Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Ferner wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 8. Jänner 1993 von Ungarn kommend mit einem Autobus nach Österreich eingereist. Bei seiner Einreise habe er einen von ihm verfälschten Reisepaß verwendet. Er sei diesbezüglich am 9. Februar 1993 vom Landesgericht Eisenstadt wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Damit stehe fest, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einreise dem Grenzkontrollorgan eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, nämlich einen auf einen anderen Namen lautenden türkischen Reisepaß, in dem jedoch ein Lichtbild des Beschwerdeführers angebracht gewesen sei, vorgewiesen und sich so die Einreise nach Österreich verschafft habe. Damit lägen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 6 und damit auch jene des § 18 Abs. 1 FrG vor. Daß durch das Aufenthaltsverbot in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, verneinte die Behörde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1597/93, abgelehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG unter Anschluß der Akten des Verwaltungsverfahrens abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Vorweisung eines gefälschten, auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist zu sein; sein Vorbringen, daß er, weil ihm gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die formlose Einreise zu gestatten gewesen wäre, "denkmöglich" kein Verhalten habe setzen können, um sich die Einreise zu verschaffen, geht schon deshalb fehl, weil er, wie sich aus den Ausführungen in dem ihn betreffenden hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410, ergibt, nicht zu dem nach der genannten Bestimmung begünstigten Personenkreis (in § 6 Abs. 1 leg. cit. genannte Asylwerber sowie Asylwerber, die gemäß § 37 FrG nicht zurückgewiesen werden dürfen) zählt. Es kam ihm daher auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu.
Daß das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG zu unterstellen ist und daß diese bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. auch die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522). Ob der Beschwerdeführer dabei bloß die Absicht verfolgte, sich den "Schutz des Asyls" zu verschaffen, ist nicht rechtserheblich. Auf den Schutz nach Art. 32 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention kann sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung schon zufolge des Vorbehaltes der Republik Österreich, wonach die im Art. 32 enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkannt werden, die nicht aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Strafrechtspflege oder sonstiger öffentlicher Belange ausgewiesen werden, nicht berufen, erging das Aufenthaltsverbot gegen ihn doch aus Gründen der öffentlichen Ordnung.
Die Annahme des Nichtvorliegens eines im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird von diesem nicht in Zweifel gezogen und begegnet keinen Bedenken.
Ob für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und ihm eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes im Beschwerdefall ohne Bedeutung.
Was die vom Beschwerdeführer als zu lang empfundene Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516) - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall offenbar nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keinem Einwand.
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung gegen das von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot; da aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Aktenlage nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in seinen Rechten verletzt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 92/18/0321-0331), erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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