Normen
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs1;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6 Abs1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs1 Z1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs2;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2;
WasserleitungsO Pottendorf 1984 §1;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs1;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6 Abs1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs1 Z1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs2;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2;
WasserleitungsO Pottendorf 1984 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1992 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 6930-0, i.V.m. der Wasserabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Anschluß der näher bezeichneten Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung die Wasseranschlußabgabe in der Höhe von S 12.400,30 (inklusive 10 % USt) vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht bereit, die Wasseranschlußabgabe zu entrichten bzw. an die Ortswasserleitung anzuschließen. Dem einzelnen Liegenschaftseigentümer müsse es freistehen, ob dieser einen Anschluß an die Ortswasserleitung vorziehe oder ein entsprechendes Gutachten über die Trinkwasserqualität des Hausbrunnens vorlegen möchte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April 1993 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz machte der Beschwerdeführer geltend, die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung, insbesondere der Hinweis auf § 4 Abs. 2 NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 sei unrichtig und unbegründet. Dessen ungeachtet müsse jedoch erwähnt werden, daß bereits vor dem Bau der Ortswasserleitung "Überlegungen bzw. demokratische Befragungen erforderlich gewesen" wären.
Mit Schreiben vom 15. September 1993 forderte die mitbeteiligte Marktgemeinde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens den Nachweis zu erbringen, daß die Liegenschaft mit qualitativ und quantitativ geeignetem Trinkwasser gemäß der geltenden Trinkwasserverordnung aus dem eigenen Brunnen versorgt werde. Dieser Nachweis sei durch Vorlage eines Trinkwasseruntersuchungsbefundes einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder eines befugten Zivilingenieurs zu erbringen, wobei bei der Untersuchung bestimmte - im Schreiben näher genannte - Bedingungen einzuhalten seien. Überdies habe der Trinkwasseruntersuchungsbefund eine Aussage über die Ergiebigkeit des Hausbrunnens zu enthalten.
In einem "offenen Brief" wendeten sich mehrere Liegenschaftseigentümer, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, gegen den "netten" Brief des Bürgermeisters vom 15. September 1993 und erklärten, daß sie dieses zuletzt genannte Schreiben als "gegenstandslos" betrachten.
Mit dem "Abgabenbescheid" vom 24. November 1993, gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes sei die Gemeinde berechtigt, eine Wasseranschlußabgabe vorzuschreiben, wenn die Gemeindewasserleitung - zumindest abschnittsweise - bereits errichtet sei, die Liegenschaft bewohnt sei und nicht mit geeignetem Trinkwasser versorgt werden könne. Daß ein solcher Anschlußzwang der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegeben sei bzw. die Liegenschaft nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz nicht ausgenommen sei, habe der Gemeinderat in seiner Berufungsentscheidung vom 23. November 1993, Tagesordnungspunkt 2, der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates festgestellt. Anzumerken sei, daß der Gemeinderat deswegen erst jetzt über die Berufung entscheide, da die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Anschlußpflicht der Liegenschaft nach den Regelungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes Vorfrage für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Wasseranschlußabgabe gewesen sei und das diesbezügliche Verfahren nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz erst jetzt rechtswirksam abgeschlossen habe werden können.
Ebenfalls mit Bescheid vom 24. November 1993 gab der Gemeinderat der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Oktober 1993, mit dem festgestellt wurde, daß für die in Rede stehende Liegenschaft des Beschwerdeführers Anschlußzwang an die öffentliche gemeinnützige Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde bestehe, keine Folge.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der die "Anträge" gestellt wurden, die Liegenschaftseigentümer seien nach wie vor nicht bereit, sich an die neu errichtete Ortswasserleitung anzuschließen, und erklärten sich jedoch entgegen der "fälschlichen Behauptung" bereit, den geforderten Nachweis zu erbringen, daß die Weiterbenutzung des Hausbrunnens die Gesundheit nicht gefährden könne. Weiters heißt es, der Wasserbedarf des Liegenschaftseigentümers sei bereits vor dem Bau und der Inbetriebnahme des Wasserversorgungsunternehmens vom hauseigenen Brunnen gedeckt worden und es seien durch den Genuß des Wassers aus dem Hausbrunnen keine gesundheitlichen Schäden bekannt geworden. Die Trinkwasserqualität des Hausbrunnens sei nach wie vor in Ordnung; dies könne auch jederzeit nachgewiesen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1994 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege nach der geltenden Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde im Versorgungsbereich der öffentlichen und gemeinnützigen Wasserversorgungsunternehmung der mitbeteiligten Gemeinde. Grundsätzlich bestehe - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen Wasserversorgungsunternehmens Anschlußpflicht für alle dort gelegenen bewohnten Liegenschaften. Von diesem Anschlußzwang könne ausnahmsweise über Antrag eines Liegenschaftseigentümers abgesehen werden. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde habe mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 festgestellt, daß für das Gebäude auf der Liegenschaft des Vorstellungswerbers keine Ausnahme vom Anschlußzwang bestehe. Der Gemeinderat habe diese Entscheidung als Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid bestätigt. Die Frage, ob im Gegenstand eine Ausnahme vom Anschlußzwang für die Liegenschaft des Beschwerdeführers vorliege, habe im aufsichtsbehördlichen Verfahren der Landeshauptmann von Niederösterreich zu entscheiden. Diese Frage stelle für die Entscheidung der Niederöstereichischen Landesregierung in der Abgabensache eine Vorfrage dar. Die erkennende Behörde habe auf Grund des durchgeführten Administrativverfahrens keine Veranlassung, am Bestehen des Anschlußzwanges für die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dies deshalb, weil dieser im ordentlichen Verfahren nach der Aktenlage jede Mitwirkung an der Erbringung eines Nachweises über die Trinkwassereignung seines Hausbrunnens vermissen habe lassen und erst in der Vorstellung selbst bekundet habe, zur Erbringung eines Trinkwasseruntersuchungsbefundes bereit gewesen zu sein. Die Annahme der Behörde basiere dabei auf dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere den auch von ihm unterfertigten offenen Brief vom 28. September 1993 und dem Umstand, daß er trotz Aufforderung der Gemeindebehörden zur Befunderbringung einen solchen Befund innerhalb der angemessen berechneten Frist nicht einmal angeboten habe. Wenn der Beschwerdeführer annehme, er habe keinen Antrag auf Feststellung der Eignung seines Hausbrunnens zu Trinkwasserzwecken eingebracht, so sei dazu festzuhalten, daß zwar ein solches Antragsbegehren Voraussetzung für ein Verfahren nach § 2 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz sei, ohne Durchführung eines solchen Verfahrens aber eine Ausnahme vom Anschlußzwang keinesfalls möglich sein könne. In der Abgabensache selbst habe der Beschwerdeführer im Verfahen substantiell kein Vorbringen erstattet. Die Prüfung der eingesehenen Abgabenakten der Gemeinde habe ergeben, daß die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach den gesetzlichen Vorgaben des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes und der lokalen Wasserabgabenordnung auf Basis der Planunterlagen im Bauakt bzw. des Erhebungsbogens erfolgt sei.
Mit der gegen den Vorstellungsbescheid vom 24. November 1993 betreffend Wasseranschlußabgabe erhobenen Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich aus der Beschwerde erkennbar in seinem Recht auf Nichtentrichtung der Wasseranschlußabgabe verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951-0,
lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Anschlußzwang
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
...
§ 2
Nichtbestehen des Anschlußzwanges
(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für
1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;
...
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht. Den Nachweis, daß die Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann, hat im Falle des Abs. 1 Z. 1 der Liegenschaftseigentümer zu erbringen.
...
§ 8
Wasserleitungsordnung
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
1. den Versorgungsbereich (Abs. 3)."
Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-0 in der Fassung LGBl. 6930-1, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 6
Wasseranschlußabgabe
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
...
§ 12
Wasserabgabenordnung
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen.
...
§ 15
Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Anschluß bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht."
Die Verordnung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde Pottendorf vom 3. Juli 1984, mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der Nö Landesregierung gemäß § 8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 erlassen wird, lautet
auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Versorgungsbereich
1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens umfaßt die Katastralgemeinden X, L und S.
2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlußzwang. Der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen ist ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens zu decken, soferne nicht eine Ausnahme von Anschlußzwang nach Abs. 3 gegeben ist.
...
3) Der Anschlußzwang besteht nicht für:
a) Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;
...
4) Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen. Beruft sich der Eigentümer der Liegenschaft auf die Ausnahme vom Anschlußzwang im Sinne des Abs. 3) lit. a), dann hat er den Nachweis darüber, daß die Weiterbenützung der bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann, durch einen entsprechenden Befund zu erbringen."
Gemäß § 1 lit. a der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Pottendorf über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren vom 30. Oktober 1990 wird in der mitbeteiligten Gemeinde die Wasseranschlußabgabe erhoben.
Nach § 1 Abs. 2 der zitierten Wasserleitungsordnung besteht im Versorgungsbereich Anschlußzwang. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es keiner bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Behörde über das Bestehen des Anschlußzwanges. Steht der Anschlußzwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlußabgabe. Ist jedoch das Bestehen des Anschlußzwanges strittig, dann kann der Liegenschaftseigentümer die Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme vom Anschlußzwang beantragen. Die bescheidmäßige Feststellung einer Ausnahme vom Anschlußzwang ist somit antragsbedürftig. Mit dem Antrag im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 der Wasserleitungsordnung (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Z. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978) hat der Liegenschaftseigentümer die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage nachzuweisen. Über diesen Antrag ist sodann mit gesondertem Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden. Im ABGABENverfahren ist die Frage, ob Anschlußzwang für die bestimmte Liegenschaft besteht oder nicht, eine Vorfrage.
Der Beschwerdeführer hat das Bestehen des Anschlußzwanges für seine Liegenschaft mit dem Argument der Selbstversorgung durch den eigenen Hausbrunnen bestritten, ohne den gesetzlich vorgesehenen Nachweis zu erbringen, daß die Weiterbenutzung des Hausbrunnens die Gesundheit nicht gefährden kann. Dies auch trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde, der mit einer Eingabe begegnet wurde, der die Abgabenbehörde entnehmen durfte, der Beschwerdeführer gedenke der gesetzlichen Nachweisführung überhaupt nicht - auch nicht hinsichtlich der Wassergüte - nachzukommen. Auch in der Vorstellung wurden keine konkreten Beweise angeboten, sondern darin wurde nur allgemein behauptet, die Trinkwasserqualität des Hausbrunnens sei nach wie vor in Ordnung und diese könne jederzeit nachgewiesen werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid begründet, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde im Versorgungsbereich eines öffentlichen und gemeinnützigen Wasserversorgungsunternehmens liege, daher Anschlußzwang bestehe, und der Beschwerdeführer trotz der ihm ausreichend zur Verfügung stehenden Zeit den gesetzlich vorgesehenen Nachweis, daß die Weiterbenutzung des Hausbrunnens die Gesundheit nicht gefährden könne, nicht erbracht habe. Die Abgabenbehörden und ihnen folgend die belangte Behörde mußte daher bei der Lösung der Vorfrage schon mangels Erbringung dieses Nachweises durch den Beschwerdeführer vom Bestehen des Anschlußzwanges der Liegenschaft ausgehen. Im übrigen ist zu bemerken, daß das Hauptverfahren über den Anschlußzwang im Sinne der Vorfragenlösung mit Bescheid vom 24. November 1993 rechtskräftig entschieden wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juni 1994 abgewiesen.
Gegen die Abgabenfestsetzung der Höhe nach wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Das erst mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten über die Trinkwasserqualität des Wassers der "EWVA K" vom 11. März 1994 ist zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehenden Neuerungsverbotes unbeachtlich und vermag die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erforderlich gewesene Nachweisführung nicht zu ersetzen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht verletzt wurde, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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