Normen
BAO §20;
BAO §293b;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §27 Abs1 Z4;
EStG §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §20;
BAO §293b;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §27 Abs1 Z4;
EStG §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu gleichen Teilen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch strittig - gegenüber der (Rechtsanwalts-)Kanzleigemeinschaft Dr. K-Dr. A einerseits rechtskräftige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 und 1989 gemäß § 293b BAO berichtigt und andererseits in wiederaufgenommenen Verfahren die Einkünfte für die Jahre 1986 bis 1989 gemäß § 188 BAO festgestellt. In bezug auf die berichtigten Umsatzsteuerbescheide war schon im Abgabenverfahren strittig, ob der Tatbestand des § 293b BAO erfüllt ist. Die belangte Behörde bejahte dies im angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, das Finanzamt habe trotz entsprechender Offenlegung in den Umsatzsteuererklärungen, daß für Personenkraftwagen Vorsteuer in Anspruch genommen worden sei, die Umsatzsteuerbescheide für die genannten Jahre in offensichtlich unrichtiger Anwendung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 erklärungsgemäß erlassen. Damit beruhe die Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerbescheide auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen (Tatbestand des § 293b BAO). In bezug auf die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO war im Abgabenverfahren strittig, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten an einen notleidenden Klienten eines Rechtsanwaltes zu dessen beruflichen Obliegenheiten gehören und daher als Betriebsausgaben zu behandeln sind; dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verneint.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie "Rechtswidrigkeit zufolge Nichterledigung von Berufungsanträgen" geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Äußerung erwogen:
1. Zu den gemäß § 293b BAO berichtigten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1986 und 1989:
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Nach herrschender Meinung gestattet diese Gesetzesstelle die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifiziert rechtswidrig ist; d.h. wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1995, Zl. 95/15/0008, mwN).
Die Beschwerde bestreitet nicht, daß der von der Personenvereinigung in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1989 in Anspruch genommene und durch erklärungsgemäße Veranlagung vom Finanzamt ursprünglich anerkannte Vorsteuerabzug gemäß § 12 As. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 insoweit nicht gebührt, als er Personenkraftwagen betrifft. Die Beschwerde steht aber auf dem Standpunkt, der Tatbestand des § 293b BAO sei dennoch nicht erfüllt, weil in bezug auf die zitierte umsatzsteuergesetzliche Bestimmung "eine unterschiedliche Rechtsauffassung" bestanden habe. Wie aus der Bezugnahme auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, B 1923/88-3, und auf Werndl: Neuerlich VfGH-Beschwerde gegen das KFZ-Vorsteuerverbot?, SWK 1987, 33 f, hervorgeht, meint die Beschwerde damit, daß an der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 zu den Veranlagungszeitpunkten Bedenken bestanden hätten.
Mit diesen Ausführungen wird nicht dargetan, daß die später berichtigten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes für die Jahre 1986 und 1989 nicht auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen beruhten. Denn abgesehen davon, daß das Finanzamt auch ihm verfassungsrechtlich bedenklich erscheinende Gesetze anzuwenden hätte, lagen zu den Veranlagungszeitpunkten der Umsatzsteuer für die genannten Jahre auch schon Erkenntnisse des zur Entscheidung dieser Frage berufenen Verfassungsgerichtshofes vor, denen zufolge die in Beschwerden an ihn herangetragenen Bedenken der in Rede stehenden Art nicht zutreffen (siehe hiezu die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, G 82/78, VfSlg. Nr. 8457/78, vom 27. Jänner 1979, VfSlg. Nr. 8484/78, und vom 7. März 1979, B 550/78). Daß in der mit dem besagten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989 abgelehnten Beschwerde neuerlich Bedenken der in Rede stehenden Art vorgetragen wurden, ändert daran nichts.
Somit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid frei von Rechtswidrigkeit angenommen, daß hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1986 und 1989 der Tatbestand des § 293b BAO erfüllt ist. Mit dem erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenen Hinweis auf andere Verhältnisse im Jahr 1988 zeigt die Beschwerde auch keine Unbilligkeit auf, derentwegen die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zur Berichtigung der erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die genannten Jahre als fehlerhaft angesehen werden könnte. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Ermessensübung darauf stützt, daß dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen war, trägt sie hiemit dem Ziel der Bestimmung des § 293b BAO Rechnung (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. August 1992, Zl. 91/14/0150).
2. Zu den Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO für die Jahre 1986 bis 1989:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen (siehe hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 4. April 1990, Zl. 86/13/0116). Daß der Fall so gelagert wäre, daß der notleidende Klient ohne die Unterstützung nicht hätte gewonnen oder gehalten werden können, behauptet die Beschwerde selbst nicht.
Bei diesem Sachverhalt liegt auch in diesem Punkt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.
Der Vorwurf der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Jahre 1990 und 1991 in der die Streitjahre 1986 bis 1989 betreffenden Beschwerde kann dieser schon wegen ihres Charakters als Bescheid- (und nicht als Säumnis-)beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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