Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, der am 28. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 29. März 1991 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. November 1991, mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ausgesprochen, Österreich gewähre ihm kein Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Seinen schriftlichen Asylantrag begründete der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wie folgt:
"In meiner Heimat habe ich mit meinem LKW Transporte z.B. auch in den Iran oder Irak oder nach Syrien durchgeführt. Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit der Tatsache, daß ich Kurde bin, wurde ich von den staatlichen Behörden mehrfach festgenommen, wobei behauptet wurde, daß ich sozusagen illegale Untergrundbewegungen der Kurden im Zuge meiner Fahrten unterstütze. Ich hatte keine Möglichkeit, mich im Sinne der Menschenrechte zu verteidigen, insbesondere wurde auch mit Schlägen gegen mich vorgegangen und kam es aufgrund dieser tagelangen Festhaltungen dazu, daß ich meiner Arbeit nicht nachgehen konnte, insbesondere fristgerecht die Aufträge nicht erfüllen konnte, sodaß ich letztendlich auch keine Aufträge mehr bekam. Meine Landsleute, welche von den Vorfällen naturgemäß Kenntnis erhielten, haben sich aus Angst davor, ebenfalls politisch verfolgt zu werden, in der Folge auch geweigert, mir Aufträge zu erteilen. Ich habe daher meine Familie in der Türkei zurückgelassen, weil ich Angst davor habe, weiterhin grundlos attackiert und verfolgt zu werden, insbesondere sehe ich auch keine Chance ohne der Möglichkeit einer Arbeit für die Existenz meiner Familie aber auch meine Existenz aufzukommen.
Ich befürchte, daß ich bei einer Rückkehr in meiner Heimat wiederum verfolgt werde, insbesondere aber ohne jegliches Verfahren strenge Strafen über micht verhängt werden."
Anläßlich seiner Vernehmung am 6. Mai 1991 durch die Bundespolizeidirektion Graz gab der Beschwerdeführer an:
"Ich bin Kurde und fühle mich deswegen in meiner Heimat benachteiligt, und zwar in allen Lebenslagen. Ich habe mich nie politisch betätigt und war bei keiner Organisation dabei. Aufgrund des Golfkrieges verlor ich als Fernfahrer meine Arbeit, weil ich vorwiegend diese Gebiete befuhr. Natürlich wurden die Kurden zuerst entlassen.
Die Angaben im Asylantrag stimmen nicht. Der Inhalt war mir vorher nicht bekannt. Ich wurde nie inhaftiert oder mißhandelt. Ich wurde lediglich verdächtigt, für die kurdische Untergrundorganisation tätig gewesen zu sein. Weitere Nachteile mußte ich nicht in Kauf nehmen.
Ich flüchtete in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen, weil ich meine Familie nicht mehr ernähren konnte.
Meinen Asylantrag brachte ich deswegen ein, weil ich in Österreich bleiben möchte."
Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers in der Folge daraus rechtlich den Schluß zog, der Beschwerdeführer habe damit keine Fluchtgründe im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 glaubhaft machen können, so kann dem mit Erfolg nicht entgegengetreten werden. Den (bei Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wesentlichen) niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers läßt sich nämlich ebensowenig entnehmen, daß er irgendwelchen, den staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnenden Verfolgungshandlungen, die auf seine politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zurückzuführen gewesen wären, ausgesetzt gewesen sei. Er selbst führt die mangelhafte Auftragslage auf den Golfkrieg zurück, der hauptsächlich jene Länder betraf, die er befahren hatte. Daß es ihm jedoch verwehrt gewesen wäre, seinem oder einem ähnlichen Beruf in einem anderen Teil seines Heimatlandes nachzugehen, behauptet er selbst nicht. Arbeitslosigkeit bzw. Entlassung aus einer Arbeitsstelle könnte jedoch nur dann von Asylrelevanz sein, wenn dies in einem der in der Konvention genannten Gründen ihre Ursache hat und darüberhinaus damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers verbunden war, sodaß für ihn ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unzumutbar gewesen wäre. Davon, daß dies der Fall gewesen sei, ist mangels entsprechender Anhaltspunkte hier nicht auszugehen. Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, nähere Beweise darüber aufzunehmen, warum der Beschwerdeführer "berechtigterweise und begründetermaßen subjektiv Furcht vor Verfolgung und einer allfälligen Festnahme bei Rückkehr in seine Heimat" habe, geht fehl, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht die Wesentlichkeit des von ihm aufgezeigten Verfahrensmangels geltend macht, insbesondere von welcher Sachverhaltsgrundlage richtigerweise die belangte Behörde auszugehen gehabt hätte. Eine Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist jedoch nur dann möglich und zulässig, wenn die Wesentlichkeit des aufgezeigten Verfahrensmangels vom Beschwerdeführer dargetan wurde.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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