VwGH 94/14/0054

VwGH94/14/005422.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des A und der R J in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 24. Februar 1994, Zl 1/11/11-BK/Kd-1993, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1984 bis 1990, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer verpachteten seit 1983 eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft an verschiedene Personen. Strittig ist, ob diese von den Beschwerdeführern im Rahmen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ausgeübte Tätigkeit in den Streitjahren 1984 bis 1990 als Einkunftsquelle oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Berufungen gegen zunächst erlassene Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO abgewiesen und ausgesprochen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO nicht stattfinde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Beobachtungszeitraum ab dem Jahr 1983 bis einschließlich 1990 von den Beschwerdeführern ausschließlich Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen im Ausmaß von insgesamt rd S 700.000,-- erwirtschaftet worden seien. Bei einem achtjährigen geschlossenen Verlustzeitraum und insbesondere der Tatsache, dass beispielsweise in den Jahren 1983 bis 1988 allein die jährlichen Aufwendungen an AfA die Mieteinnahmen überstiegen hätten, stelle die Tätigkeit im Zeitraum 1984 bis 1990 keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar. Hinsichtlich des Jahres 1990 wies die belangte Behörde darauf hin, dass nicht ausgeschlossen sei, dass in Zukunft - unter der Annahme des Fortbestehens des derzeitigen monatlichen Mietzinses in der Höhe von S 17.000,-- - ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne, weshalb die Vermietungstätigkeit im Jahr 1990 vorläufig gemäß § 200 Abs 1 BAO nicht als Einkunftsquelle eingestuft werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, dh wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Ergibt die Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit kein eindeutiges Bild, so ist zu prüfen, ob die Betätigung mit dem subjektiven Ertragsstreben, also dem Streben nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses, ausgeübt wird, wobei dieses Streben durch das Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren ist. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit ist eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur vorhersehbaren Dauer der Nutzbarkeit des Gegenstandes der Vermietung zu Vermietungszwecken für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt nämlich längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus. Eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird, muss dabei noch als absehbar gelten.

In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde somit unterlassen, entsprechende Erhebungen über die Rentabilität des in Rede stehenden Mietobjektes unter Berücksichtigung eines längeren als achtjährigen Zeitraumes sowie allenfalls über das subjektive Ertragsstreben der Beschwerdeführer durchzuführen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die belangte Behörde weist hinsichtlich des Jahres 1990 darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft unter der Annahme des Fortbestehens des "derzeitigen monatlichen Mietzinses in der Höhe von S 17.000,--" ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne. Diese Ausführungen sind für die - wenn auch nur vorläufige - Entscheidung, es liege Liebhaberei vor, nicht ausreichend. Im Übrigen bietet sich im fortgesetzten Verfahren aber auch Gelegenheit zu prüfen, ob allenfalls und gegebenenfalls wann selbst unter Berücksichtigung der insbesondere für die Jahre vor 1989 vereinbarten (und nicht nur tatsächlich erzielten) Mieten von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen wäre.

Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer schon enthalten ist und an Stempelgebühren nur S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 180,-- für den angefochtenen Bescheid zuzusprechen waren.

Wien, am 22. Februar 2000

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