Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §46;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §46;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Juli 1994 wurde unter Spruchpunkt I gegen den Beschwerdeführer, einen vietnamesischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Z. 2 sowie § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt und unter Spruchpunkt II gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Vietnam gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; die Abschiebung nach Vietnam sei somit zulässig.
Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 1991 aus der damaligen CSFR illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sein von ihm am 31. Mai 1991 gestellter Asylantrag sei im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 3. Oktober 1993, erlassen am 29. Oktober 1993, abgewiesen worden. Vorher sei dem Beschwerdeführer zwar keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen, da er illegal und nicht direkt aus einem Gebiet, wo sein Leben und seine Freiheit bedroht worden sei, eingereist sei, jedoch habe ihm die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 nach dem Fremdenpolizeigesetz eine Aufenthaltsbewilligung bis 30. September 1992 erteilt. Ab diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 15 Abs. 3 Z. 2 FrG). Wie sich aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 14. Jänner 1994 ergebe, sei dieser in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen (für seinen Lebensunterhalt seien Freunde aufgekommen). Er sei ledig und habe keine Kinder; er habe im Bundesgebiet keine Verwandten, seine Eltern und vier Geschwister lebten in Vietnam. Bei dieser Sachlage sei ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht zu ersehen. Im übrigen erscheine es im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten, Fremden, die unter Umgehung der für die Einreise geltenden Bestimmungen in das Bundesgebiet gelangt seien, hier den weiteren Aufenthalt nicht zu gestatten, zumal der Erteilung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG entgegenstehe (vgl. § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohnehin vom Ausland aus zu stellen sei (§ 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).
Was die negative Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 54 Abs. 1 FrG betreffe, so ergebe sich aus dem Umstand, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesminister für Inneres rechtskräftig (in Form einer Sachentscheidung) abgewiesen worden sei, daß stichhaltige Gründe i.S. des § 37 Abs. 2 FrG, die eine Abschiebung nach Vietnam unzulässig machen würden, nicht bestünden. Hinsichtlich des § 37 Abs. 1 leg. cit. ergäben sich weder aus der im Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift vom 12. Juni 1991 noch aus der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid der Erstbehörde Anhaltspunkte, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe erkennen lassen würden. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Situation in Vietnam genügten dazu nicht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides 1.1. Die Beschwerde räumt ein, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei, meint jedoch, daß sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens und darauf, daß mit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu rechnen sei, diesfalls "wiederum legal in Österreich aufhalten (würde)". Dieser Umstand stehe der Erlassung einer Ausweisung entgegen.
1.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Denn gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber (u.a.) ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Das den Beschwerdeführer betreffende, vom Bundesminister für Inneres zufolge des § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende geführte Asylverfahren aber wurde mit der Erlassung des Ministerialbescheides dem Beschwerdeführer gegenüber (unbestrittenermaßen am 29. Oktober 1993) rechtskräftig abgeschlossen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet einen durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. In ersteres deswegen, weil er in seiner Heimat ernsthafter Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei; in letzteres im Hinblick darauf, daß er von seiner nunmehrigen Ehegattin - die Eheschließung sei am 23. Juli 1994 erfolgt - getrennt leben müßte. Aufgrund der Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG hätte die belangte Behörde daher von der Ausweisung Abstand nehmen müssen.
2.2. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach dem im Beschwerdefall maßgebenden § 17 Abs. 1 FrG zwar auf § 19 FrG, nicht jedoch auch § 20 (Abs. 1) leg. cit. Bedacht zu nehmen ist. Was den behaupteten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers anlangt, so war ein solcher auf der Grundlage des geltend gemachten Umstandes zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 20. Juli 1994 ausgeschlossen, weil die Eheschließung nach den Beschwerdeangaben erst am 23. Juli 1994 stattgefunden hat. Da eine Berücksichtigung der Eheschließung durch die belangte Behörde aus zeitlichen Gründen nicht möglich war, konnten von ihr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in dieser Hinsicht keine "gravierenden Verfahrensvorschriften" verletzt, insbesondere nicht gegen das Gebot des Parteiengehörs verstoßen werden. Wenn man mit dem Beschwerdeführer - angesichts seines mehrjährigen und zum Teil rechtmäßigen Aufenthaltes - einen Eingriff in sein Privatleben durch die Ausweisung annehmen wollte, so wäre für ihn nichts gewonnen, denn die belangte Behörde hat zu Recht auf das Dringend-geboten-sein dieser Maßnahme i.S. des § 19 FrG hingewiesen.
Die Notwendigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, daß er den rechtmäßigen Aufenthalt - sieht man von dem durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Oktober 1991 bis 30. September 1992 erfaßten Zeitraum ab - nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreicht hat. Es würde aber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder bloß deshalb, weil das Verfahren über seinen unberechtigten Asylantrag längere Zeit gedauert hat, seine Ausweisung verhindern könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0186). Dazu kommt noch, daß dem Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - aufgrund seiner Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle im Grunde des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf. Schließlich stünde einer Antragstellung des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus dessen § 6 Abs. 2 erster Satz entgegen.
3. Die Ausweisung des Beschwerdeführers steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.
B. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides 1.1. Die Beschwerde hält es für unzulässig, daß die
belangte Behörde bloß auf den Ausgang des Asylverfahrens verwiesen habe, da die Gründe des § 37 Abs. 1 und 2 FrG nicht inhaltsgleich mit den Asylgründen nach § 1 Asylgesetz seien. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Berufung dargelegten Gründe i.S. des § 37 Abs. 1 und 2 FrG - unter Aufnahme konkreter Beweise - einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Hätte sie dies getan, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des "Rückschiebungsverbotes" falle. Zum gleichen Ergebnis wäre sie gekommen, wenn sie ihrer Begründungspflicht entsprochen hätte.
1.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Dazu, daß die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens in Ansehung des § 37 Abs. 2 FrG - nur insoweit hat die belangte Behörde auf den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1993 Bezug genommen - nicht unzulässig, ja vielmehr naheliegend ist, wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0256, verwiesen.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 37 Abs. 1 FrG hat es der Beschwerdeführer unterlassen, glaubhaft zu machen, daß ihm im Fall seiner Rückkehr nach Vietnam die in dieser Bestimmung genannten Gefahren drohten. Die Beschwerde enthält weder auf konkrete Umstände Bezug nehmende und solcherart entsprechende Rückschlüsse zulassende Ausführungen, die erkennen ließen, daß dem Beschwerdeführer aktuell in Vietnam die Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe drohen würde, noch ein Vorbringen, das geeignet wäre, die einschlägigen Aussagen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere jene, daß sich der Beschwerdeführer im Verfahren mit bloß allgemein gehaltenen Hinweisen auf die Situation in Vietnam begnügt habe, zu entkräften. Von daher ist auch nicht zu erkennen, inwieweit der belangten Behörde in dieser Hinsicht ein (wesentlicher) Verfahrensmangel vorzuwerfen wäre.
2. Dem bekämpften Bescheid haftet somit auch in Ansehung des Spruchpunktes II die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
C. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet. Da sich das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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