Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer, der am 27. Juni 1991 nach Österreich eingereist sei und hier keine familiären oder sonstigen Bindungen aufweise, seit dem 30. Mai 1992 nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Wegen dieses illegalen Aufenthaltes sei er zweimal rechtskräftig bestraft worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde; er wendet ein, daß die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, daß er einen Rechtsanwalt "mit der entsprechenden Antragstellung" (gemeint offenbar: zur Erwirkung einer Aufenthaltsberechtigung) beauftragt habe. Dieser sei in keiner Weise tätig geworden, sodaß dem Beschwerdeführer kein Verschulden "an der Nichtantragstellung" anzulasten sei. Im übrigen erscheine die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unangemessen und im Gesetz nicht gedeckt. Die zweimalige Bestrafung stelle keinesfalls einen Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren dar.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die beiden Bestrafungen wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Rechtskraft erwachsen sind. Diese steht der Aufrollung der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Verletzung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften entgegen. Daß mit den Bestrafungen der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllt ist, begegnet keinem Einwand. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich um Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes oder des Fremdengesetzes gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0318).
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Bestrafung auf seinem rechtswidrigen Verhalten beharrte, indem er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortsetzte, läßt jedenfalls die im § 18 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme (hier: einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens) gerechtfertigt erscheinen.
Daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen und stößt auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes auf keine Bedenken. Damit erübrigt sich sowohl die Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0020).
Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011) - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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