Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, "daß folgende rechtskräftige Verwaltungsübertretungen vorliegen:
- 1) Zl. B-1159/92 vom 22.5.1992 wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von S 8.000,--
- 2) Zl. B-1159/92 vom 22.5.1992 wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von S 8.000,--
- 3) Zl. B-2805/92 vom 24.9.1992 wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von S 12.000,--
- 4) Zl. B-2805/92 vom 24.9.1992 wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von S 2.000,--"
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - nicht nur zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG führen, sondern habe auch tatsächlich zu einer solchen geführt. Der Beschwerdeführer habe dreimal ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, wobei er nach der ersten Betretung mit dem Fahrzeug weitergefahren und zum zweiten Mal bestraft worden sei. Er sei auf den Unrechtsgehalt seines Handelns hingewiesen worden, habe davon jedoch nicht abgelassen. Auch daß er sich nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halte, lasse erkennen, daß er nicht gewillt sei, sich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten und daß er aufgrund seines Handelns die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit auf das Gröbste verletzt habe. Aufgrund dieser schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sei sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sei festzuhalten, daß keine privaten und familiären Beziehungen zu Österreich bestünden, da sich die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Bosnien aufhielten. Der Beschwerdeführer gehe zwar in Österreich einer Beschäftigung nach, es müsse jedoch bei der Abwägung seiner privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen letzteren der Vorzug gegeben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß ihm aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 ein Aufenthaltsrecht zustehe, geht sein Vorbringen ins Leere, weil die Frage, ob ihm gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Bewilligung erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen war, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegenstand oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die von alkoholisierten Lenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit aufgrund der den dreimaligen Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO (die vierte Bestrafung betrifft eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der Anführung von § 5 Abs. 1 StVO in der Aufzählung der Verwaltungsstrafen handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) zugrundeliegenden Verstöße des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß die zweimalige Bestrafung am 22. Mai 1992 insofern auf seine "mangelnden Deutschsprachkenntnisse" zurückzuführen sei, als ihm bei seiner Betretung das Weiterfahren nicht auf eine ihm verständliche Weise untersagt worden sei, weshalb er nach der ersten Amtshandlung mit seinem Pkw noch nach Hause gefahren sei, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Selbst wenn er die "Untersagung des Weiterfahrens" durch Exekutivorgane nicht verstanden haben sollte, hätte er als Kraftfahrzeuglenker wissen müssen, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen durfte. Die Taten liegen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs so lange zurück, um aufgrund des Umstandes, daß er sich seither wohlverhalten habe, die Annahme einer Gefährdung ausschließen zu können. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß dem Beschwerdeführer ein bis zum 15. Jänner 1994 gültiger Sichtvermerk erteilt worden war.
Daß bei dem gegebenen Sachverhalt die - bei Heranziehung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu berücksichtigenden - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten, begegnet gleichfalls keinen Bedenken, zumal erstere mit Rücksicht auf die relativ kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und den Umstand, daß sich seine Familie nicht im Bundesgebiet aufhält, ohnedies nur von geringem Gewicht sind. Der derzeitigen Situation in seinem Heimatland kommt bei dieser Interessenabwägung - ebenso wie bei der nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0578) - keine entscheidende Bedeutung zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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