VwGH 94/18/0830

VwGH94/18/083015.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 14. September 1994, Zl. III 93-1/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 14. September 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 10. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Er sei im Besitz eines deutschen (Besucher-)Sichtvermerkes gewesen. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin kennengelernt. Er sei am 27. April 1991 für zwei Wochen nach Deutschland gereist und habe am 27. Juli 1991 vor dem Standesamt W die erwähnte österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Ihm sei in der Folge ein Befreiungsschein ausgestellt und ein Sichtvermerk erteilt worden. Seit 16. Jänner 1991 habe er keine Bewilligung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Seine Ehefrau habe am 19. Februar 1993 angegeben, ihr seien für die Eheschließung S 40.000,-- versprochen worden. Sie betreibe die Scheidung, doch seien der Beschwerdeführer und jener Mann, der die Heirat organisiert habe, dagegen, weil der Beschwerdeführer sonst Probleme mit dem Visum habe.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers bestehe in seinem rechtswidrigen Aufenthalt vom 11. Juni 1991 bis 11. September 1991, in der mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Möglichkeit zur sichtvermerksfreien Einreise auf Grund seines deutschen (Besucher-)Sichtvermerkes, im Mißbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung von Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung sowie in seinem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 16. Jänner 1993. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle zwar einen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers dar, doch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes insbesondere im Hinblick auf die mißbräuchliche Eheschließung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens), somit zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.

Der Beschwerdeführer sei seit März 1991 in Österreich. Er sei dementsprechend integriert und mit entsprechenden sonstigen Bindungen an das Bundesgebiet versehen. Er arbeite als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden worden. Weitere (verwandtschaftliche) Beziehungen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Bindungen des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet und an im Bundesgebiet lebende Menschen träten gegenüber dem maßgebenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung in den Hintergrund.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gegen die Annahme der belangten Behörde, die Eheschließung mit der genannten österreichischen Staatsbürgerin habe nur der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gedient. Seine ehemalige Ehefrau versuche, sich an ihm zu rächen. Der von ihm dazu beantragte Zeuge A sei nicht vernommen worden. Wäre dieser Zeuge vernommen worden, hätte sich für ihn zumindest die Möglichkeit ergeben, "ein anderes Bild von seiner Einstellung und seiner Handlung zu zeichnen".

1.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen und keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu wecken. Die belangte Behörde hat dargelegt, warum sie den Angaben der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hat. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse spricht für die Richtigkeit dieser Angaben. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, konkrete Umstände vorzubringen, die gegen die Glaubwürdigkeit seiner ehemaligen Ehefrau sprechen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermißten Zeugenvernehmung hat er es unterlassen aufzuzeigen, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde auf Grund der Angaben dieses Zeugen hätte treffen können und inwieweit sich diese Feststellungen auf den Inhalt des Bescheides ausgewirkt hätten. Er hat damit die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

2.1. Der Beschwerdeführer hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes deshalb für rechtswidrig, weil er durch seinen Aufenthalt in Österreich so weit integriert sei, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zu rechtfertigen sei. Es möge zutreffen, daß die Art und Weise, wie er sich nach Österreich begeben habe, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, doch sei dies auf seine mangelnden Rechtskenntnisse und das Vertrauen auf das Bestehen einer aufrechten Ehe zurückzuführen. Es könne derzeit kein wichtiges öffentliches Interesse daran bestehen, ihn ins Ausland abzuschieben.

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen Verstoß der belangten Behörde gegen die §§ 18 bis 20 FrG aufzuzeigen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der rechtsmißbräuchlichen Eheschließung und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seit 16. Jänner 1993, davon ausgehen, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährde und daher die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf das Ausmaß der durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann der Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig sei, nicht entgegengetreten werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315).

Die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG relevante Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat noch kein solches Ausmaß erreicht, daß es entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte. Dazu kommt, daß sich der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet in der Zeit vom 12. September 1991 bis 15. Jänner 1993 und zur Ausübung einer Beschäftigung durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe verschafft hat und daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit 16. Jänner 1993 unrechtmäßig ist. Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei als das gegenläufige Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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