VwGH 94/16/0261

VwGH94/16/026130.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der Natascha H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. August 1994, Zl. 45/3-9/Pr-1994, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §17 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhielt im Wege des Notariatsaktes vom 9. September 1988 schenkungsweise von insgesamt drei Geschenkgebern, darunter Richard H, Teile von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m.b.H. übertragen, wobei die Punkte 3 und 6 des Notariatsaktes auszugsweise lauten wie folgt:

"Drittens:

Die Geschenkgeber behalten sich an allen von ihnen auf Grund dieses Vertrages den Geschenknehmern schenkungsweise abgetretenen Stammeinlagen sowie an allen Kapitalerhöhungen hinsichtlich dieser Stammeinlagen das ihnen von den Geschenknehmern hiemit vertragsgemäß eingeräumte lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenußrecht vor. ...

Sechstens:

Alle Schenkungen auf Grund dieses Vertrages erfolgen unter der ausdrücklichen auflösenden Bedingung, daß diese Schenkung gegenstandslos ist und die geschenkten Stammeinlagen vorbehaltslos an den jeweiligen Geschenkgeber oder dessen Erben und Rechtsnachfolger unverzüglich rückabzutreten sind, wenn der Geschenknehmer eine Verpflichtung des als Anlage ./A diesem Vertrag angehefteten Syndikatsvertrages vom neunten September Eintausendenneunhundertachtundachtzig verletzt, insbesondere die Bestimmungen des Punktes V. dieses Syndikatsvertrages. ..."

Der unter einem am 9. September 1988 errichtete Syndikatsvertrag bestimmt in seinem Punkt V Abs. 1 betreffend den mit Punkt I.3 (3) auf Lebzeiten zum Syndikatsleiter bestellten Richard H und die zur Syndikatsgruppe H gehörende Beschwerdeführerin folgendes:

"V.

SONDERRECHTE DER VERTRAGSERNANNTEN SYNDIKATSLEITER

Herren Richard H und KR. Joseph L

(1) Die Mitglieder der Syndikatsgruppe H verpflichten sich hiemit, solange Herr Richard H diesem Syndikat angehört, von ihren Gesellschaftsrechten als Gesellschafter der Firma "H-GmbH" (HR B n1 KG.Ried/I.) - die umfirmiert wird in "H & L GmbH -, insbesondere von ihrem Stimmrecht, ausnahmslos im gleichen Sinne Gebrauch zu machen, wie Herr Richard H. ..."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens steht diesbezüglich allein die Frage in Streit, ob

die Beschwerdeführerin damit einen entgeltlichen (= Meinung der

belangten Behörde) oder einen unentgeltlichen (= Standpunkt der

Beschwerdeführerin) Geschäftsanteilserwerb getätigt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 1 KVG unterwirft der Börsenumsatzsteuer den Abschluß sogenannter Anschaffungsgeschäfte. Solchen Geschäften ist gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. das Moment der Entgeltlichkeit wesentlich.

Der belangten Behörde, die aus dem hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0177 (iVm der dort zitierten hg. Vorjudikatur) für den Beschwerdefall das Vorliegen eines entgeltlichen Erwerbes abzuleiten sucht, ist auf der Basis der gerade zitierten hg. Rechtsprechung folgendes zu entgegnen:

Unter Beachtung des maßgeblichen Zusammenhanges der eingangs zitierten Bestimmungen des Notariatsaktes vom 9. September 1988 und des am gleichen Tag abgeschlossenen Syndikatsvertrages hat die Beschwerdeführerin von vornherein ein Objekt erworben, das als nudum ius anzusehen ist, weil ihr im Wege der Syndikatsvereinbarung (deren Verletzung mit der Sanktion einer auflösenden Bedingung des Erwerbsvorganges bedroht ist) zufolge der Stimmbindung an einen der Geschenkgeber von vornherein jegliche eigenständige Disposition über das mit einem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m.b.H. an sich verbundene Stimmrecht genommen war. Der vorliegende Fall präsentiert sich im Ergebnis somit nicht anders, als der des hg. Erkenntnisses Zl. 92/16/0177, wo es um den Erwerb eines mit einem lebenslangen Fruchtgenußrecht der Geschenkgeber belasteten Paketes stimmrechtsloser Vorzugsaktien ging.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der in der zitierten hg. Vorjudikatur dargelegten Erwägungen die Position der Beschwerdeführerin als die eines "stimmberechtigten Geschenknehmers", der "an der Gestaltung der Erträge maßgeblich beteiligt" ist, angesehen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994, wobei allerdings der Höhe nach Aufwandersatz nur im ziffernmäßig angesprochenen Umfang zuzuerkennen war.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Vorjudikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

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