VwGH 95/02/0048

VwGH95/02/00488.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Juni 1994, Zl. VwSen-400271/4/Le/Fb, betreffend Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §30 Abs3;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Ghanas. Er reiste am 22. Oktober 1991 im Gemeindegebiet von Deutschkreutz illegal in das Bundesgebiet ein.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 25. Oktober 1991 wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 25. Oktober 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen; gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, das Bundesgebiet innerhalb einer Frist bis 25. November 1991 zu verlassen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Mai 1994 wurde über den Beschwerdeführer zu Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) unter Hinweis auf das rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot angeordnet. Eine gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Mai 1994 abgewiesen.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer neuerlich Schubhaftbeschwerde mit dem Vorbringen, daß - nachdem mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1994 der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei - der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. April 1994, Zl. AW 94/19/0286-3, der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Es komme ihm daher die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, wie sie auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 29. Oktober 1991 bescheinigt worden sei.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1994 wurde die auf diesen Sachverhalt gestützte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Anhaltung rechtmäßig sei. Die Anhaltung in Schubhaft sei auch über den 30. Mai 1994 (Tag der Zustellung des oben angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren) hinaus zulässig gewesen, obwohl eine Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers vorgelegen sei, da dem Gesetz (§ 7 Abs. 3 AsylG 1991) nicht zu entnehmen sei, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung außerhalb der Schubhaft zu gewährleisten sei.

Mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, Zl. B 1645/94-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 24. Jänner 1995 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

In seiner - ergänzten - Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beruft sich der Beschwerdeführer wieder auf die ihm zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991.

Es kann nun dahinstehen, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, wovon die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ebenso wie der Beschwerdeführer ausgehen, oder ob dies nicht der Fall war, was die belangte Behörde in der Gegenschrift annimmt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0312); nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch gegen Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylG 1991 die Schubhaft verhängt werden. Es ist daher unerheblich, ob er die vorhin genannte Berechtigung seit der Stellung seines Asylantrages, seit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes oder nie hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0421 und Zl. 94/02/0349 sowie vom 5. April 1995, Zlen. 93/18/0328, 0330 und vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0207).

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer nur aus, daß die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die vorgetragenen Argumente nicht entsprechend eingegangen sei; sofern darin überhaupt die Behauptung eines Verfahrensmangels gelegen sein sollte, ist dessen Relevanz jedoch nicht zu erkennen.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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