VwGH 94/19/0630

VwGH94/19/063016.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1992, Zl. 4.307.560/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;
FrG 1993 §37;
SGG §12 Abs3;
StGB §17;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;
FrG 1993 §37;
SGG §12 Abs3;
StGB §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, der am 12. September 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Juni 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 17. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 15. März 1991 angegeben, er habe als Mitglied der "Tamil-Tiger-Party" gegen die Regierung opponiert, ohne aber konkrete Aktionen zu setzen. Es habe aber bereits genügt, daß er Mitglied dieser Organisation gewesen sei, um ihn zum Tod zu verurteilen. Da in seiner Heimat bekannt sei, daß er 1986 von "einem Gericht in Frankfurt", wegen Rauschgiftschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden sei, müsse er für den Fall seiner Rückkehr damit rechnen, auch deswegen zum Tod verurteilt zu werden. Im Dezember 1989 sei er vom Landesgericht Klagenfurt wegen Rauschgiftschmuggels zu dreieinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, er habe wegen seiner Unterstützung für die genannte Organisation Probleme mit der Regierung bekommen und sei deshalb 1984 nach Indien gereist, wo er ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe. Sie (offenbar Mitglieder der angeführten Organisation) hätten seine Frau ermordet, weil er nicht mehr mit der Organisation zusammengearbeitet habe. Durch Drohungen sei er gezwungen worden, Drogen nach Europa zu schmuggeln, was zu seiner Inhaftierung geführt habe. Im Fall seiner Rückkehr wäre er gezwungen wieder mit der Organisation zusammen zu arbeiten, widrigenfalls er um sein Leben fürchten müsse.

Die belangte Behörde hat der Berufung des Beschwerdeführers deshalb keine Folge gegeben, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß er sich seit 12. September 1989 wegen Rauschgiftschmuggels in Haft befinde und bis zum 12. September 1993 eine Gefängnisstrafe zu verbüßen habe. Er falle infolge der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens unter Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraus folge, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 vorliege, weshalb ihm selbst im Fall der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht Asyl gewährt werden könne. Auf sein Vorbringen sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.

Der Beschwerdeführer stellt die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Bereich der Suchtgiftkriminalität nicht in Abrede, vertritt aber unter Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gründe die Auffassung, der angeführte Ausschlußgrund treffe für ihn nicht zu, weil er aus Gründen der Rasse und der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gesinnung (Tamil Tigers)" nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewährt Österreich einem Flüchtling kein Asyl, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt.

Gemäß dem im Beschwerdefall in Frage kommenden Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention sind deren Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben.

Aus der offenbar wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Suchtgiftgesetz 1951 gegen den Beschwerdeführer verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe ist ersichtlich, daß er sich einer gemäß § 17 StGB als Verbrechen zu wertenden Tat schuldig gemacht hat. Der in der Genfer Flüchtlingskonvention verwendete Ausdruck "schweres Verbrechen" ist der österreichischen Rechtssprache fremd. Aus der Höhe der Strafe, mit der das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 12 Abs. 3 Suchtgiftgesetz 1951 (Wiederholungstäter als Mitglied einer Bande) bedroht ist (ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe), kann darauf geschlossen werden, daß es sich bei einem derartigen Suchgiftdelikt jedenfalls um einen besonders schweren Verstoß gegen das in allen Staaten sehr hoch eingestufte Rechtsgut der Volksgesundheit handelt. Die Verwerflichkeit eines solchen Deliktes überwiegt aber das Schutzinteresse eines Asylwerbers. Solche Verbrechen erfüllen somit das Kriterium eines "schweren Verbrechens" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Demgemäß ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie wegen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat vom Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 ausgehend seiner Berufung keine Folge gegeben hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen der ihm in seinem Heimatland drohenden Todesstrafe sei ihm Asyl zu gewähren, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine im Heimatland eines Asylwerbers drohende unmenschliche Strafe oder die drohende Todesstrafe allein nicht geeignet ist, die Gewährung von Asyl zu bewirken. Allerdings steht es dem Beschwerdeführer frei, solche Umstände gemäß § 37 Fremdengesetz in einem allfälligen Verfahren zu seiner Abschiebung einzuwenden.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III.

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