VwGH 94/13/0145

VwGH94/13/014519.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien XIX, Döblinger Hauptstraße 48/13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 8. April 1994, Zl 6/3 - 3410/93-09, betreffend ua Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Schauspieler und Regisseur. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1992 im Instanzenzug die Anerkennung von geltend gemachten Ausgaben für die Anschaffung von Literatur und Schallplatten ("CD's") im Ausmaß von rund S 4.500,--. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Aufwendungen für Werke, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, seien nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Vom Beschwerdeführer werde der Umstand, dass die Werke nicht nur die Berufsgruppe des Beschwerdeführers ansprächen, nicht bestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl das hg Erkenntnis vom 24. November 1999, 99/13/0202, und vom 10. September 1998, 96/15/0198).

Im zitierten Erkenntnis vom 10. September 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies zum Ausdruck gebracht, dass auch Tonträger, weil sie einen Teil des Kulturlebens wiedergeben - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung von Schallplatten und Kassetten sei daher (im damaligen Beschwerdefall) zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sei, mag sie auch - beim damaligen Beschwerdeführer handelte es sich um einen auch im Bereich des Kabaretts tätigen Schauspieler und Autor - Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, für welche Produktionen diese Werke notwendig und daher vom Beschwerdeführer anzuschaffen gewesen seien, ebenso wenig erfolgt sei wie eine Begründung dafür angeführt worden sei, warum nach Ansicht der belangten Behörde welches Werk - sei es auf dem Beleg bezeichnet oder nicht - nicht nur die Berufsgruppe des Beschwerdeführers anspreche. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass von ihm im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden war , dass es sich bei der angeschafften Literatur und den Tonträgern um Werke handle, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Er brachte über Vorhalt der belangten Behörde, in welchem er aufgefordert worden war, zu begründen, weshalb es sich bei den Werken nicht um solche von allgemeinem Interesse handle, vielmehr vor, dass die diesbezügliche Fragestellung unverständlich sei, weil Theaterarbeit für die Allgemeinheit geschaffen werde. Unter diesen Umständen wird aber eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Unrecht gerügt. Da vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Vorhaltes substantiiert nicht behauptet worden war, dass die entsprechende Literatur und die entsprechenden Tonträger ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur die Berufsgruppe des Beschwerdeführers ansprächen, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, welche im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung nach § 20 Abs 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähig sind, ohne zur Vermeidung von Verfahrensmängeln näher begründen zu müssen, weshalb dies bei jeder einzelnen diesbezüglichen Anschaffung der Fall war. Es bedurfte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner weiteren Erhebungen, bei deren allfälliger Durchführung die belangte Behörde zum Schluss hätte kommen können, dass die jeweiligen Aufwendungen für bestimmte Projekte des Beschwerdeführers notwendig gewesen und vom Beschwerdeführer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für diese getätigt worden wären, weil nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (vgl abermals das zitierte hg Erkenntnis vom 24. November 1999). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, seine Aufwendungen für die entsprechenden Anschaffungen lägen deutlich über jenen, welche bei Anschaffungen für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden können.

Aber auch das Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner oben dargestellten Rechtsprechung zu veranlassen. Der Beschwerdeführer meint diesbezüglich, dass die Anwendung des Grundsatzes, dass Aufwendungen für Werke, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 - gemeint wohl Z 2 - EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, im konkreten Fall verfehlt sei, weil die entsprechenden Werke in der Berufssparte des Beschwerdeführers ebenso zentrale Arbeitsmittel seien wie etwa Hammer und Zange für einen Tischler. Dieser Vergleich ist jedoch nicht zielführend. Während Hammer und Zange eines Tischlers - ungeachtet dessen, dass sich diese auch für die private Nutzung eignen - in einer Weise berufstypische Arbeitsmittel sind, dass bei ihnen im Fall ihrer Anschaffung durch etwa einen Tischler eine private Mitveranlassung als völlig untergeordnet angesehen werden kann, ist dies bei die Allgemeinheit ansprechenden Literaturwerken und Tonträgern nicht der Fall.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 19. Juli 2000

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