VwGH 94/15/0102

VwGH94/15/010210.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des K in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat III) vom 27. April 1994, Zl. 400/1/1-GA8BK-DKo/94, betreffend Vermögensteuer ab 1. Jänner 1989, zu Recht erkannt:

Normen

BewG 1955 §13;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;
BewG 1955 §13;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Bewertung einer Kapitalforderung des Beschwerdeführers für Zwecke der Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 strittig.

In seiner Berufung gegen den vom Nennwert der Kapitalforderung in Höhe von S 9,312.715,68 ausgehenden Vermögensteuerbescheid zum genannten Stichtag führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Kapitalforderung um S 1,-- erworben und sei der Schuldner der Kapitalforderung mit S 6,8 Mio überschuldet gewesen. Zum genannten Stichtag hätten die verwertbaren Aktiven des schuldnerischen Unternehmens ausschließlich aus Vorräten und Anlagen bestanden und seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen.

In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt an Hand konkreter Ziffern dar, daß die Bewertung der Kapitalforderung mit S 1,-- "nicht einmal annähernd den Gegebenheiten" entspreche. Dem Finanzamt seien keine auf eine gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Kapitalforderung zum genannten Stichtag hindeutenden Gründe bekannt.

Die belangte Behörde wies hierauf den Beschwerdeführer darauf hin, daß gemäß § 14 BewG Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen seien, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründeten. Unter "Nennwert" einer Forderung sei der Betrag zu verstehen, der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses vom Schuldner bei Fälligkeit der Forderung zu entrichten sei. Der Preis, um den die Forderung zediert worden sei, sei für die hier maßgebende Bewertung unerheblich.

Von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, trotz zweier Bedenkenvorhalte habe der Beschwerdeführer keine Umstände angeführt, die eine Bewertung der Kapitalforderung unter dem in der Bilanz des Schuldners ausgewiesenen Nennbetrag rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach Abs. 2 leg. cit. bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz.

Bei Forderungen ist somit die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. April 1974, Slg. Nr. 4677/F). Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Tatfrage. Dies hängt in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners ab; auf allfällige persönliche und sachliche Sicherheiten ist Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1996, Zl. 94/15/0037).

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der belangten Behörde bei, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine die Bewertung der Kapitalforderung unter dem Nennwert rechtfertigenden Umstände aufgezeigt hat. Auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat er trotz gezielten Bemühens der belangten Behörde nichts zur Sachverhaltsklärung beigetragen. Auf Grund der darin zu erblickenden Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren ist der belangten Behörde kein wesentlicher Verfahrensmangel anzulasten.

Auf Grund des im angefochtenen Bescheid somit unbedenklich festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nicht, daß die Kapitalforderung des Beschwerdeführers zum Stichtag 1. Jänner 1989 ganz oder teilweise uneinbringlich gewesen ist. Dementsprechend weist auch der die Kapitalforderung mit dem Nennwert ansetzende angefochtene Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht auf.

Somit mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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