VwGH 94/15/0201

VwGH94/15/020125.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. W in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. September 1994, Zl. B 100-4/93, betreffend Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Durchführung des Jahresausgleiches für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z5;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z5;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem, einen evangelischen Pfarrer und Religionslehrer betreffenden Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, Zl. 94/13/0154, bereits entschieden. Da die Rechtslage für Mitglieder der römisch-katholischen Kirche aus der Sicht der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage keine andere ist, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Von der Durchführung der im Beschwerdefall beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte