Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 1 Z. 1 und 19 FrG ausgewiesen (Spruchpunkt I); ferner wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer im Irak gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung in den Irak sei somit zulässig (Spruchteil II).
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 1. Juni 1993 zusammen mit seiner Frau und zwei Kindern mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg "illegal" unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei. Der von ihm eingebrachte Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1993 abgewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da der Beschwerdeführer allerdings nicht direkt aus dem Staat eingereist sei, in dem er behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen (Irak) und seine Einreise zudem nicht schon nach dem
2. Teil des Fremdengesetzes hätte gestattet werden können, sei er nicht gemäß § 6 Asylgesetz 1991 eingereist, weshalb ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zukommen könne. Der Beschwerdeführer habe "als Asylgrund" angeführt, daß er Anfang 1992 vom irakischen Geheimdienst verhaftet, für einen Monat eingesperrt und jeden Tag ein bis zweimal mit einem Gummischlauch geschlagen worden sei. Daraufhin sei er wieder freigelassen worden. Es sei ihm gesagt worden, daß ein Irrtum vorliege, daß er die falsche Person sei. Er habe dann eine Beschäftigung in seinem Heimatort als Bäcker aufgenommen. Der Geheimdienst habe seinem Chef nahegelegt, ihn zu entlassen, weshalb er aufgehört habe, dort zu arbeiten. Er habe daraufhin in verschiedenen Bäckereien der Umgebung gearbeitet und sei jedes Mal entlassen worden, sobald die Geheimpolizei in den Bäckereien aufgetaucht sei. Auf Grund der Belästigungen (es sei ihm sogar in seiner Wohnung des öfteren der Strom abgedreht worden) und Entlassungen von seinen Beschäftigungen habe er sich vorerst umbringen wollen, jedoch dann beschlossen, gemeinsam mit seiner Familie den Irak zu verlassen, da ihm die Brüder seiner Frau, die in London lebten, angeboten hätten, mit seiner Familie zu ihnen zu kommen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er den Irak verlassen habe. Auch habe er Plakate mit dem Porträt von Saddam Hussein von der Wand gerissen. Er nehme an, daß er dabei gesehen worden sei und deshalb "Probleme mit der Geheimpolizei" bekommen habe. Eine Verurteilung sei jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer beklage zwar - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - heftig das Unterbleiben eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den von ihm behaupteten Folterspuren, sei aber nicht bereit gewesen, der diesbezüglich an ihn ergangenen Vorladung zum Amtsarzt der erstinstanzlichen Behörde Folge zu leisten. Sein Vorbringen über angebliche Folterungen gewinne dadurch nicht an Glaubwürdigkeit, wobei auf Grund seiner eigenen Angaben festzuhalten sei, daß er während seiner Haft mit jemand anderem verwechselt worden sei. Dieser Irrtum sei offenbar erkannt worden, was sich auch daraus ersehen lasse, daß er seit seiner Entlassung aus der Haft im großen und ganzen unbehelligt geblieben sei. Entlassungen von Arbeitsplätzen müßten nicht unbedingt auf Wirken des Geheimdienstes zurückzuführen sein, ebenso nicht Stromabschaltungen; daß er auch jetzt noch, nach Aufdeckung des Irrtums, der zu seiner Verhaftung geführt habe, Gefahr laufen würde, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Daß, noch dazu stichhaltige, Gründe für die Annahme bestünden, daß im Irak sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Ansichten bedroht wäre, sei gleichfalls nicht zu ersehen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Was die mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung anlangt, so zieht der Beschwerdeführer die - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht in Zweifel. Er macht vielmehr geltend, daß die Ausweisung im Hinblick auf die ihm drohenden Nachteile im Irak jedenfalls einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Es sei in keiner Weise ersichtlich, weshalb seine Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK erforderlich sein sollte. Die belangte Behörde habe zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 FrG kein Beweisverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des Fremden beeinträchtigen könnten, keinen Eingriff in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614). Ein allfälliger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers (im Hinblick auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten, sich offenbar in Österreich aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers) wäre im Sinn des § 19 FrG wegen der durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dem nie ein rechtmäßiger Aufenthalt vorausgegangen ist, bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des § 19 FrG dringend geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0178).
Gegen die mit Spruchteil II des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung bringt der Beschwerdeführer vor, daß die an seinem Körper ersichtlichen Folterspuren entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine entscheidende Rolle spielten. Zur Frage seiner Folterspuren habe er den Antrag auf (Einholung) ein(es) medizinisches(n) Sachverständigengutachten(s) gestellt, dem zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden sei. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun, weil - selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Mißhandlungsspuren aufweisen sollte - diese seinem Vorbringen zufolge aus der Haftzeit im Jahr 1992 stammten und keine Rückschlüsse darauf zuließen, daß der Beschwerdeführer AKTUELL, also im Falle der Abschiebung in seinen Heimatstaat, im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG bedroht wäre.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, daß "auf die geltend gemachten Verfolgungsgründe im Irak und die allgemein bekannte politische Situation im Irak" nicht eingegangen worden sei; da er nicht aufzeigt, welche konkreten Umstände seiner Auffassung nach unberücksichtigt geblieben seien, vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen; die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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