VwGH 94/17/0330

VwGH94/17/033026.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. M in Z, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Juni 1994, Zl. UVS-20/1084/6-1994, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Normen

ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenV Salzburg 1990 §4 Abs1;
VStG §22 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenV Salzburg 1990 §4 Abs1;
VStG §22 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. März 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 1993 von 08.52 Uhr bis 09.10 Uhr ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Stadt Salzburg geparkt, ohne die Parkgebühr durch einen Parkschein der Stadtgemeinde Salzburg entrichtet zu haben. Er habe dadurch § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 i. d.g.F., sowie § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, Abl. Nr. 7/1990 i.d.g.F., verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei richtig, daß das abgestellte Fahrzeug längere Zeit geparkt war. Mit bereits rechtskräftigem Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, am 11. Jänner 1993 von 14.30 Uhr bis 14.45 Uhr in derselben gebührenpflichtigen Kurzparkzone dasselbe Fahrzeug geparkt zu haben, ohne die Parkgebühr entrichtet zu haben. Es sei offensichtlich, daß das Fahrzeug für mehrere Stunden an dieser Örtlichkeit geparkt gewesen sei. Es handle sich somit um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt. Mit der erfolgten Bestrafung für die Übertretung vom 11. Jänner 1993 sei bereits ex lege keine weitere Bestrafung zulässig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Spruch des bekämpften Bescheides vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Kraftfahrzeug im genannten Zeitraum in der im Straferkenntnis genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne die Parkgebühr entrichtet zu haben, geparkt habe. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, durch das angefochtene Straferkenntnis ein weiteres Mal für ein Delikt bestraft worden zu sein. Bei der Verwaltungsübertretung handle es sich keinesfalls um ein sogenanntes fortgesetzes Delikt. Unter einem fortgesetzten Delikt sei eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die von der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreffen; der Zusammenhang müsse sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß es sich wohl "um eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen handelt", auch liege eine Gleichartigkeit der Begehungsform vor. Das zusätzlich geforderte Element eines "zeitlichen Zusammenhanges" bzw. einer "zeitlichen Verbundenheit" könne jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Verwaltungsübertretung vom 11. Jänner 1993 am selben Tag um 18.00 Uhr geendet habe. Dies deshalb, weil die zeitliche Beschränkung des gebührenpflichtigen Parkens in der Kurzparkzone von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie werktags Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschränkt sei. In der Zeit vom 11. Jänner 1993 18.00 Uhr bis 12. Jänner 1993 08.00 Uhr habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug an der genannten Stelle abgestellt, ohne eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Die Übertretung des Parkgebührengesetzes am 12. Jänner 1993 sei eine neue Übertretung des Salzburger Parkgebührengesetzes, der zufolge der Beschwerdeführer zu Recht bestraft worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht im Sinne des § 22 VStG dadurch beschwert, nicht wegen eines fortgesetzten Deliktes zweifach bestraft zu werden, und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, ist die Stadtgemeinde Salzburg ermächtigt durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) oder Teilen von solchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Sitzung vom 4. April 1990 Gebrauch gemacht und folgende (auszugsweise wiedergegebene) Parkgebührenverordnung, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 7/1990, im Einklang mit den Bestimmungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg erlassen:

"§ 2

Höhe und Fälligkeit der Parkgebühr

(1) Die Höhe der Parkgebühr wird gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Parkgebührengesetzes mit S 7,- für jede halbe Stunde festgesetzt.

(2) Die Parkgebühr ist gemäß § 3 Abs. 2 des Parkgebührengesetzes auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(3) Gemäß § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr zu Beginn des Parkens des Fahrzeuges fällig.

§ 3

Abgabepflichtiger

Gemäß § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

§ 4

Art der Abgabenentrichtung

(1) Die Parkgebühr wird durch den Erwerb eines von einem Parkscheinautomaten der Stadtgemeinde Salzburg gegen Bezahlung der Parkgebühr ausgedruckten Beleges (Parkschein) bis zu dem im Parkschein ausgedruckten Ende der bezahlten Parkzeit entrichtet.

(2) Der Parkschein hat jedenfalls die Höhe der jeweils bezahlten Parkgebühr sowie Datum (Tag, Monat, Jahr) und Uhrzeit (Stunde, Minute) des Endes der bezahlten Parkzeit auszuweisen:

darüberhinaus können auch weitere Hinweise ersichtlich gemacht werden. Die Parkscheine für eine Parkzeit von höchstens eineinhalb Stunden sind mit grünen Querstreifen (grüne Parkscheine) die Parkscheine für eine Parkzeit von höchstens drei Stunden mit roten Querstreifen (rote Parkscheine) gekennzeichnet.

(3) In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

  1. a) für die eine Kurzparkdauer von eineinhalb Stunden zulässig ist, dürfen je Parkvorgang nur Parkscheine mit einer bezahlten Parkzeit von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden verwendet werden.
  2. b) für die eine Kurzparkdauer von drei Stunden zulässig ist, dürfen je Parkvorgang nur Parkscheine mit einer bezahlten Parkzeit von insgesamt höchstens drei Stunden verwendet werden.

    ...

§ 5

Abgabenvorschreibung

(1) Für die Vorschreibung der Parkgebühr finden die Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung Anwendung.

(2) Gemäß § 3 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes unterbleibt eine nachträgliche Gebührenvorschreibung, wenn wegen der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Parkgebühr ein Strafverfahren anhängig oder eine Bestrafung erfolgt ist.

...

§ 9

Strafbestimmungen

(1) Handlungen und Unterlassungen durch die die Parkgebühr hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sowie sonstige Übertretungen der Gebote und Verbote des Parkgebührengesetzes und dieser Parkgebührenverordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 können gemäß § 7 Abs. 2 des Parkgebührengesetzes mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 300 S eingehoben werden."

Der Beschwerdeführer erachtet sich nun in seinem Recht im Sinne des § 22 VStG dadurch beschwert, nicht wegen eines fortgesetzten Deliktes zweifach bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/17/0111, in einer Angelegenheit betreffend das Wiener Parkometergesetz verneint, daß bei Übertretungen durch Nichtentrichtung der Parkometerabgabe ein fortgesetztes Delikt in Frage komme und dies aus den vom Gesetzgeber verfolgten Absichten abgeleitet.

Gleiche Überlegungen gelten für die hier anzuwendende Rechtslage in der Stadt Salzburg. Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg aus 1989 hat lediglich gewisse Änderungen im Vergleich zum Parkgebührengesetz LGBl. Nr. 73/1975 gebracht, die Motivation des Gesetzgebers im Grunde jedoch unverändert gelassen. Das Parkgebührengesetz 1975 basiert aber auf dem Wiener Parkometergesetz LGBl. Nr. 47/1974 (vgl. die Erläuterungen unter Nr. 277 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der

7. Wahlperiode). Der Zweck des Salzburger Gesetzes unterscheidet sich daher nicht von dem des Wiener Gesetzes.

Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 95/17/0111, hinzuweisen.

Aus den dortigen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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