Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, der am 15. November 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. November 1993, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 16. November 1993 angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Angola aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung seiner Berufung und damit die Versagung von Asyl, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, ausschließlich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Angola bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und insbesondere dem
hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß selbst für den Fall, daß er als Flüchtling anzusehen wäre, die Asylgewährung ausgeschlossen wäre, wenn vom Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 auszugehen wäre (vgl. für viele andere z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162). Zu dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber lediglich ausgeführt, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, diesen Ausschlußgrund heranzuziehen, weil dies voraussetze, daß der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt sei. Mit dieser Auffassung verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Bei den in § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 genannten Gründen handelt es sich um Kriterien, bei deren Vorliegen jedenfalls nicht Asyl gewährt werden darf; es ist daher zulässig, wenn die Behörden - ohne die Frage zu behandeln, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist - zunächst prüfen, ob einer der Versagungsungsgründe des § 2 Abs. 2 Asylgesetz 1991 gegeben ist, und bei Vorliegen eines solchen den Asylantrag schon allein aus diesem Grund abweisen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0985, und vom 21. September 1994, Zl. 94/01/0344).
Da der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde auf Grund seines Aufenthaltes in Angola angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgebracht hat, ist die insoweit von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweislage in ihrer Aussagekraft nicht erschüttert und kann aus dem angefochtenen Bescheid keine der ihm angelasteten Rechtswidrigkeiten ersehen werden.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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