VwGH 94/18/0683

VwGH94/18/068317.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der A C, in Altach, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1993, Zl. 100.109/3-III/11/93, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
EMRK Art8;
VwGG §33 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
EMRK Art8;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem obzitierten Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 26. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG ab. Mit diesem Bescheid war der (nach der Aktenlage: Erst-)Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach der Aktenlage: gemäß §§ 1, 3 und 5 AufG) abgewiesen worden.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß die Beschwerdeführerin - unbestritten - den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG erfülle und in Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen gemäß Art. 8 MRK in Anbetracht der illegalen Einreise im Dezember 1991 und des seit damals illegalen Aufenthaltes gemäß § 15 FrG den öffentlichen Interessen eindeutig der Vorzug zu geben sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin auf Grund eines am 18. Februar 1997 gestellten Antrages mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. Februar 1998 eine bis 8. Februar 1999 gültige Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft erteilt worden ist.

4. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1998 teilte die Beschwerdeführerin über Vorhalt mit, daß sie sich durch die Erteilung dieser Niederlassungsbewilligung (oben I.3.) klaglos gestellt erachte und um Zuspruch der Beschwerdekosten ersuche.

II.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14, BGBl. I Nr. 88/1997. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG. Den Beschwerdeausführungen zu der von der belangten Behörde durchgeführten Abwägung im Sinn des Art. 8 MRK ist zu entgegnen, daß die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG einen bereits vom Gesetzgeber vorbedachten - auch im Hinblick auf Art. 8 MRK - zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, weshalb im Einzelfall nicht darauf einzugehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497 = ZfVB 1995/5/1729, sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 95/19/0850). Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen gewesen.

Wien, am 17. September 1998

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