VwGH 94/17/0305

VwGH94/17/03058.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der R & Co Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Mai 1994, Zl. 24 4084/3-V/13/94, betreffend Aufhebung eines Bescheides i.A. Auskunft über Geschäftsangelegenheiten nach § 69 des Bankwesengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BörseG 1989 §16;
BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BörseG 1989 §16;
BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1994 forderte der Bundesminister für Finanzen von der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), bis zum 20. Februar 1993 Auskunft über bestimmte näher genannte Geschäftsangelegenheiten.

Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 hat folgenden Wortlaut:

"Der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Jänner 1994, GZ 24 4080/5-V/13/93, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben.

Die R & Co Ges.m.b.H. wird daraufhingewiesen, daß sie den Bestimmungen des BWG unterliegt, wenn sie Bankgeschäfte betreibt. Die R & Co. Ges.m.b.H. wird ersucht, das Bundesministerium für Finanzen umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie Bankgeschäfte betreibt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen verletze der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin "in ihrem subjektiven Recht, nicht dem BWG zu unterliegen sowie in ihrem subjektiven Recht auf Legung einer Sicherheitsleistung gem. § 16 BörseG. Auch für den Fall, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 BWG betreiben sollte, unterliegt sie nicht den Bestimmungen des BWG, da § 16 BörseG anzuwenden ist." Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach freie Makler deshalb den Bestimmungen des BWG unterworfen seien, weil sie nach § 57 Abs. 2 BörseG zum Betrieb der dort angeführten Bankgeschäfte berechtigt seien, sei unrichtig.

Aus der Fassung des Beschwerdepunktes im Zusammenhalt mit der Beschwerdebegründung geht zunächst hervor, daß sich die Beschwerdeführerin durch den ersten Absatz des angefochtenen Bescheides in ihren Rechten NICHT für verletzt erachtet. Dieser Teil des Abspruches ist daher offenbar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Aber selbst bei gegenteiliger Auffassung wäre die Beschwerdeführerin durch den normativen Gehalt des Abs. 1 im Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich begünstigt. Das schlösse aus, daß sie insofern durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein konnte.

Dem zweiten Absatz im Spruch des angefochtenen Bescheides kommt jedoch Bescheidcharakter nicht zu. Bescheidqualität besitzen nämlich nur normative, also entweder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Akte, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Dies trifft auch im Fall einer als "Bescheid" bezeichneten Erledigung zu, wenn sie NICHT rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschied (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Um eine solche bloße Rechtsbelehrung handelt es sich beim

ersten Satz des zweiten Absatzes im Spruch des angefochtenen

Bescheides (vgl. auch die Formulierungen in den Fällen des

Erkenntnisses vom 26. März 1993, Zl. 90/17/0117 - "... wird wie

folgt Stellung genommen" - und im Beschluß vom

26. November 1993, Zl. 93/17/0344 - "... und teilen Ihnen

mit,").

Der zweite Satz des zweiten Absatzes des Spruches wiederum enthält ein bloßes ERSUCHEN, welches nicht die Absicht der Behörde erkennen läßt, damit über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329).

Die angefochtene Erledigung kann daher im bekämpften Umfang nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden, weshalb die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen war.

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