VwGH 94/18/0186

VwGH94/18/01864.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Februar 1994, Zl. Fr 2816/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17;
FrG 1993 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Februar 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) die Ausweisung verfügt. (Die Zurückweisung eines im Berufungsverfahren gestellten Antrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.)

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 27. Dezember 1989 legal über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet eingereist. Am 12. März 1990 habe sie einen Asylantrag gestellt. Obwohl sie den Asylantrag nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt habe, sei ihr eine "Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 erteilt" worden. Der Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1993 rechtskräftig abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 9. September 1993 zugestellt worden. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt halte sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bei ihrer Vernehmung am 28. Oktober 1993 habe sie angegeben, keine Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltsberechtigung zu besitzen. Ihre Mutter halte sich in der Türkei auf. Eine Schwester und zwei Brüder lebten in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei vom Bezirksgericht am 17. September 1992 wegen der §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt worden.

Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und den Aufenthalt ihrer Geschwister sei davon auszugehen, daß die Ausweisung eine Beeinträchtigung ihres Familienlebens bewirke, doch sei aufgrund der angeführten Umstände und der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2.1. Die Beschwerdeführerin meint, die Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes allein könne nicht die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 19 FrG rechtfertigen, weil die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes Voraussetzung für die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG sei.

2.2. Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 1989 bewirkt die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privatleben. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, im Hinblick auf den Aufenthalt ihrer Geschwister auch einen Eingriff in ihr Familienleben annimmt - ob die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern zusammenlebt, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde zu entnehmen -, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die Ausweisung nach Lage des Falles zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, im besonderen eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreicht hat. Es würde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder nur deshalb, weil das Verfahren über seinen unberechtigten Asylantrag längere Zeit gedauert hat, seine Ausweisung verhindern könnte.

2.3. Da nach dem Gesagten die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig ist, sind weitere Erörterungen zu der Frage, welches Gewicht der von der belangten Behörde genannten Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zukommt, sowie zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge entbehrlich.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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