VwGH 94/15/0154

VwGH94/15/015422.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. A in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 22. Juni 1994, Zl. 75-GA3BK-MBa/92, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §2 Abs3;
EStG §22;
EStG §23;
GewStG §1;
EStG §2 Abs3;
EStG §22;
EStG §23;
GewStG §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren am selben Standort eine Werbeagentur und eine Unternehmensberatung. Die Einnahmen und Ausgaben beider Tätigkeiten wurden in den für die Streitjahre erstellten Bilanzen und Erfolgsrechnungen zusammengefaßt. Für das Jahr 1990 wurde nur eine für beide Tätigkeiten gemeinsame Erfolgsrechnung erstellt. Erst im Berufungsverfahren wurden die die Unternehmensberatung betreffenden Erfolge gesondert dargestellt und aus dem bilanzierten Gewinn ein entsprechender Verlust "herausgeschält". Auch für das Jahr 1991 wurde eine einheitliche Bilanz erstellt. In der Erfolgsrechnung für dieses Jahr erfolgte zwar teilweise eine Aufgliederung nach Tätigkeitsbereichen (so bei den Positionen "Umsatzerlöse" und "Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen"), insgesamt wurde aber nur ein einheitlicher Erfolg ermittelt. Die Bilanz für das in Rede stehende Jahr trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten. Die Kassa- und Bankkontenführung erfolgte in den Streitjahren für beide Tätigkeitsbereiche gemeinsam.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid fand die Rechtsansicht der belangten Behörde Niederschlag, daß es sich bei den beiden angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf den zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handle. Für diese Beurteilung sprächen neben den bereits erwähnten Umständen auch die Ähnlichkeit der beiden Tätigkeiten bzw. die sich hiebei ergebenden häufigen Überschneidungen. Da für die Beurteilung der Gesamteinkünfte das überwiegende Element ausschlaggebend sei und die Erlöse aus der Unternehmensberatung im Jahr 1990 bloß 11,7 % und im Jahr 1991 bloß 20 % der Gesamteinkünfte betragen hätten, überwiege ganz eindeutig die gewerbliche Tätigkeit, weshalb die Gesamteinkünfte als gewerbliche Einkünfte anzusehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß EIN Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an.

Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen:

ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Pesonals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 88/15/0038, m.w.N.).

Im Falle einer einheitlichen Betätigung ist anhand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit und ist mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen, es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 11. August 1993, Zl. 91/13/0201).

Wendet man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an, so überwiegen die für die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechenden Merkmale. Dies folgt schon daraus, daß der Beschwerdeführer beide Tätigkeiten vom selben Standort aus entfaltete, ohne eine konsequente Trennung in der Verrechnung vorzunehmen. Daß bei Zuhilfenahme einer an den Erlösen orientierten Verhältnisrechnung auch die Aufwendungen beiden Tätigkeitsbereichen zuordenbar und damit die jeweiligen Erfolge errechenbar gewesen wären, ist für sich allein nicht entscheidend, zumal der Beschwerdeführer auch irrt, wenn er meint, zwischen den beiden Tätigkeiten bestünde kein innerer Zusammenhang; räumt doch die Beschwerde selbst ein, daß bei beiden Tätigkeiten "naturgemäß gewisse Überschneidungen gegeben sind", weil es "das eine oder andere Mal" vorkommt, daß ein Klient nacheinander die eine und dann die andere Tätigkeit des Beschwerdeführers in Anspruch nimmt. Auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer mit seiner Werbetätigkeit auf die Nachfrage nach Produkten Einfluß nimmt, der Vertrieb von Produkten aber zu den Prüfungsgegenständen eines Unternehmensberaters gehört (vgl. Dr. Gablers Wirtschaftslexikon zum Begriff "Unternehmensberater"), besteht zwischen seinen beiden Tätigkeiten der von der belangten Behörde angenommene Zusammenhang; und zwar solcherart, daß die beiden Tätigkeiten einander ergänzen.

Daß der Werbeagentur in dem auch die Unternehmsberatung umfassenden einheitlichen Betrieb nur untergeordnete Bedeutung zukäme, behauptet auch die Beschwerde, die erstmals davon spricht, unter der Voraussetzung, daß Fremdleistungen abgezogen würden, entfielen 59 % (im Jahr 1990) bzw. 49 % (im Jahr 1991) des Gesamtumsatzes auf die Werbeagentur, nicht.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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