VwGH 94/18/0212

VwGH94/18/02121.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 24. März 1994, Zl. 11/06-234-1994, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §36;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §36;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 1994 auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. April 1994 zur Post gegebene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes verletzt.

Nach der Mitteilung der belangten Behörde vom 24. Mai 1994, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, wurde der Beschwerdeführer am 11. Mai 1994 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klagslosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein Aufwandersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluß vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0415).

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