 KG N, die Genehmigung versagt werde, verletzt."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz 1983 - Gleiches hat im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993 (vgl. insbesondere dessen § 53 Abs. 1) zu gelten - kommt dem Miteigentümer im grundverkehrsbehördlichen Zustimmungsverfahren jedoch ein uneingeschränktes Mitspracherecht nicht zu. Sein Mitspracherecht reicht vielmehr nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegen nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz in der Wahrung bestimmter näher genannter öffentlicher Interessen. Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für den Fall des § 7 Z. 7 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1983 ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 93/02/0201, mwN.). Keine weitergehende Rechtsstellung aber kann dem Miteigentümer bei Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft zukommen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun zwar die Verletzung subjektiver (öffentlicher) Rechte, doch ist der Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht im dargelegten Sinne verletzt worden wäre, das ihr gemäß dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz eingerämut ist.

Jedenfalls aber kann die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht auf VERSAGUNG der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die vom Gericht angeordnete Naturalteilung genehmigungspflichtig ist oder nicht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es erübrigt sich daher eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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