Normen
EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der als Turnlehrer tätige Beschwerdeführer machte im Zug des Jahresausgleiches ua Aufwendungen für ein Mountain-Bike als Werbungskosten geltend. Auf der von ihm erstellten Liste der Werbungskosten befindet sich eine Bestätigung des Schulleiters, wonach das Mountain-Bike zur Berufsausübung als Sportlehrer, Veranstalter von Sommersportwochen, Begleitlehrer von Radwandertagen usw unbedingt gebraucht werde.
Das Finanzamt versagte den Aufwendungen für das Mountain-Bike die Anerkennung als Werbungskosten, wobei es zur Begründung ausführte, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sportgeräten seien grundsätzlich keine Werbungskosten. Sportgeräte unterlägen dem Aufteilungsverbot. Eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung von Sportgeräten komme nur bei Berufssportlern in Betracht.
Unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 1978, 167/76, Slg Nr 5303/F, wandte der Beschwerdeführer ein, bei einem Turnlehrer könnten Aufwendungen für Sportgeräte nur als Werbungskosten anerkannt werden, wenn diese Sportgeräte (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt würden. Er nutze das Mountain-Bike ausschließlich beruflich, weil er für private Zwecke über ein zweites Fahrrad verfüge. Die ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bike sei daher gegeben, weswegen die geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen seien.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, die Anerkennung der Aufwendungen für Sportgeräte als Werbungskosten setze die Profieigenschaft des Antragstellers voraus, was aber bei einem Turnlehrer nicht der Fall sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht Stellung.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde unter Hinweis auf das bereits vom Beschwerdeführer zitierte hg Erkenntnis die Ansicht, Sportgeräte dienten im Allgemeinen der Freizeitgestaltung oder der körperlichen Ertüchtigung, weswegen die für Sportgeräte getätigten Aufwendungen typisch solche für die Lebensführung darstellten. Bei einem Turnlehrer könnten Sportgeräte dessen Beruf oder die von ihm ausgeübte Tätigkeit fördern. Dies reiche jedoch nicht aus, um Aufwendungen für Sportgeräte nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 EStG 1988 anzusehen. Es wäre in Anbetracht der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung Sache des Beschwerdeführers gewesen, die in seinem Fall (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bikes nicht nur zu behaupten, sondern für diese Behauptung auch entsprechende Beweise vorzulegen oder anzubieten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Schulleiters besage nichts über das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Mountain-Bikes. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer bloß vorgebracht, er nutze das Mountain-Bike ausschließlich beruflich, weil er für private Zwecke über ein zweites Fahrrad verfüge. Einen Nachweis für diese Behauptung habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Turnlehrer ein Mountain-Bike nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Ausmaß privat nutze, selbst wenn er für private Zwecke über ein zweites Fahrrad verfüge. Auch der Umstand, dass Schulwandertage nicht ausschließlich in Form von Radwandertagen abgehalten und im Turnunterricht nur fallweise Radtouren unternommen würden, spreche gegen die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bikes.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Auf Grund der zuletzt zitierten Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).
Es entspricht ständiger hg Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl das bereits vom Beschwerdeführer zitierte hg Erkenntnis und beispielsweise das hg Erkenntnis vom 3. Februar 1993, 91/13/0001, Slg Nr 6749/F, betreffend eine Taucherausrüstung). Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 1987, 86/14/0174). Überdies darf die Abgabenbehörde Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen durch die Erzielung von Einkünften oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 93/14/0087, mwA).
Ein Mountain-Bike ist kein Arbeitsmittel, sondern dient typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt wird. Bei dieser Sachlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bikes durch konkretes Vorbringen darzutun. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, besagt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung nichts über das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Mountain-Bikes. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er besitze für private Zwecke ein zweites Fahrrad, nichts zu ändern. Denn der Besitz von zwei Fahrrädern führt noch nicht dazu, dass eines (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Wenn die belangte Behörde schließlich unter Hinweis auf die Tatsache, dass Schulwandertage nicht ausschließlich in Form von Radwandertagen abgehalten und im Turnunterricht nur fallweise Radtouren unternommen werden, zur Ansicht gelangt ist, dass das Mountain-Bike für die Lebensführung verwendet worden ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Aufwendungen für das Mountain-Bike nicht als Werbungskosten anerkannt hat.
Was die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft genügt es, auf die obigen Ausführungen über den Nachweis von Behauptungen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, hinzuweisen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, einen Abgabepflichtigen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Beweise anzuleiten, besteht nicht. Bemerkt wird, dass die belangte Behörde die Nutzung des zweiten Fahrrades für private Zwecke nicht in Abrede gestellt hat.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 24. Juni 1999
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