Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 21. März 1994 hatte die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, ein auf § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, gegründetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Mit Bescheid vom 20. Mai 1994 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Änderung, daß sich das Aufenthaltsverbot auf § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FrG stütze.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge am 16. Jänner 1993 mit ihren beiden Kindern bei der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet eingereist sei und dabei für sich und ihre Kinder tunesische Reisepässe, die auf fremde Personen ausgestellt gewesen seien, verwendet habe. Angesichts dieses Sachverhaltes könne kein Zweifel bestehen, daß die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht habe. Sie habe durch die Verwendung falscher Reisepässe gegenüber österreichischen Organen unrichtige Angaben über ihre Person gemacht, um sich die Einreise in das Bundesgebiet zu verschaffen. Bei dieser Sachlage könne es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin über die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verfüge. Ihr Fehlverhalten, das mittlerweile auch zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise geführt habe, sowie ihr illegaler Aufenthalt und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens rechtfertigten aber auch die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.
Aufgrund des kurzen und überdies zur Gänze illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben nicht gesprochen werden. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sei aber die Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst dann zulässig, wenn man im Hinblick darauf, daß sich der Ehegatte und ihre Kinder ebenfalls in Österreich aufhielten, von einem Eingriff i.S. des § 19 FrG ausgehe. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur völlig bewußt gegen strafrechtliche Normen, sondern auch gegen die für sie maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens dringend geboten. Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß sowohl sie selbst als auch ihre beiden Kinder über keine Aufenthaltsberechtigung verfügten, sei jedenfalls den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das maßgeblichere Gewicht beizumessen als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, die auf diese Weise versuche, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, und ihrer Familie.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Verfahrensmängel)" erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde rügt, daß die belangte Behörde - anders als die Erstinstanz - durch die Heranziehung des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG "das Verfahren einseitig auf eine neue rechtliche Basis gestellt (hat)", ohne daß die Beschwerdeführerin dazu habe Stellung nehmen können. Abgesehen davon, daß nicht konkret dargelegt worden sei, warum der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, rechtfertige die bloße Tatsache des illegalen Aufenthaltes die Annahme der belangten Behörde nicht. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, auf welchen Sachverhaltsermittlungen ihre Auffassung beruhe. "Der Sachverhalt - vor allem in Richtung § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG - bedurfte einer (ergänzenden) Erhebung."
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde, im vorliegenden Fall also die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin. In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe - hier den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG - aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährt wird. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520, und die dort zitierten Entscheidungen.) Wenn die Beschwerde behauptet, letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so führt dies deshalb nicht weiter, weil sie es unterläßt, konkret dazulegen, was die Beschwerdeführerin zur Entkräftung der von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung (Verwirklichung des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG) zugrundegelegten maßgeblichen Sachverhaltsannahme vorgebracht hätte, wäre ihr im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Vielmehr bleibt in der Beschwerde die wesentliche von der belangten Behörde getroffene Feststellung, daß die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Einreise nach Österreich Organen der österreichischen Grenzkontrolle gegenüber für sich und ihre beiden Kinder auf andere Personen ausgestellte Reisepässe verwendet habe, unbestritten.
Von daher gesehen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die belangte Behörde den Tatbestand der § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG als erfüllt angesehen hat. Gleichermaßen unbedenklich ist die darauf sowie auf den seit der Einreise unerlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründende Ansicht, es sei die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
3. Anders als die Beschwerde mit ihrem insoweit völlig unsubstantiierten Vorbringen meint, kann der bekämpfte Bescheid auch aus dem Blickwinkel der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß - unter der Annahme eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin i.S. des § 19 FrG - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist. Diese Rechtsansicht ist im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das durch das besagte Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde, zutreffend; der Schutz der durch dieses Verhalten gefährdeten öffentlichen Ordnung, eines der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, macht das Aufenthaltsverbot notwendig (§ 19 FrG).
Was die Abwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG anlangt, so schlägt keiner der nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Dem aufgrund des nur kurzen und noch dazu zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in Österreich sowie des auch noch kurzen Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (seit August 1992) bloß geringen Gewicht der privaten und familiären Interessen i.S. des § 20 Abs. 1 leg. cit. steht das große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Dies zugrundegelegt, ist die belangte Behörde zutreffend zu einem gegen den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin sprechenden Ergebnis der Abwägung gelangt.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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