VwGH 94/16/0233

VwGH94/16/023330.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 18. Juli 1994, Zl. 155-6/94, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1278;
ABGB §1282;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §5;
ABGB §1278;
ABGB §1282;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mutter des Beschwerdeführers, auf Grund eines Testamentes alleinige Erbin der am 5. Februar 1991 verstorbenen Erblasserin, gab nach erfolgter Inventarisierung und Schätzung zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab und übertrug anschließend ihr Erbrecht schenkungsweise dem Beschwerdeführer, der sich in der darüber vor dem Gerichtskommissär, öffentlicher Notar Dr. M, aufgenommenen Niederschrift vom 16. November 1992 verpflichtete, die Erbin hinsichtlich sämtlicher Nachlaßpassiva sowie Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des erbl. Sohnes Anton S sowie hinsichtlich der anfallenden Verfahrenskosten vollkommen schad- und klaglos zu halten. In der Folge verkaufte der Beschwerdeführer mit Erbschaftskaufvertrag vom 19. November 1992 das in Rede stehende Erbrecht an das Ehepaar M.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Klagenfurt dem Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten Erbschaftsschenkung ausgehend von den laut Abhandlungsprotokoll auf das Grundvermögen entfallenden anteiligen Passiva von S 3,560.319,-- Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG in der Höhe von S 71.206,-- vor.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde auf Grund der gegen den Bescheid vom 13. Oktober 1993 erhobenen Berufung die Grunderwerbsteuer infolge Bewertung des Pflegeanspruches des Anton S nach dem BewG auf S 37.578,-- herab und wies im übrigen die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es im wesentlichen, weil sich im Nachlaßvermögen eine Liegenschaft befunden habe, sei diese Grundstückstransaktion unabhängig vom Erwerb von Todes wegen durch die Erbin selbständig zu beurteilen und der weitere Erwerb durch den Beschwerdeführer der Grunderwerbsteuer zu unterziehen. Mit Abschluß des Erbschaftsschenkungsvertrages vom 16. November 1992, der steuerlich infolge der auf den Beschwerdeführer übergegangenen Nachlaßverbindlichkeiten als Erbschaftskauf zu beurteilen gewesen sei, sei der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG erfüllt, weil der Beschwerdeführer durch den Abschluß der Erschaftsschenkung (des Erbschaftskaufes) den Anspruch auf Abtretung des der Erbin zustehenden Übereignungsanspruches auf die in den Nachlaß fallende Liegenschaft erworben habe. Besteuerungsgrundsatz für die Grunderwerbsteuer sei nach § 5 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Ihrem Inhalt nach könne jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen werde, Gegenleistung sein, wenn sie in einem kausalen inneren Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes stehe. Im Beschwerdefall bildeten die auf den Beschwerdeführer übergegangenen Nachlaßpassiva, insbesondere die bei der näher bezeichneten Liegenschaft grundbücherlich sichergestellten Auszugsrechte zugunsten des erbl. Sohnes die Gegenleistung im Sinne des GrEStG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, die Erbschaftsschenkung nicht der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshofes hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht.

Mit dem Abschluß eines Erbschaftskaufvertrages wird der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG erfüllt, weil der Erbschaftskäufer durch den Abschluß des Erbschaftskaufes den Anspruch auf Abtretung des dem Erben zustehenden Übereignungsanspruches auf die in den Nachlaß fallende Liegenschaft erwirbt (vgl. Erkenntnis vom 2. Juli 1964, Zl. 1827/63, Slg. Nr. 3119/F). Gleiches ergibt sich aus der im ABGB nicht näher geregelten Erbschaftsschenkung, sodaß auch in diesem Fall grundsätzlich ein Erwerbsvorgang nach dieser Bestimmung vorliegt.

Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung (§§ 1278 f ABGB); er bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls. Die vom Gesetz nicht besonders geregelte Erbschaftsschenkung ist die unentgeltliche Veräußerung des Erbrechts. Im Falle eines Erbschaftskaufes oder einer Erbschaftsschenkung tritt der Käufer bzw. der Beschenkte an die Stelle des Erben und wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt daher auch die im Nachlaß befindlichen Rechte und Pflichten (vgl. Welser in Rummel, ABGB II2, Rz. 5, 6 und 8 zu §§ 1278 bis 1281). Demnach gehen im Falle eines Erbschaftskaufes wie einer Erbschaftsschenkung alle Nachlaßverbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger über. In den Rechten der Erbschafts- und Erbfallsgläubiger tritt keine Veränderung ein. Doch haften ihnen Verkäufer und Käufer bzw. Geschenkgeber und Beschenkter nach dem Inhalt der Erbserklärung solidarisch (§ 1282 ABGB).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom 16. November 1992 es übernommen, die Erbin hinsichtlich sämtlicher Nachlaßpassiva sowie Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche des erbl. Sohnes Anton S, für die sie nach erfolgter Schenkung weiter haftete, sowie hinsichtlich der anfallenden Verfahrenskosten vollkommen schad- und klaglos zu halten. Darin liegt aber die Gegenleistung im Sinne § 5 GrEStG, weil dieser Begriff der Gegenleistung über den im zivilrechtlichen Sinn hinausgeht und jede Art von Leistungen umfaßt, die der Erwerber für das Grundstück zugunsten des Verkäufers erbringt.

Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, es sei schon im Zeitpunkt der "Erbschaftsschenkung" von einem völligen Entfall aller denkbaren ihn treffenden Verpflichtungen auszugehen, weil er mit jenen Erbschaftskäufern, die in der Folge von ihm erwarten, eine Vereinbarung getroffen habe, wonach diese den Verkäufer und die Erbin im Falle der Inanspruchnahme durch Erbschafts- und Erbfallsgläubiger völlig schad- und klaglos hielten, dann übersieht er folgendes: Mit dem Notariatsakt vom 16. November 1992 wurde die Erbschaft von der Erbin an den Beschwerdeführer "schenkungsweise" übertragen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, die solidarisch mit dem Beschwerdeführer haftende Erbin hinsichtlich der Ansprüche des erbl. Sohnes Anton S gegenüber dem Nachlaß schad- und klaglos zu halten. Zwar wurde einige Tage später am 19. November 1992 die Erbschaft (teilweise) weiterverkauft und die Erbschaftskäufer erklärten ihrerseits, den Verkäufer und die Erbin im Falle der Inanspruchnahme durch Erbschafts- und Erbfallsgläubiger völlig schad- und klaglos zu halten, im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens des in Rede stehenden Abgabenanspruches am 16. November 1992 aber lag eine solche rechtsverbindliche Vereinbarung nicht vor. Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit eines Notariatsaktes und ein solcher war betreffend die Weiterveräußerung der Erbschaft im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches noch nicht errichtet; dieser kam nämlich erst einige Tage später am 19. November 1992 zustande. Allfällige mündliche Vereinbarungen waren nicht rechtsverbindlich und für die abgabenrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches war daher rechtlich keineswegs von einem völligen Entfall aller denkbaren Verpflichtungen des Beschwerdeführers auszugehen. Daß der Beschwerdeführer sich durch die vorangegangenen mündlichen Absprachen mit den künftigen Erbschaftskäufern "wirtschaftlich" entlastet erachtete, hat mangels einer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches existenten rechtsverbindlichen Vereinbarung grunderwerbsteuerlich keine Bedeutung. Ohne daß die Relevanz einer solchen "wirtschaftlichen Entlastung" näher zu prüfen wäre, ergibt sich für den Beschwerdefall jedenfalls, daß der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen kann.

Die durch das Testament überbundenen, dem erblasserischen Sohn Anton S gegenüber zu erbringenden Unterhaltspflichten einschließlich zusätzlicher Pflegeleistungen wurden im Rahmen eines Sachverständigengutachtens vom 18. Juli 1992 bewertet. Gegen dieses Sachverständigengutachten oder auch nur die Höhe dieser Bewertung führt der Beschwerdeführer nichts ins Treffen. Gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens bestehen auch seitens des Gerichtshofes keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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