VwGH 94/18/0245

VwGH94/18/02451.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 21. April 1994, Zl. Fr-162/94, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §17;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ausgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. bedroht sei (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. April 1994 zur Post gegebene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Unterbleibung der Ausweisung aus den gesetzlich normierten Gründen" sowie in seinem Recht "auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gemäß § 54 Fremdengesetz" verletzt.

Nach der im hg. Verfahren über die zur Zl. 94/18/0212 protokollierte Beschwerde desselben Beschwerdeführers erstatteten Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft

Neusiedl am See vom 24. Mai 1994, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, wurde der Beschwerdeführer am 11. Mai 1994 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Damit käme einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0285).

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