Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §26;
TilgG 1972;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §26;
TilgG 1972;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 21. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, vom 1. März 1994 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26
Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5. Februar 1990 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Diese Maßnahme sei im wesentlichen auf die rechtkräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 22. Juni 1989 wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gestützt worden. In familiärer Hinsicht sei darauf Bedacht genommen worden, daß der Beschwerdeführer verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei, Gattin und Kinder allerdings in Jugoslawien lebten. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der Weihnachtsamnestie am 18. Dezember 1990 aus der Haft entlassen und in Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes am 20. Dezember 1990 in seine Heimat abgeschoben worden.
Nach § 26 FrG habe sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgeblich gewesen seien, zugunsten des Fremden geändert hätten und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei allerdings auch solche Umstände zu berücksichtigen seien, die seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetreten seien und gegen die Aufhebung desselben sprächen.
Die belangte Behörde könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Fehlverhalten, das von ihm als einmalige Entgleisung bezeichnet werde, und das mehr als fünf Jahre zurückläge, im Hinblick auf das Verstreichen dieses Zeitraumes als Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes weggefallen wäre, nicht folgen. Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer nur einmal verurteilt worden sei, müsse berücksichtigt werden, daß er wiederholt - in mehr als 30 Fällen - mit drei anderen Personen Einbruchsdiebstähle begangen habe. Es könne somit nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden.
Die Erstbehörde habe zu Recht auf die widerrechtliche Einreise des Beschwerdeführers hingewiesen. Er sei am 26. Dezember 1993 in Wien (an einer bestimmten Adresse) angetroffen und aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen worden. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er bereits im August 1992 nach Österreich zurückgekehrt und habe sich an der besagten Anschrift ohne polizeiliche Meldung aufgehalten. Wegen seiner widerrechtlichen Einreise sei er gemäß § 82 Abs. 1 FrG rechtskräftig bestraft worden. Zu seiner familiären Situation bringe der Beschwerdeführer nunmehr vor, daß er für den Unterhalt seiner in Wien aufhältigen Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen Tochter (geboren am 23. Oktober 1993) aufkommen müsse. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin hätten von dem bestehenden Aufenthaltsverbot gewußt und daher davon ausgehen können, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der von vornherein rechtswidrig gewesen sei, von der Behörde beendet werde. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß durch die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben erfolge. Dennoch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Sorgepflichten gegenüber seiner (in Jugoslawien lebenden) Familie (Gattin und Kind) gehabt habe.
Im Rahmen der Abwägung der für und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen und privaten Interessen sei die belangte Behörde jedoch zur Ansicht gelangt, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0800).
2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, inzwischen weggefallen seien. Dies im Hinblick darauf, daß er nur einmal, und zwar wegen einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden "einmaligen Entgleisung", rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe diese "Entgleisung" mehr als bereut und sich "im Beobachtungszeitraum von fünf Jahren nichts zuschulden kommen lassen". In Fällen einer einmaligen Verurteilung seien "nachweislich" Aufenthaltsverbote nur für einen Zeitraum von fünf oder längstens zehn Jahren verhängt worden, während gegen den Beschwerdeführer "unverständlicherweise" ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner "einmaligen Entgleisung" jedenfalls in einer Situation, in der vor dem 1. Jänner 1993, mit welchem Zeitpunkt die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubes beseitigt worden sei, besonders berücksichtigungswürdige Gründe einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerechtfertigt hätten. Wenn aber vor dem 1. Jänner 1993 mit einem Vollstreckungsaufschub das Auslangen hätte gefunden werden können, sei "in jedem Fall mit Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen".
3.1. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Zunächst ist festzuhalten, daß die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde liegende gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht getilgt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz 1972), daher noch immer dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG subsumiert werden kann. Im übrigen stünde selbst eine inzwischen eingetretene Tilgung einer Berücksichtigung der der besagten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten im Rahmen der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens gemäß § 18 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. auch dazu etwa das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0800). Abgesehen davon, daß vor diesem rechtlichen Hintergrund der in der Beschwerde ins Treffen geführte Zeitraum eines
- angeblich - fünfjährigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ohne Relevanz wäre, trifft diese Beschwerdebehauptung im Hinblick darauf nicht zu, daß der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 20. Dezember 1990 unbestrittenermaßen trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes im August 1992 wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und sich hier bis zu seiner neuerlichen Ausreise (nach der Aktenlage) im Februar 1993 ohne polizeiliche Meldung aufhielt.
Aus dem Umstand, daß in anderen Fällen einer "einmaligen Verurteilung" Aufenthaltsverbote nicht unbefristet verhängt worden seien, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots-Bescheides nicht mehr überprüft werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0622).
Was schließlich den - an sich zutreffenden - Beschwerdehinweis anlangt, daß mit dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes die Möglichkeit der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes (früher: § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) weggefallen sei, so ist der daraus gezogene Schluß, daß in allen jenen Fällen, in denen seinerzeit ein solcher Aufschub hätte gewährt werden können, im Geltungsbereich des Fremdengesetzes mit Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen sei, gesetzlich nicht gedeckt.
3.2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist angesichts der Schwere und der - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Vielzahl der den Gegenstand der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers bildenden Straftaten (Einbruchsdiebstähle) iVm dem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entgegen dem bestehenden Aufenthaltverbot (weswegen er auch nach den unwidersprochenen Feststellungen im bekämpften Bescheid rechtskräftig bestraft wurde) die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt, überdies aber auch - und zwar unter Bedachtnahme auf die private und familiäre Interessenlage des Beschwerdeführers - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als dringend geboten und demnach als zulässig im Grunde des § 19 FrG anzusehen.
4. Schließlich bestehen auch aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes. Denn auf der einen Seite haben sich die für das Bestehenbleiben des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen durch den ca. eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes noch verstärkt - daß der Beschwerdeführer danach neuerlich ausreiste, vermag an der mit dem besagten unerlaubten Aufenthalt herbeigeführten erheblichen Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nichts zu ändern; insoweit gleichfalls unerheblich ist es, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde betont, im Februar 1994, "freiwillig" ausreiste oder (neuerlich) abgeschoben wurde (so die Angaben in einem vom Beschwerdevertreter im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsatz vom 31. Mai 1994). Auf der anderen Seite kommt den - von der belangten Behörde anerkannten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich kein Gewicht zu, das den maßgeblichen öffentlichen Interessen auch nur gleichkäme, ist doch zu bedenken, daß der Beschwerdeführer seine Lebensgemeinschaft in Österreich (der ein Kind entstammt) zu einer Zeit einging, in der er sich hier unerlaubt aufhielt und demnach (wie auch seine Lebensgefährtin) davon ausgehen mußte, rechtens hier nicht länger bleiben zu können; abgesehen davon darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß die Gattin und ein Kind des Beschwerdeführers aus dieser Ehe den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge (den Akten läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen) nach wie vor in seiner Heimat leben.
5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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