VwGH 94/18/0960

VwGH94/18/096015.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1994, Zl. 107.051/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1994 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer sei am 30. Mai 1994 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 2. September 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 AufG der 5. August 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 11. August 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Bei der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 AufG handle es sich um eine Fallfrist, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Toleranzspielraum einräume; eine Auseindandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig mit seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften" mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

2. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 2. September 1994 abgelaufen sei, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 11. August 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist demnach zutreffend.

3.1. Die Beschwerde bringt - unter Bezugnahme auf eine einschlägige Passage in der Begründung des bekämpften Bescheides - vor, daß die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 1994 (mit dem der erstinstanzliche Bescheid "mit Berufung angefochten" worden sei) trotz unrichtiger Bezeichnung als Wiedereinsetzungsantrag hätte werten müssen, "da eben nur mit einem Wiedereinsetzungsantrag mein Rechtsschutzinteresse gewahrt werden konnte". Da dies nicht geschehen sei, habe die belangte Behörde gegen § 13 AVG verstoßen. Des weiteren habe sie ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit insoweit nicht in Betracht. Von daher gesehen ist dem unter 3.1. wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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